Gewaltsame Fixierung einer Person (5-Punkt-Fixierung), die bereits in einer psychiatrischen Klinik untergebracht ist


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C ist aufgrund richterlicher Anordnung rechtmäßig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (§ 63 StGB). Bei einem seiner Gewaltausbrüche, bei denen er regelmäßig sich und andere verletzt, wird C von Pflegern mithilfe von Gurten für drei Stunden auf einer Liege fixiert.

Einordnung des Falls

Gewaltsame Fixierung einer Person (5-Punkt-Fixierung), die bereits in einer psychiatrischen Klinik untergebracht ist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die ursprüngliche Unterbringung des C im psychiatrischen Krankenhaus ist ein Eingriff in sein Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).

Ja, in der Tat!

Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt sachlich die Freiheit, einen beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen. Diese wird durch die Unterbringung in dem psychiatrischen Krankenhaus eingeschränkt. Ein Eingriff liegt vor und dauert seit Beginn der Unterbringung an.

2. Die Fixierung sämtlicher Gliedmaßen des C durch mehrere Pfleger ist ein eigenständiger Eingriff in sein Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).

Ja!

Anders als bei anderen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen der bestehenden Freiheitsentziehung (z.B. Einschluss in einem enger begrenzten Teil der Klinik) stellt die Fixierung sämtlicher Gliedmaßen nach dem BVerfG eine eigenständige Freiheitsentziehung dar, wenn sie nicht nur kurzfristig (= länger als 30min) ist. Dies folgt aus der besonderen Eingriffsintensität der Fixierung sämtlicher Gliedmaßen. Sie überschreitet die Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen in der Klinik noch einmal deutlich und wird im Verhältnis zu anderen Zwangsmaßnahmen als besonders belastend wahrgenommen. Die Fixierung des C war drei Stunden lang. Damit liegt eine eigenständige Freiheitsentziehung vor.

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