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Arbeitnehmerin A nimmt sich vier Wochen Urlaub, um in Nepal Wandern zu gehen. Direkt in der ersten Woche ihres Urlaubs wirft Chefin C die Kündigungserklärung in As Briefkasten ein.

Einordnung des Falls

Zeitpunkt des Zugangs: Urlaubsabwesenheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigungerklärung wird nur wirksam, wenn sie zugeht.

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Genau, so ist das!

Die Kündigungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine solche bedarf für ihre Wirksamkeit des Zugangs beim Erklärungsempfänger (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei verkörperten Willenserklärungen liegt Zugang vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.Der Zeitpunkt des Zugangs ist besonders relevant, wenn Fristen (zB Kündigungsfrist) eingehalten werden müssen.

2. Die Erklärung ist A erst zugegangen, als sie den Briefkasten nach ihrem Urlaub leerte.

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Nein, das trifft nicht zu!

Bei verkörperten Willenserklärungen liegt Zugang vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. BAG: Ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben gehe diesem grundsätzlich auch dann zu, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass der Arbeitnehmer während seines Urlaubs verreist ist.Spätestens am Folgetag nach Einwurf der Kündigungserklärung ist Cs Kündigung somit zugegangen.

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