Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Vermögensbegriff – Erwerbs und Gewinnaussichten
Vermögensbegriff – Erwerbs und Gewinnaussichten
12. April 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (10.236 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T gehört ein Pferd samt Abstammungsurkunde. Als der Gerichtsvollzieher G das Pferd pfändet, fragt er T, ob er eine Abstammungsurkunde hätte. T verneint dies. Daraufhin wird das Pferd für €3.000 verkauft. Mit Abstammungsurkunde hätte ein deutlich höherer Erlös erzielt werden können.
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Einordnung des Falls
Vermögensbegriff – Erwerbs und Gewinnaussichten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat G über Tatsachen getäuscht (§ 263 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat eine Vermögensverfügung getätigt.
Ja, in der Tat!
3. G hat i.R.d. Vollstreckung einen Erlös i.H.v. €3.000 erzielt. Musst Du deswegen den Vermögensschaden des Vollstreckungsgläubigers verneinen?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

iudexaquo
28.4.2023, 13:03:03
Moin, ihr schreibt in eurer Antwort, dass stets auch ein
Verfügungsbewusstseinerforderlich ist. Im Kaiserskript zum materiellen Strafrecht steht jedoch zu § 263, dass die Rspr grds kein
Verfügungsbewusstseinverlangt (außer beim
Sachbetrug). Meint ihr dasselbe oder mache ich einen Denkfehler?
Alexander
2.5.2023, 11:04:12
Die Rechtsprechung fordert mit der wohl h.L. ein
Verfügungsbewusstseinbeim
Sachbetrugzur Abgrenzung zum Diebstahl. Hier geht es ja um eine Forderung.

Simon
17.7.2024, 23:22:21
Der Gläubiger (Gl.) hat hier ja einen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten
Geldbetrages gegen den T. Insofern kann die konkrete Aussicht auf eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung nicht zusätzlich zu diesem Anspruch das Vermögen des Gl. mehren, sondern allenfalls seinen Zahlungsanspruch wirtschaftlich werthaltig werden lassen. Liegt der Anspruch über den in der Versteigerung erzielten 3.000 €, bleibt der Anspruch des Gl. insoweit bestehen. Einen Vermögens
schadenkann man mE nur bejahen, wenn man davon ausgeht, dass T sonst nichts mehr hat, in das vollstreckt werden könnte, andernfalls ist die Restforderung wirtschaftlich werthaltig und ein Vermögens
schadenzu verneinen. Diesbezüglich fehlen aber Sachverhaltsangaben, sodass ich den Vermögensschäden
in dubio pro reoabgelehnt hätte. Indem das OLG hier allein auf die konkret gegebene Vollstreckungsaussicht abstellt, verdoppelt es zuerst das Vermögen des Gl. (
Geldzahlungsanspruch UND Vollstreckungsaussicht), sodass es in einem zweiten Schritt einen Vermögens
schadendurch Wegfall der Verdoppelung fingieren kann. Man kann die Vollstreckungsaussicht nicht vom zugrundeliegenden Anspruch entkoppeln, denn sonst müsste man auch einen Vermögens
schadenbejahen, wenn Gl. lediglich einen Anspruch iHv 2000 € hätte.
Vincent
4.2.2025, 16:52:48
Dies! Des Weiteren erscheint es mir auch vor dem Hintergrund, dass hauptsächlich die Schuldnerin im vorliegenden Fall einen Nachteil hat. Anspruch bleibt prinzipiell bestehen und dazu wäre die Schuldnerin besser gestellt, wäre das Pferd für 10.000 anstelle von 3.000 Euro versteigert worden. @[Lukas_Mengestu](136780) eventuell wäre eine andere Fallkonstelation hier sinnvoll, da diese sehr realitätsfern ist