Gewaltsamer Einschluss einer Person, die bereits in einer psychiatrischen Klinik untergebracht ist


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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B ist seit einem Jahr gegen seinen Willen rechtmäßig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (§ 63 StGB). Bei einem seiner häufigen aggressiven Ausbrüche wird er von zwei Pflegern gewaltsam in einen kleineren Unterbringungsraum eingeschlossen.

Einordnung des Falls

Gewaltsamer Einschluss einer Person, die bereits in einer psychiatrischen Klinik untergebracht ist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die ursprüngliche Unterbringung des B im psychiatrischen Krankenhaus ist ein Eingriff in sein Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).

Genau, so ist das!

Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt sachlich die Freiheit, einen beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen. Diese wird durch die ursprüngliche Unterbringung des B in dem psychiatrischen Krankenhaus eingeschränkt. Ein Eingriff liegt vor und dauert seit Beginn der Unterbringung des B an.

2. Der gewaltsame Einschluss des B in den Unterbringungsraum ist ein eigenständiger Eingriff in sein Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt vor staatlichen Maßnahmen, die die körperliche Bewegungsfreiheit gegen oder ohne den Willen des Betroffenen beschränken. Hier ist B bereits eingeschlossen. Mit dem Einschluss in einem enger begrenzten Teil der Klinik ändert sich nur die Art und Weise des Vollzugs der bereits verhängten Freiheitsentziehung. Eine erneute Freiheitsentziehung, die den besonderen Anforderungen des Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG zu genügen hätte, liegt darin nicht.

3. Der gewaltsame Einschluss des B in den Unterbringungsraum ist ein Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

Ja!

Richtig! Da der gewaltsame Einschluss hier nicht am Maßstab des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG zu messen ist, schützt die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als Auffanggrundrecht den B hier. Der Einschluss stellt folglich einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des B dar.

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QUIG

QuiGonTim

26.1.2022, 12:12:36

Könnte mir bitte nochmal jemand erklären, warum der Einschluss in einen Raum keinen Eingriff in die Freiheit der Person darstellt? Zwar stellt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus schon einen Freiheitsentzug dar. Der Einschluss in einem kleinen Raum der Klinik hat jedoch eine andere Qualität. Der Bereich, in dem sich B bewegen kann, wird nochmals verkleinert. Ihm fehlt zudem die Möglichkeit, sich mit anderen Untergebrachten kommunikativ auszutauschen. Er kann auch die Einrichtungen der Kliniken (Aufenthaltsräume und ähnliches) nicht mehr nutzen (ich weiß, steht nicht im Fall, ergibt sich aber aus einer lebensnahen Auslegung des Sachverhalts).

QUIG

QuiGonTim

26.1.2022, 12:20:04

Der Einschluss in einen kleinen Raum der Klinik stellt zwar keinen eigenständigen Freiheitsentzug im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG dar. Dafür fehlt es an einer nochmals besonders erhöhten Eingriffsintensität. Der Einschluss ist dennoch eine Freiheitsbeschränkung innerhalb des durch die Unterbringung schon bestehenden Freiheitsentzugs. Für einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 2 ist eine bloße Beschränkung der Freiheit der Person schon ausreichend. Ein Eingriff liegt also m.E. vor. Oder habe ich da etwas falsch verstanden? Liegt es an einem Sonderrechtsverhältnis, in dem der Untergebrachte steht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.1.2022, 18:37:09

Hallo QuiGonTim, recht anschaulich wird die Konzeption des BVerfG, wenn Du Dir das Urteil des BVerfG zur Fixierung von Patienten einmal anschaust (BVerfG NJW 2018, 2619). Die Freiheitsentziehung ist hier in der Regel ein Vorgang (Disziplinarmaßnahmen (Arrest) bzw. Sicherungsmaßnahmen (Einschluss) inklusive). Auch wenn die Entziehung zwischenzeitlich verschärft, wird hier vom BVerfG nicht getrennt, sondern dies einheitlich als eine Freiheitsentziehung/ ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 GG angesehen. Dass dies nicht zwingend ist, zeigt die Fixierung. Denn jedenfalls hier hat das BVerfG einen derart intensiven Eingriff bejaht, dass es darin eine erneute Freiheitsentziehung gesehen hat. Diese steht dann erneut unter dem Richtervorbehalt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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