Gerichtliche Verurteilung zu Freiheitsstrafe

5. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A ist vielfach vorbestraft. Nachdem er einen schweren Raub begangen hat, wird er festgenommen und kommt in Untersuchungshaft. Im Rahmen des anschließenden Strafverfahrens wird A zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

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Einordnung des Falls

Gerichtliche Verurteilung zu Freiheitsstrafe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die ursprüngliche Festnahme des A ist ein Eingriff in sein Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).

Genau, so ist das!

Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt sachlich die Freiheit, einen beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen. Diese wird durch die ursprüngliche Festnahme des A eingeschränkt. A wurde dadurch seiner Freiheit beraubt, einen beliebigen Ort aufzusuchen bzw. den Ort des Geschehens zu verlassen.
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2. Die Anordnung und Unterbringung des A in Untersuchungshaft ist ein eigenständiger Eingriff in sein Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).

Ja, in der Tat!

Durch die Untersuchungshaft wird A seine Freiheit entzogen, einen beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen. Er kann nicht aus dem Untersuchungsgefängnis heraus. Es handelt sich um einen gegenüber der Festnahme eigenständigen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), weil die Unterbringung in einem Gefängnis aufgrund richterlicher Anordnung - möglicherweise für die Dauer des Ermittlungsverfahrens - eine qualifiziert andere Art der Freiheitsbeschränkung darstellt und deutlich eingriffsintensiver ausfällt.

3. Die strafgerichtliche Verurteilung des A zu einer Freiheitsstrafe ist wiederum ein eigenständiger Eingriff in sein Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).

Ja!

Richtig! Das Strafurteil schafft den Rechtsgrund für die spätere Freiheitsstrafe und verpflichtet den A dazu, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in Haft zu begeben und das Gefängnis für die Dauer der Freiheitsstrafe nicht zu verlassen.

4. A tritt seine Freiheitsstrafe an. Die Vollziehung der Freiheitsstrafe durch Haft in einem Gefängnis ist wiederum ein eigenständiger Eingriff in As Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).

Genau, so ist das!

Genau. Die Haft ist der Vollzug der gerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Die Verpflichtung durch das Strafurteil ist bereits - wie gesehen - ein Eingriff, indem sie den A zu einer Freiheitsstrafe verpflichtet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist davon noch einmal zu unterscheiden, denn es ändert sich die Art der Freiheitsentziehung: Das Urteil enthält die rechtliche Verpflichtung zur zeitlich nachgelagerten Haft, der Vollzug der Haft aber entzieht dem A tatsächlich die Freiheit, einen beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ira

Ira

10.8.2021, 14:46:33

also muss man hier drei selbstständige Eingriffe prüfen?

VIC

Victor

10.8.2021, 17:11:27

Genauer sind es hier 4 Maßnahmen, die einen Grundrechtseingriff darstellen. Diese müssen auch alle jeweils gerechtfertigt sein: 1. Festnahme, 2. U-Haft, 3. Strafausspruc, 4. Strafvollstreckung

SCH

Schwanzanwaltschaft

9.2.2024, 11:51:35

Ist dann nicht in der Anordnung der Untersuchungshaft ein weiterer Eingriff zu sehen ?


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