Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Zeitpunkt des Zugangs: Urlaubsabwesenheit
Zeitpunkt des Zugangs: Urlaubsabwesenheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arbeitnehmerin A nimmt sich vier Wochen Urlaub, um in Nepal Wandern zu gehen. Direkt in der ersten Woche ihres Urlaubs wirft Chefin C die Kündigungserklärung in As Briefkasten ein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zeitpunkt des Zugangs: Urlaubsabwesenheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigungerklärung wird nur wirksam, wenn sie zugeht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Erklärung ist A erst zugegangen, als sie den Briefkasten nach ihrem Urlaub leerte.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
5.5.2022, 20:56:16
Wie soll dann A die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage einhalten? Zur Reaktion müsste sie doch den Urlaub brechen und der dann erneut zu laufen beginnt oder?
Jana-Kristin
9.5.2022, 15:09:12
Letztlich verbleibt A nur die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage iSd § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG zu stellen.
Im🍑nderabilie
22.7.2022, 11:19:16
Eigentlich im Ergebnis ein sehr unbilliges Ergebnis, wenn man bedenkt, dass der Arbeitgeber ja von den genommenen Urlaubswochen weiß und uU so der Kündigungsschutzklage entgehen will🧐
jurafuchsles
22.7.2022, 13:21:08
Ich stimme dir zu, der BAG hat diese frühere Rechtsprechung aber aufgegeben. Zum einen weil der
§ 130 BGBeinen objektiven Kenntnisnahmebegriff zugrundegelegt und daher nicht auf subjektive Kenntnisnahmeerwartungen des Erklärenden oder individuelle Kenntnisnahmehindernisse beim Empfänger Rücksicht genommen werden kann. Und auch weil ansonsten Rechtsunsicherheiten entstehen würden, zb wenn der AN ohne Information an den AG den Urlaub nicht antritt. Hieran sieht man dass das Abstellen auf die subjektiven Vorstellungen immer auch zu Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten im Prozess führen können. Zudem würde die Kündigungsmöglichkeit durch den AG unbillig erschwert, wenn er die Frist nur so wahren könnte. Als letzten Punkt kann aufgeführt werden, dass dem AN dennoch in aller Regel die Möglichkeit der nachträglichen Klagezulassung nach § 5 KSchG verbleibt.