Schutz der negativen Berufsfreiheit

25. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Millionär M liebt den Müßiggang. Er hat reich geerbt und lebt von seinem Vermögen. Einer Erwerbstätigkeit ist er noch nie nachgegangen. Bürgermeister B von der Arbeitspartei findet das unerhört und fordert M per Bescheid auf, einen Beruf zu ergreifen.

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Einordnung des Falls

Schutz der negativen Berufsfreiheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 12 Abs. 1 GG enthält ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit.

Ja, in der Tat!

Nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG scheint die Berufswahlfreiheit schrankenlos gewährt zu sein, während die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG einem Regelungsvorbehalt unterliegt. Art. 12 Abs. 1 GG beinhaltet jedoch ein einheitliches Grundrecht. Deshalb unterliegt der gesamte einheitliche Schutzbereich der Berufsfreiheit – also Berufswahl, Berufsausübung und Ausbildungsfreiheit – gleichermaßen dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG. Auf Rechtfertigungsebene können sich indes Unterschiede zwischen Berufswahl, Berufsausübung und Ausbildung ergeben.
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2. Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) schützt neben Berufswahl, Berufsausübung und Ausbildungsfreiheit auch die Freiheit, auf das Ergreifen eines Berufs zu verzichten.

Ja, in der Tat!

Der sachliche Schutzbereich beginnt bereits bei der Entscheidung, überhaupt einen Beruf zu ergreifen. Er schließt nach ganz überwiegender Ansicht die Freiheit ein, auf das Ergreifen eines Berufs zu verzichten und von vorhandenem Vermögen zu leben (sog. negative Berufsfreiheit). Das bedeutet indes nicht, dass staatliche Ersatzleistungen nicht auch von Pflichten - etwa angemessenen Aufforderungen zum Nachgehen einer eigenständigen Erwerbstätigkeit - abhängig gemacht werden dürfen. B fordert M per Bescheid auf, einen Beruf zu ergreifen. M möchte jedoch ohne Beruf bleiben. Der sachliche Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HelinAfshar

HelinAfshar

21.7.2023, 11:54:32

Wäre hier nicht der Art. 12 Abs. 2 GG zutreffend? Oder scheitert es dabei vielleicht an der Bestimmtheit da B den M nur zu einer an sich unbestimmten Tätigkeit aufgefordert hat?

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

9.10.2024, 17:18:02

Der soll einen 1€ Job machen.


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