Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)
Gewaltsame Fixierung einer Person (5-Punkt-Fixierung), die bereits in einer psychiatrischen Klinik untergebracht ist
Gewaltsame Fixierung einer Person (5-Punkt-Fixierung), die bereits in einer psychiatrischen Klinik untergebracht ist
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
C ist aufgrund richterlicher Anordnung rechtmäßig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht (§ 63 StGB). Bei einem seiner Gewaltausbrüche, bei denen er regelmäßig sich und andere verletzt, wird C von Pflegern mithilfe von Gurten für drei Stunden auf einer Liege fixiert.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gewaltsame Fixierung einer Person (5-Punkt-Fixierung), die bereits in einer psychiatrischen Klinik untergebracht ist
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die ursprüngliche Unterbringung des C im psychiatrischen Krankenhaus ist ein Eingriff in sein Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Fixierung sämtlicher Gliedmaßen des C durch mehrere Pfleger ist ein eigenständiger Eingriff in sein Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG).
Ja!
Fundstellen
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