Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)
Gerichtliche Verurteilung zu Freiheitsstrafe
Gerichtliche Verurteilung zu Freiheitsstrafe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist vielfach vorbestraft. Nachdem er einen schweren Raub begangen hat, wird er festgenommen und kommt in Untersuchungshaft. Im Rahmen des anschließenden Strafverfahrens wird A zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Diesen Fall lösen 90,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gerichtliche Verurteilung zu Freiheitsstrafe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die ursprüngliche Festnahme des A ist ein Eingriff in sein Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Anordnung und Unterbringung des A in Untersuchungshaft ist ein eigenständiger Eingriff in sein Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).
Ja, in der Tat!
3. Die strafgerichtliche Verurteilung des A zu einer Freiheitsstrafe ist wiederum ein eigenständiger Eingriff in sein Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).
Ja!
4. A tritt seine Freiheitsstrafe an. Die Vollziehung der Freiheitsstrafe durch Haft in einem Gefängnis ist wiederum ein eigenständiger Eingriff in As Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).
Genau, so ist das!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ira
10.8.2021, 14:46:33
also muss man hier drei selbstständige Eingriffe prüfen?
Victor
10.8.2021, 17:11:27
Genauer sind es hier 4 Maßnahmen, die einen Grundrechtseingriff darstellen. Diese müssen auch alle jeweils gerechtfertigt sein: 1. Festnahme, 2. U-Haft, 3. Strafausspruc, 4. Strafvollstreckung
Schwanzanwaltschaft
9.2.2024, 11:51:35
Ist dann nicht in der Anordnung der Untersuchungshaft ein weiterer Eingriff zu sehen ?