Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Vermögensbegriff – Erwerbs und Gewinnaussichten
Vermögensbegriff – Erwerbs und Gewinnaussichten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T gehört ein Pferd samt Abstammungsurkunde. Als der Gerichtsvollzieher G das Pferd pfändet, fragt er T, ob er eine Abstammungsurkunde hätte. T verneint dies. Daraufhin wird das Pferd für €3.000 verkauft. Mit Abstammungsurkunde hätte ein deutlich höherer Erlös erzielt werden können.
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Einordnung des Falls
Vermögensbegriff – Erwerbs und Gewinnaussichten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat G über Tatsachen getäuscht (§ 263 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat eine Vermögensverfügung getätigt.
Ja, in der Tat!
3. G hat den Kaufpreis von T erhalten, sodass kein Vermögensschaden vorliegt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iudexaquo
28.4.2023, 13:03:03
Moin, ihr schreibt in eurer Antwort, dass stets auch ein Verfügungsbewusstsein erforderlich ist. Im Kaiserskript zum materiellen Strafrecht steht jedoch zu § 263, dass die Rspr grds kein Verfügungsbewusstsein verlangt (außer beim
Sachbetrug). Meint ihr dasselbe oder mache ich einen Denkfehler?
Alexander
2.5.2023, 11:04:12
Die Rechtsprechung fordert mit der wohl h.L. ein Verfügungsbewusstsein beim
Sachbetrugzur Abgrenzung zum Diebstahl. Hier geht es ja um eine Forderung.
Diaa
29.8.2023, 22:48:52
Wie soll ein Gerichtsvollzieher das Pferd einer Person pfänden und gleichzeitig den Kaufpreis von ihr verlangen?
Dogu
7.1.2024, 13:17:14
S.o.
Simon
17.7.2024, 23:22:21
Der Gläubiger (Gl.) hat hier ja einen zivilrechtlichen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gegen den T. Insofern kann die konkrete Aussicht auf eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung nicht zusätzlich zu diesem Anspruch das Vermögen des Gl. m
ehren, sondern allenfalls seinen Zahlungsanspruch wirtschaftlich werthaltig werden lassen. Liegt der Anspruch über den in der Versteigerung erzielten 3.000 €, bleibt der Anspruch des Gl. insoweit bestehen. Einen Vermögensschaden kann man mE nur bejahen, wenn man davon ausgeht, dass T sonst nichts mehr hat, in das vollstreckt werden könnte, andernfalls ist die Restforderung wirtschaftlich werthaltig und ein Vermögensschaden zu verneinen. Diesbezüglich fehlen aber Sachverhaltsangaben, sodass ich den Vermögensschäden in dubio pro reo abgelehnt hätte. Indem das OLG hier allein auf die konkret gegebene Vollstreckungsaussicht abstellt, verdoppelt es zuerst das Vermögen des Gl. (Geldzahlungsanspruch UND Vollstreckungsaussicht), sodass es in einem zweiten Schritt einen Vermögensschaden durch Wegfall der Verdoppelung fingieren kann. Man kann die Vollstreckungsaussicht nicht vom zugrundeliegenden Anspruch entkoppeln, denn sonst müsste man auch einen Vermögensschaden bejahen, wenn Gl. lediglich einen Anspruch iHv 2000 € hätte.