Sachleistung als Vergütung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der deutsche H wurde in den Niederlanden Mitglied der religiösen Bhagwan-Vereinigung, welche zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit auch wirtschaftlich tätig war. H übernahm im Rahmen der Lebensgemeinschaft Hausmeisterarbeiten aller Art. Dafür bekam er Unterkunft und Verpflegung gestellt.

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Einordnung des Falls

Sachleistung als Vergütung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Begriff des Arbeitnehmers ist anders auszulegen als im deutschen Arbeitsrecht.

Ja!

Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 45 AEUV ist ein Begriff des Unionsrechts und wird unionsrechtsautonom und einheitlich ausgelegt. Arbeitnehmer ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jeder, der während einer bestimmten Zeit weisungsgebunden Leistungen von einem wirtschaftlichen Wert für einen anderen erbringt und dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
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2. Da es sich um einen religiösen Verein handelt, hat die Tätigkeit des H keinen wirtschaftlichen Wert.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der EuGH setzt voraus, dass es sich um eine tatsächliche Tätigkeit wirtschaftlicher Art handelt, sie sich nicht als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Vereinigung, mit der die Unabhängigkeit gesichert werden soll, stellt ein wesentliches Element der Vereinsmitgliedschaft dar. Die Leistungen, die H für die Vereinigung erbringt, sich daher ebenfalls als wirtschaftlich einzuordnen.

3. Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung kann eine taugliche Vergütung als Gegenleistung darstellen.

Ja, in der Tat!

Dem EuGH zufolge kann auch die bloße Gewährung von freier Kost und Unterkunft ausreichen, wenn dieses Entgelt im Verhältnis zu Art und Umfang der Beschäftigung nicht völlig unangemessen ist. Das Verhältnis zwischen der Tätigkeit des H als Hausmeister und der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung ist als angemessenen zu betrachten. H unterliegt damit als Arbeitnehmer dem Schutzbereich des Art. 45 AEUV.
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