Vermögensbegriff 4- Geldstrafe, Geldbuße, Verwarngeld


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T ist knapp bei Kasse, seit er sich einen Porsche gekauft hat. Er versucht daher „unnötige Ausgaben“ zu vermeiden. Er manipuliert eine Parkscheibe, sodass diese automatisch weiterläuft. T parkt länger als erlaubt. Wegen der manipulierten Parkscheibe erhebt Beamtin B kein Bußgeld.

Einordnung des Falls

Vermögensbegriff 4- Geldstrafe, Geldbuße, Verwarngeld

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat B getäuscht (§ 263 StGB).

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Ja, in der Tat!

Eine Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel der Erregung eines Irrtums. Indem T die Parkscheibe manipuliert hat, ging B davon aus, dass die erlaubte Parkzeit nicht überschritten hat.

2. B hat eine Vermögensverfügung getätigt.

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Ja!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Neben einem Handeln oder Dulden ist auch in Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt, eine Vermögensverfügung. Aufgrund der Täuschung unterließ es B, bei T das Bußgeld zu erheben.

3. Es liegt ein Vermögensschaden seitens des Staates vor.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Das Vermögen erleidet einen Schaden, wenn sein wirtschaftlicher Wert vermindert wird. Entscheidend ist, dass der Sache ein (primär) wirtschaftlicher Wert zukommt. Geldstrafen, Geldbußen oder Verwarngeldern hingegen haben einen präventiven bzw. repressiven Charakter. Zudem normiert § 258 StGB die Vereitelung von Straf- und Ahndungsansprüche abschließend. Dem Bußgeld kommt kein wirtschaftlicher Wert zu.

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