Öffentliches Recht
Europarecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Kontinuität zwischen Beruf und Studium
Kontinuität zwischen Beruf und Studium
19. Mai 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (8.881 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist italienische Staatsangehörige und lebt in Österreich, wo sie für zwei Monate in einer befristeten, unselbstständigen Tätigkeit als Kellnerin arbeitet. Anschließend möchte A Jura studieren und beantragt in Österreich Studienhilfe, die sie nicht erhält.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kontinuität zwischen Beruf und Studium
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Begriff des Arbeitnehmers ist anders auszulegen als im deutschen Arbeitsrecht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Studierende können sich nie auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen.
Nein!
3. Ausnahmsweise können sich Studierende auch ohne inhaltlichen Zusammenhangs auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, wenn sie unfreiwillig arbeitslos werden und aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung gezwungen sind.
Genau, so ist das!
4. A ist schon deshalb freiwillig arbeitslos, weil ihr von vornherein befristeter Arbeitsvertrag geendet ist. Damit ist sie keine Arbeitnehmerin i.S.d. Art. 45 AEUV.
Nein, das trifft nicht zu!
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