Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Vermögensbegriff 4- Geldstrafe, Geldbuße, Verwarngeld
Vermögensbegriff 4- Geldstrafe, Geldbuße, Verwarngeld
9. Juli 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (13.211 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T ist knapp bei Kasse, seit er sich einen Porsche gekauft hat. Er versucht daher „unnötige Ausgaben“ zu vermeiden. Er manipuliert eine Parkscheibe, sodass diese automatisch weiterläuft. T parkt länger als erlaubt. Wegen der manipulierten Parkscheibe erhebt Beamtin B kein Bußgeld.
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Einordnung des Falls
Vermögensbegriff 4- Geldstrafe, Geldbuße, Verwarngeld
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat B getäuscht (§ 263 StGB).
Ja, in der Tat!
2. B hat eine Vermögensverfügung getätigt.
Ja!
3. Es liegt ein Vermögensschaden seitens des Staates vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Maximilian Schulz
25.8.2022, 15:48:11
Könnte man nicht den Vermögens
schadendes Staates darin sehen, dass der Parkplatz nicht entgeltlich während T unrechtmäßig parkt an einen anderen vermietet werden konnte?

Lukas_Mengestu
17.10.2022, 13:45:21
Hallo Maximilian,
Täuschung-Irrtum-
Vermögensverfügungund Vermögens
schadenmüssen alle in einem Kausalitätsverhältnis stehen. Der Umstand, dass niemand auf dem Parkplatz parkt resultiert daraus, dass der Parkplatz besetzt ist und nicht darauf, dass eine falsche Parkscheibe darin liegt. Insoweit beruht dieser
Schadennicht auf der
Täuschung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jacob
7.11.2022, 14:44:54
Würde es dann nicht bereits an der „Vermögens“-verfügung scheitern?

Nora Mommsen
10.11.2022, 12:47:36
Hallo Jacob, die
Vermögensverfügungist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, dass sich vermögensmindernd auswirkt. Dabei ist dies nicht mit der zivilrechtlichen Verfügung zu verwechseln. Indem die Ordnungsamtmitarbeiterin es aufgrund der
Täuschungunterlassen hat einen Bußgeldbescheid auszustellen, hat sie auf die Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet. Dies stellt aufgrund des
repressiven Charakters keinen
Schadenim Sinne der Norm dar, ist aber dennoch eine
Vermögensverfügung. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Saufen_Fetzt
23.12.2022, 01:48:37
Uberzeugt mich nicht. Beim Punkt “
Schaden” wird hier angeführt, dass ein solcher vorliegt wenn der wirtschaftliche Wert des Vermögens vermindert wird. Das ist bereits wörtlich der Kern der “
Vermögensverfügung, die sich vermogensmindernd auswirkt”. (IE ist das natürlich Wurscht, da man das in der Klausur ja BGH Style einfach zusammen prüfen würde, weil die dogmatische Differenzierung eh keinen interessiert.)

Simon
17.7.2024, 23:31:03
Ich stimme Jacob zu. Dogmatisch sauber ist nur, schon die
Vermögensverfügungabzulehnen. Stellt die Bußgeldforderung schon keinen Vermögensbestandteil dar, kann die unterlassene Einziehung des Bußgeldes schon nicht das Vermögen des Staates mindern.

Mathis
28.4.2025, 17:36:48
Zustimmung. In Hilgendorf/Valerius, BT II (2. Aufl., § 7 Rn. 67) heißt es dazu: "Jedoch ist mitunter bereits bei der
Vermögensverfügungnäher zu untersuchen, ob hierdurch überhaupt ein vom Betrug geschütztes Vermögen gemindert wird. In Prüfungen ist daher zu differenzieren: Ist bereits bei dem beeinträchtigten Vermögen des Geschädigten fraglich, ob es von § 263 StGB geschützt wird, bleibt dies schon bei der
Vermögensverfügungaufzugreifen. Betreffen die mit dem
Vermögensbegriffeinhergehenden Fragen hingegen - wie zumeist - erst das bei der Saldierung zu berücksichtigende, zufließende Vermögen, ist dies bei dem Vermögens
schadenzu erörtern."
Blotgrim
19.11.2022, 10:10:14
Warum kommt dem Bußgeld kein wirtschaftlicher Wert zu ? Wenn ich bspw 50€ Bußgeld zahlen muss hat dieser Anspruch doch einen wirtschaftlichen Wert den sich der Staat hier durch die Finger gehen lässt. Ich hätte hier zwar auch einen Vermögens
schadenverneint, aber eher deswegen weil kein negativer Saldo dadurch entsteht kein Bußgeld auszusprechen

Nora Mommsen
5.12.2022, 13:54:54
Hallo Blotgrim, ein Bußgeld ist aber nicht auf dem "Markt" handelbar. Es stellt vielmehr einen Strafanspruch des Staates dar. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
lcm334
5.1.2023, 17:30:28
Das mag sein, 50 € sind allerdings sehr wohl handelbar. Das ist wieder einer dieser absurden Argumente, den sich nur Juristen ausdenken können ;)
Kind als Schaden
28.11.2023, 15:31:25
Ich behaupte jetzt einfach mal, ohne es sicher zu wissen, dass es sehr wahrscheinlich einige Menschen innerhalb der Lehre gibt, die das anders sehen :D
Ani
15.1.2024, 11:30:45
Es gibt ja für alles einen Markt ;) es gibt Menschen, die Bußgelder und Punkte in Flensburg anderer Leute gegen entsprechende Zahlung „übernehmen“

Simon
17.7.2024, 23:28:10
Sinn und Zweck des Bußgeldes ist - wie der Name nahelegt - nicht die Bereicherung des staatlichen Vermögens, sondern die Bestrafung des ordnungswidrig Handelnden. Insofern ist der staatliche "Anspruch" auf die 50 € Bußgeld nicht als wirtschaftlicher Anspruch auf 50 €, sondern als staatlicher Strafanspruch zu sehen. Dieser ist von § 263 StGB nicht geschützt. Das ist letztlich ein teleologisches Argument, das sich bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtung freilich nicht erschließt.
Vincent
9.1.2025, 15:11:38
Sicherlich ist Sinn und Zweck des Bußgeldes ein anderer, aber wenn ich einen Schmerzensgeld erhalte hat dieses auch den Sinn und Zweck meine Schmerzen finanziell aufzuwiegen, nichtsdestotrotz hat dieses Geld für mich einen wirtschaftlichen Wert - schließlich kann ich damit ja in den nächsten Elektrohandel gehen und einen Fernseher kaufen. Eine genauere Ausführung wäre hier schön