Öffentliches Recht
Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Schutz der Außendarstellung von Berufstätigen
Schutz der Außendarstellung von Berufstätigen
4. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (11.317 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Steuerberater S hat gerade sein eigenes Steuerberatungsbüro eröffnet. Weil er sich für extrem gut hält, wirbt er auf Straßenbahnen, Flyern und Werbebannern mit "Neueröffnung Super Steuerberater S". Bürgermeister B hält die Werbung für Aufschneiderei und möchte sie unterbinden.
Diesen Fall lösen 93,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schutz der Außendarstellung von Berufstätigen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 12 Abs. 1 GG enthält ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Berufsfreiheit schützt als Bestandteil der Berufsausübung auch die Freiheit des Berufstätigen zur Außendarstellung.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lililaw
6.2.2023, 14:40:36
Auch die
Meinungsfreiheitschützt ja Werbung. In welchem Konkurrenzverhältnis stünden die Berufs- und
Meinungsfreiheitin einem solchen Fall der "berufsbezogenen Werbung"?

Sambajamba10
1.7.2023, 13:07:32
Die Berufsfreiheit wäre hier sicherlich Lex specialis. Ähnlich wie bei der
Kunstfreiheitliegt der Schwerpunkt der Benachrichtigung weniger in der Mundgabe einer Meinung, sonder mehr darin seine Berufsausübung effektiv zu gewährleisten. Insofern will der Grundrechtsträger nicht wirklich an der öffentlichen Meinungsbildung teilhaben, sondern seine Lebensgrundlage schaffen und erhalten. Sicherlich gibt's aber auch Fälle, wo die beiden Grundrechte in Idealkonkurrenz stehen, da die Grundrechtsbetätigung auch unterschiedliche Zielrichtungen haben kann, wenn etwa die Werbung für den Beruf mit einer eindeutigen Meinungsäußerung einhergeht (zB Firmen, die in irgendwelchen Spots auch eine Regenbogenflagge zeigen)
Bioshock Energy
29.8.2024, 15:52:47
Das heißt, erst die Berufsfreiheit prüfen und dann hinterher die
Meinungsfreiheit, da sich beide auch nicht ausschließen, richtig?
SM2206
7.2.2025, 00:22:20
Ja genau, nimmst du Idealkonkurrenz an, musst du beides hintereinander voll durchprüfen. Der jeweilige Akt der öffentlichen Gewalt wäre dann auch verfassungswidrig, wenn zwar nicht die Berufsfreiheit verletzt wäre, die
Meinungsfreiheitaber schon. Die Argumentation wird aber in Verhältnismäßigkeit sehr ähnlich ablaufen.