+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T gehört ein Pferd samt Abstammungsurkunde. Als der Gerichtsvollzieher G das Pferd pfändet, fragt er T, ob er eine Abstammungsurkunde hätte. T verneint dies. Daraufhin wird das Pferd für €3.000 verkauft. Mit Abstammungsurkunde hätte ein deutlich höherer Erlös erzielt werden können.

Einordnung des Falls

Vermögensbegriff – Erwerbs und Gewinnaussichten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat G über Tatsachen getäuscht (§ 263 StGB).

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Genau, so ist das!

Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums. Der T hat dem G vorgespielt, dass er nicht im Besitz der Abstammungsurkunde des bereits gepfändeten Pferdes sei.

2. G hat eine Vermögensverfügung getätigt.

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Ja, in der Tat!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Voraussetzung hierfür ist stets auch ein Verfügungsbewusststein, welches sich auf die verfügten Gegenstände bezieht. Neben einem Handeln oder Dulden ist auch in Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt, eine Vermögensverfügung. Wegen des Irrtums unterließ es G, die Papiere bei T einzufordern. Dies stellt eine Vermögensverfügung zum Nachteil des Pfandgläubigers dar. Verfügender und Geschädigter müssen nicht identisch sein. Es genügt, dass der Gerichtsvollzieher "im Lager" des geschädigten Pfandgläubigers steht.

3. G hat den Kaufpreis von T erhalten, sodass kein Vermögensschaden vorliegt.

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Nein!

Das Vermögen erleidet einen Schaden, wenn sein wirtschaftlicher Wert vermindert wird. Ein Vermögensschaden ist auch dann zu bejahen, wenn eine Verschlechterung der konkret gegebenen Vollstreckungsaussichten eintritt. Es werden damit auch Erwerbs- und Gewinnaussichten erfasst, soweit diese derart konkret sind, dass sie reale Vermögenspositionen darstellen. Sie müssen mit einiger Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lassen. Die Verwertungsmöglichkeiten des Pferdes hätten sich durch die Abstammungsurkunde konkret erhöht. Die Verschlechterung der konkret gegebenen Vollstreckungsaussicht stellt insoweit einen Vermögensnachteil des Vollstreckungsgläubigers dar.

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