Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Erbvertrag - Kombination mit Ehevertrag (Fall)

Erbvertrag - Kombination mit Ehevertrag (Fall)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der geschiedene E ist bei einem Autounfall tödlich verunglückt. Er hatte mit seiner damaligen Ehefrau F eigenhändig einen Erbvertrag geschlossen, indem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen. Diesen hatten sie damals gleich mit dem Ehevertrag verbunden und beides gemeinsam notariell beurkunden lassen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Erbvertrag - Kombination mit Ehevertrag (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kombination des Erbvertrags mit dem Ehevertrag ist möglich.

Ja, in der Tat!

Ein Erbvertrag kann gemäß § 34 BeurkG mit einem anderen Vertrag in einer Urkunde verbunden werden. Die Kombination des Erbvertrags mit dem Ehevertrag ist daher möglich.
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2. Der Erbvertrag ist formnichtig.

Ja!

Bei der Verbindung eines Erbvertrages mit einem Ehevertrag gilt gemäß § 2276 Abs. 2 BGB insgesamt die für den Ehevertrag erforderliche Form. Nach § 1410 BGB müssen jedoch heutzutage auch Eheverträge bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar erfolgen. Der Erbvertrag ist somit formnichtig.

3. F ist trotz der Scheidung die Erbin des E.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei Abschluss des Erbvertrages unter Ehegatten gehen die Parteien regelmäßig davon aus, dass die Ehe nicht vor dem Tode eines Partners aufgelöst wird. Tritt dies jedoch ein, ist die Verfügung nach § 2077 Abs. 1 BGB im Zweifel unwirksam. Aufgrund der Scheidung ist die Erbeinsetzung des F unwirksam. Trotz der Formulierung handelt es sich hierbei nur um eine Auslegungsregel. Nach § 2077 Abs. 3 BGB ist die Verfügung daher doch wirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie trotz Scheidung gewollt hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURAFU

jurafuchsles

22.6.2022, 09:37:55

In der letzten Frage schreibt ihr, dass der Vertrag wegen Formmangels unwirksam ist. Dabei steht im Fall, dass die beiden gemeinsam vor dem Notar sind. Was ist das Problem?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

6.7.2022, 13:39:53

Hallo jurafuchsles, hier gilt es den Unterschied zwischen den verschiedenen Formen zu beachten. Vorliegend wurde der Erb- und Ehevertrag notariell beurkundet. Bei Zusammenlegen der beiden ist aber die Form des Ehevertrages einzuhalten, der gleichzeitige Anwesenheit beim Notar erfordert. Dies ist zu unterscheiden von der notariellen Beurkundung. Daher ist der Vertrag formunwirksam. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DIAA

Diaa

16.10.2023, 12:00:10

Ich verstehe gerade nicht, wieso der Vertrag nichtig ist? Im SV steht, dass beide es gemeinsam notariell beurkundet lassen haben..!

DIAA

Diaa

16.10.2023, 12:04:05

Dem SV ist nicht zu entnehmen, dass der Ehevertrag nichtig ist. Die Subsumtion der 2ten Frage finde ich zu knapp. Da steht einfach "Der Erbvertrag ist somit nichtig", aber wieso? Und wo lest ihr die Möglichkeit einer Vertragsverbindung aus 34 BeurG heraus?

Kai

Kai

20.1.2024, 21:44:02

Im SV steht, dass die beiden eigenhändig einen Erbvertrag geschlossen und diesen notariell beurkunden haben lassen. Sie haben also die Echtheit eines Dokuments vom Notar bestätigen lassen, nicht aber - wie von § 2276 BGB gefordert - den Vertrag vor dem Notar geschlossen und ihn dadurch öffentlich errichtet. Ich bin mir mit dieser Auslegung nicht komplett sicher, aber durch die Beurkundung erfüllt der Notar nur die Beweisfunktion, nicht jedoch die Beratungsfunktion. Könnte mir also gut vorstellen, dass aus diesem Umstand die Nichtigkeit entsteht. Wenn jemand das mit Sicherheit weiß, freue ich mich aber auch über eine Aufklärung.

LS2024

LS2024

9.5.2024, 10:48:31

@[Diaa](211889) Ich kann das auch nicht aus § 34 BeurkG herauslesen. In der Klausur würde ich einfach § 2276 II BGB schreiben, denn da steht es definitiv drin.

AN

Anicee

27.5.2024, 15:22:55

Es ergibt sich aus § 34 Abs. 2, 2. HS BeurkG. Weshalb der Vertrag nichtig sein soll, ist mir allerdings auch schleierhaft, da im SV eindeutig steht, dass er beurkundet wurde und damit der Form entspricht.

Julius

Julius

17.9.2024, 09:07:56

Könnte das ein Moderator bitte noch mal beantworten, wieso die Form nichtig sein soll?

EI

Eike-Christian

22.9.2024, 15:57:00

§ 8 BeurkG: „Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muß eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.“ § 39: „Bei der Beglaubigung einer Unterschrift ... genügt anstelle der Niederschrift eine Urkunde ... (Vermerk).“ Ich lese im SV, dass die Willenserklärungen aus dem Erbvertrag notariell beurkundet wurden, also gem. §§ 8ff, womit der Erbvertrag formgerecht geschlossen wurde. Nichtig wäre er, hätte der Notar nur eine Vermerk-Urkunde über ein „einfaches Zeugnis“ seiner Wahrnehmung errichtet, bspw. des Inhalts, dass ihm ein handschriftlicher Vertrag vorgelegt wurde und die Unterschriften darunter anerkannt wurden. Das ist aber keine notarielle Beurkundung von Willenserklärungen und somit nicht vom SV gedeckt.

M.E

m.e.l.a.n.i.e

30.10.2024, 00:33:18

Ich denke auch, dass der SV hier falsch formuliert wurde. Eine notarielle Beurkundung findet immer bei gleichzeitiger Anwesenheit der Personen statt, wahrt hier also die Form (dass sie vorher schon mal einen eigenhändigen Vertrag geschlossen haben, der formnichtig, ist unerheblich). Daneben gibt es noch Unterschriftsbeglaubigungen und Abschriftsbeglaubigungen, die ein Notar macht; diese Beglaubigungen wahren nicht die Form der notariellen Beurkundung. - Ob ein Notar auch die „Echtheit“ von Dokumenten wie Verträgen beglaubigt, weiß ich nicht, kenne ich aber so nicht (ein Notar könnte das nur beglaubigen, wenn er selbst bei Vertragsschluss dabeigewesen wäre oÄ; wie soll man einem Vertrag die „Echtheit“ ansehen?).

Andeutungstheorie

Andeutungstheorie

6.4.2024, 11:55:06

wieso ist die Erbeinsetzung aufgrund der Scheidung unwirksam? ich dachte, für den Erbvertrag gilt insgesamt die Form des Ehevertrags und diese Form Vorgabe wurde ja nicht eingehalten. meines Erachtens fand deshalb schon gar keine erb Einsetzung statt. kann mir das jemand erklären? 

rex ipso iure

rex ipso iure

29.4.2024, 03:30:40

Ich glaube die Frage war etwas abstrakt weiterführend gemeint


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