Ehemann als Empfangsbote (außerhalb der Wohnung)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Chef C will Arbeitnehmerin A zum 30.04. kündigen. Als C der A am 31.3. die Kündigung überbringen will, trifft er unterwegs As Ehemann M im Park. C übergibt M das Kündigungsschreiben. M vergisst das Schreiben in seiner Sporttasche. Erst bei der nächsten Wäsche (4.4.) übergibt er es A.

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Einordnung des Falls

Ehemann als Empfangsbote (außerhalb der Wohnung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigungerklärung wird nur wirksam, wenn sie zugeht.

Genau, so ist das!

Die Kündigungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine solche bedarf für ihre Wirksamkeit des Zugangs beim Erklärungsempfänger (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei verkörperten Willenserklärungen liegt Zugang vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.Der Zeitpunkt des Zugangs ist besonders relevant, wenn Fristen (zB Kündigungsfrist) eingehalten werden müssen.
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2. A ist die Kündigungserklärung zugegangen, als C diese M im Park übergab.

Nein, das trifft nicht zu!

Zugang tritt bei Übergabe einer Willenserklärung an einen Empfangsboten zu der Zeit ein, zu der nach normalen Umständen mit der Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist. Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt und geeignet anzusehen ist (z.B. Ehegatten, auch außerhalb der gemeinsamen Wohnung sowie andere geeignete Familienmitglieder).Als Ehemann ist M nach der Verkehrsanschauung Empfangsbote der A. Allerdings tritt der Zugang bei A nicht sofort ein, sondern erst, wenn nach den normalen Umständen mit einer Weiterleitung zu rechnen ist.

3. Die Erklärung ist erst zugegangen, als M die Kündigung an A überreichte (4.4.).

Nein!

Zugang tritt bei Übergabe einer Willenserklärung an einen Empfangsboten zu der Zeit ein, zu der nach normalen Umständen mit der Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist. Ob der Empfangsbote verspätet oder gar nicht weiterleitet, ist für den Zugang irrelevant. Die Weiterleitung durch einen Ehegatten ist noch am selben Tag zu erwarten.Dass M die Erklärung erst am 4.4 übergeben hat, fällt in die Risikospähre der A. Vielmehr konnte erwartet werden, dass M die Erklärung noch am 31.3. an A weiterleitet.
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