Öffentliches Recht
Europarecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Kontinuität zwischen Beruf und Studium
Kontinuität zwischen Beruf und Studium
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist italienische Staatsangehörige und lebt in Österreich, wo sie für zwei Monate in einer befristeten, unselbstständigen Tätigkeit als Kellnerin arbeitet. Anschließend möchte A Jura studieren und beantragt in Österreich Studienhilfe, die sie nicht erhält.
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Einordnung des Falls
Kontinuität zwischen Beruf und Studium
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Begriff des Arbeitnehmers ist anders auszulegen als im deutschen Arbeitsrecht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Studierende können sich nie auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen.
Nein!
3. Ausnahmsweise können sich Studierende auch ohne inhaltlichen Zusammenhangs auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, wenn sie unfreiwillig arbeitslos werden und aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung gezwungen sind.
Genau, so ist das!
4. A ist schon deshalb freiwillig arbeitslos, weil ihr von vornherein befristeter Arbeitsvertrag geendet ist. Damit ist sie keine Arbeitnehmerin i.S.d. Art. 45 AEUV.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
26.6.2023, 23:18:34
Kann sich ein Student neben den hier genannten Fällen der Verbindung mit dem Studium und der erzwungen Umschulung nicht auch dann auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, wenn er neben dem Studium arbeitet ? Oder ist das so selbstverständlich, dass man das hier gar nicht erwähnen muss?
Nora Mommsen
27.6.2023, 11:21:49
Hallo Blotgrim, Rechtspechung dazu gibt es (noch) nicht. Jedenfalls darf eine Tätigkeit nicht von gänzlich untergeordneter Bedeutung sein, wann das der Fall ist, wurde aber bisher nicht klar definiert. War der Student vor der Aufnahme des Studiums Arbeitnehmer und erfüllt er die Voraussetzungen für den Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft, kann er sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen. Insbesondere kann er in Fall des Wanderarbeitnehmers die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie ein inländischer Arbeitnehmer erhalten. Hierauf gestützt kann der Student umfassende Gleichstellung mit inländischen Studenten verlangen, wozu auch die Studienförderung gehört, die inländischen Studenten gewährt wird. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Con
24.9.2024, 15:45:17
Es müsste vermutlich heißen: "unfreiwillige Arbeitslosigkeit nach EuGH ausschließlich Entlassungsfälle). LG