Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Schutz der Außendarstellung von Berufstätigen

Schutz der Außendarstellung von Berufstätigen

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Steuerberater S hat gerade sein eigenes Steuerberatungsbüro eröffnet. Weil er sich für extrem gut hält, wirbt er auf Straßenbahnen, Flyern und Werbebannern mit "Neueröffnung Super Steuerberater S". Bürgermeister B hält die Werbung für Aufschneiderei und möchte sie unterbinden.

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Einordnung des Falls

Schutz der Außendarstellung von Berufstätigen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 12 Abs. 1 GG enthält ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit.

Ja!

Nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG scheint die Berufswahlfreiheit schrankenlos gewährt zu sein, während die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG einem Regelungsvorbehalt unterliegt. Art. 12 Abs. 1 GG beinhaltet jedoch ein einheitliches Grundrecht. Deshalb unterliegt der gesamte einheitliche Schutzbereich der Berufsfreiheit – also Berufswahl, Berufsausübung und Ausbildungsfreiheit – gleichermaßen dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG. Auf Rechtfertigungsebene können sich indes Unterschiede zwischen Berufswahl, Berufsausübung und Ausbildung ergeben.
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2. Die Berufsfreiheit schützt als Bestandteil der Berufsausübung auch die Freiheit des Berufstätigen zur Außendarstellung.

Genau, so ist das!

Der sachliche Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) umfasst auch die Außendarstellung von Berufstätigen. Dies schließt die kommerzielle Werbung für die Inanspruchnahme der Dienste des Grundrechtsträgers ein. Voraussetzung ist, dass die Außendarstellung auf die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist. S kann sich in Bezug auf seine Werbung auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LI

lililaw

6.2.2023, 14:40:36

Auch die Meinungsfreiheit schützt ja Werbung. In welchem Konkurrenzverhältnis stünden die Berufs- und Meinungsfreiheit in einem solchen Fall der "berufsbezogenen Werbung"?

Sambajamba10

Sambajamba10

1.7.2023, 13:07:32

Die Berufsfreiheit wäre hier sicherlich Lex specialis. Ähnlich wie bei der Kunstfreiheit liegt der Schwerpunkt der Benachrichtigung weniger in der Mundgabe einer Meinung, sonder mehr darin seine Berufsausübung effektiv zu gewährleisten. Insofern will der Grundrechtsträger nicht wirklich an der öffentlichen Meinungsbildung teilhaben, sondern seine Lebensgrundlage schaffen und erhalten. Sicherlich gibt's aber auch Fälle, wo die beiden Grundrechte in Idealkonkurrenz stehen, da die Grundrechtsbetätigung auch unterschiedliche Zielrichtungen haben kann, wenn etwa die Werbung für den Beruf mit einer eindeutigen Meinungsäußerung einhergeht (zB Firmen, die in irgendwelchen Spots auch eine Regenbogenflagge zeigen)

BE

Bioshock Energy

29.8.2024, 15:52:47

Das heißt, erst die Berufsfreiheit prüfen und dann hinterher die Meinungsfreiheit, da sich beide auch nicht ausschließen, richtig?


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