Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Erbvertrag - Bindungswirkung/ Grundfall (Fall)

Erbvertrag - Bindungswirkung/ Grundfall (Fall)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der unschlüssige Unternehmer U hatte seine Schwester S in seinem Testament als Erbin eingesetzt. Kurze Zeit später entscheidet er sich dazu, seinen Bruder B durch Erbvertrag als Erben einzusetzen. Schließlich bestimmt er in einem Testament doch den Freund F zum alleinigen Erben.

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Einordnung des Falls

Erbvertrag - Bindungswirkung/ Grundfall (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Erbeinsetzung des B durch den Erbvertrag führt zur Aufhebung der früheren Erbeinsetzung der S.

Ja!

Nach § 2289 Abs. 1 BGB sind frühere letztwillige Verfügungen aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden. Eine Beeinträchtigung liegt beispielsweise vor, wenn der Bedachte durch eine andere Erbeinsetzung erbrechtlich zurückgesetzt oder durch eine Auflage oder ein Vermächtnis beschwert wird. Die frühere testamentarische Erbeinsetzung der S steht mit der Erbeinsetzung des B im Widerspruch und ist damit aufgehoben.
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2. Die Erbeinsetzung der F durch das Testament führt zur Aufhebung der früheren Erbeinsetzung der B.

Nein, das ist nicht der Fall!

Spätere Verfügungen von Todes wegen können frühere vertragsmäßige Verfügungen nicht aufheben. Sie sind daher nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen. Die Erbeinsetzung des F durch das spätere Testament beeinträchtigt die Erbeinsetzung des B durch den Erbvertrag. Die Erbeinsetzung der F ist somit aufgrund der Bindungswirkung des Erbvertrages unwirksam.
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