Erbvertrag - vetragsmäßige Verfügung (Fall)
4. Juli 2025
11 Kommentare
4,6 ★ (10.113 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

E hat seinen Lebensgefährten L in einem formgültigen Erbvertrag als Erben eingesetzt. Daneben hat er in dem Vertrag noch den T zum Testamentsvollstrecker ernannt und der Nichte N ein Vermächtnis an seiner teuren Münzsammlung eingeräumt. In letzter Zeit kriselt es jedoch in der Beziehung und auch der Kontakt zu T und N hat sich verlaufen.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Erbvertrag - vetragsmäßige Verfügung (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann E die Erbeinsetzung des L einseitig durch Testament widerrufen?
Nein, das trifft nicht zu!
2. Kann E die Ernennung des T zum Testamentsvollstrecker einseitig durch Testament widerrufen?
Ja!
3. Kann E das Vermächtnis der N einseitig durch Testament widerrufen?
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Martin
6.8.2023, 23:05:02
Liebe Jurafüchse, Wie erkennt man, ob die Verfügung einseitig vertragsmäßig oder nicht-vertragsmäßig ist. Ist das anhand des
Rechtsbindungswilles zu erkennen? LG
Quarklo
15.7.2024, 21:47:41
Die Unterscheidung erfolgt anhand der Interessen des Vertragspartners. Entscheidend ist die Frage, ob der Vertragspartner ein Interesse an der Bindungswirkung der Verfügung hat. Wenn, wie hier, ein Dritter begünstigt ist, zu dem der Vertragspartner keinerlei Beziehung hat, ist nicht davon auszugehen
Diaa
16.10.2023, 12:10:50
Ich glaube, in der letzten Antwort der letzten Frage habt ihr euch verschrieben. Da ste 2 mal "L". Eigentlich sollte es einmal "N" und einmal "E" heißen.
Blotgrim
2.2.2025, 09:16:35
Wäre super wenn das angepasst werden könnte
Becca_la
11.6.2025, 11:04:11
@[Jurafuchs](137809) stimmt müsste es nicht "keine Bindungswirkung ggü. N" heißen?

Sebastian Schmitt
17.6.2025, 15:43:04
Hallo @[Diaa](211889), ich verstehe Dich so, dass Dich unsere Subsumtion der Antwort auf unsere letzte/3. Frage stört. Wir schreiben dort (bzw schrieben früher, s unten): "Mit N wird eine Dritte Person bedacht wird, die keine Verwandtschaft oder sonstige nahe Verbindung zu L hat. Daher ist davon auszugehen, dass E keine Bindungswirkung gegenüber L beabsichtigt hat und es sich somit um eine einseitige, testamentarische Verfügung handelt." Einen Fehler sehe ich hier aktuell nicht, @[Blotgrim](167544), @[Becca_la](209771). N ist die Nichte des E und daher ggü L "Dritte", hat zu ihm keine nähere verwandtschaftliche oder sonstige starke Nähebeziehung. Der Erbvertrag wird zwischen E und L geschlossen. Es kann daher nur darauf ankommen, ob die Verfügung zugunsten der N zwischen E und L Bindungswirkung haben soll. Nach (wohl ganz) hM soll das bei Dritten nur dann der Fall sein, wenn es sich um nahe Verwandte des Vertragspartners (hier: des L!) handelt (MüKoBGB/Musielak, 9. Aufl 2022, § 2278 Rn 5 mwN). L ist hier als eingesetzter Erbe durch das Vermächtnis an N aber ja sogar
beschwert. Also müssen wir grds und ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgehen, dass L gar kein Interesse daran hat, den Erblasser E an diese Verfügung zu binden, mit der Folge, dass E sie nachträglich nur erschwert wieder aufheben könnte (vgl Staudinger/Raff, BGB, Neubearb 2022, § 2278 Rn 17). Und zu unserem letzten Satz: Wegen des fehlenden Interesses des L an einer Bindungswirkung ergibt die Auslegung nach §§ 133,
157 BGBeine lediglich einseitige Verfügung zugunsten von N (§ 2299 I BGB), keine vertragsmäßige (§ 2278 I BGB). Ich verstehe aber, dass das bisher möglicherweise missverständlich war. Wir haben die Antwort auf die letzte Frage daher sprachlich etwas angepasst, damit das Ganze hoffentlich klarer wird. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Becca_la
22.6.2025, 11:51:20
@[Sebastian Schmitt](263562) aah danke dir für die Erläuterung. Ich dachte es ginge darum, ob E eine Bindungswirkung des Vermächtnisses ggü. N wollte. Aber weil L der Vertragspartner ist kommt es daauf an, ob für ihn als Erbe die Bindungswirkung ggü N gewollt war. Ich dachte es kommt grds. Nur auf den Willen des E an. Daher der Gedanke, dass er die Bindungswirkung ggü N gewollt haben müsste.