Öffentliches Recht
Europarecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Fall: Weite Auslegung, Bewerbung
Fall: Weite Auslegung, Bewerbung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Malerin M ist deutsche Bürgerin und leidenschaftliche Cannabis-Konsumentin. Da ihr die Legalisierung in Deutschland zu langsam geht, zieht sie nach Amsterdam und bewirbt sich beim Malerbetrieb U um eine Anstellung - ohne Erfolg. U möchte nur niederländische Staatsbürger beschäftigen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fall: Weite Auslegung, Bewerbung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit setzt voraus, dass M Arbeitnehmerin ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Begriff der Arbeitnehmerin ist eng auszulegen. Die Bewerbung der M um eine Anstellung in den Niederlanden ist vom Schutzbereich daher nicht umfasst.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
1.9.2023, 04:36:44
Mir stellt sich die Frage nach dem Sinn von Art. 45 III b) AEUV. Nach Art. 21 I AEUV hat jeder Unionsbürger die Freizügigkeit, so dass damit immer auch Arbeitnehmer erfasst sind.
Jakob G.
5.8.2024, 23:36:40
Fall kann leicht angepasst werden bzgl. anderer Droge die in GER illegal, aber woanders in einem EU Staat legal ist.