Öffentliches Recht > Grundrechte
Hinderung, einen bestimmten Ort aufzusuchen (Begehungsverbot) (+)
Exhibitionist E ist in der Vergangenheit wiederholt dadurch in Erscheinung getreten, dass er sich unbeteiligten Dritten im Stadtpark nackt gezeigt hat (§ 183 Abs. 1 StGB). Deshalb hat die Polizei dem E für die Dauer von drei Monaten untersagt, den Stadtpark zu betreten.
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Klassische Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit: Verhaftung, Festnahme und ähnliche Eingriffe
Straftäter S wird auf frischer Tat ertappt und von der Polizei auf der Stelle festgenommen.
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Sachlicher Schutzbereich nach Art. 2 S. 2 GG – Körperliche Bewegungsfreiheit
Y wartet auf X, der sich verspätet. Gegenüber von ihrem Treffpunkt auf einer öffentlichen Straße befindet sich das Polizeipräsidium. Polizist P fürchtet, Y wolle die Polizei ausspähen. Er geht zu Y und gebietet ihr, den Ort zu verlassen.