Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)
Gerichtliche Verurteilung zu Freiheitsstrafe
Gerichtliche Verurteilung zu Freiheitsstrafe
4. Juni 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (19.518 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist vielfach vorbestraft. Nachdem er einen schweren Raub begangen hat, wird er festgenommen und kommt in Untersuchungshaft. Im Rahmen des anschließenden Strafverfahrens wird A zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Diesen Fall lösen 90,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gerichtliche Verurteilung zu Freiheitsstrafe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die ursprüngliche Festnahme des A ist ein Eingriff in sein Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Anordnung und Unterbringung des A in Untersuchungshaft ist ein eigenständiger Eingriff in sein Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).
Ja, in der Tat!
3. Die strafgerichtliche Verurteilung des A zu einer Freiheitsstrafe ist wiederum ein eigenständiger Eingriff in sein Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).
Ja!
4. A tritt seine Freiheitsstrafe an. Die Vollziehung der Freiheitsstrafe durch Haft in einem Gefängnis ist wiederum ein eigenständiger Eingriff in As Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ira
10.8.2021, 14:46:33
also muss man hier drei selbstständige Eingriffe prüfen?
Victor
10.8.2021, 17:11:27
Genauer sind es hier 4 Maßnahmen, die einen Grundrechtseingriff darstellen. Diese müssen auch alle jeweils gerechtfertigt sein: 1. Festnahme, 2. U-Haft, 3. Strafausspruc, 4. Strafvollstreckung
Schwanzanwaltschaft
9.2.2024, 11:51:35
Ist dann nicht in der Anordnung der Untersuchungshaft ein weiterer Eingriff zu sehen ?
Leo123!
7.5.2025, 00:27:47
Wenn das Strafurteil (=rechtliche Verpflichtung) im vorliegenden Falle einen Eingriff darstellt, müsste die Anordnung der Untersuchungshaft auch einen Eingriff darstellen. Dies ergibt sich nach meinem Dafürhalten aus einem Umkehrschluss zum Strafurteil.
Heino
21.5.2025, 13:14:00
Muss man vorliegend, dann auch die Rechtfertigung für jeden einzelnen Eingriff separat prüfen?