Fall: Weite Auslegung, Bewerbung

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Malerin M ist deutsche Bürgerin und leidenschaftliche Cannabis-Konsumentin. Da ihr die Legalisierung in Deutschland zu langsam geht, zieht sie nach Amsterdam und bewirbt sich beim Malerbetrieb U um eine Anstellung - ohne Erfolg. U möchte nur niederländische Staatsbürger beschäftigen.

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Einordnung des Falls

Fall: Weite Auslegung, Bewerbung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit setzt voraus, dass M Arbeitnehmerin ist.

Genau, so ist das!

Arbeitnehmer ist jeder, der während einer bestimmten Zeit weisungsgebunden Leistungen von einem wirtschaftlichen Wert für einen anderen erbringt und dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
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2. Der Begriff der Arbeitnehmerin ist eng auszulegen. Die Bewerbung der M um eine Anstellung in den Niederlanden ist vom Schutzbereich daher nicht umfasst.

Nein, das trifft nicht zu!

Der EuGH legt eine weite Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs an. Danach fallen Gleichbehandlung, Bewerbung, Aufenthalt, Beschäftigung und Verbleib in einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in den Schutzbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit (einheitliches Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit garantiert insbesondere das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben und sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten. Dies ist in Art. 45 Abs. 3 AEUV ausdrücklich normiert. A ist von der Arbeitnehmerfreizügigkeit dahingehend geschützt, sich um die tatsächlich angebotene Stelle zu bewerben und sich zu diesem Zwecke im Hoheitsgebiet der Niederlanden aufzuhalten. Der sachliche Schutzbereich ist daher eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RAP

Raphaeljura

1.9.2023, 04:36:44

Mir stellt sich die Frage nach dem Sinn von Art. 45 III b) AEUV. Nach Art. 21 I AEUV hat jeder Unionsbürger die Freizügigkeit, so dass damit immer auch Arbeitnehmer erfasst sind.

Jakob G.

Jakob G.

5.8.2024, 23:36:40

Fall kann leicht angepasst werden bzgl. anderer Droge die in GER illegal, aber woanders in einem EU Staat legal ist.


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