Schutz der negativen Berufsfreiheit
4. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (11.105 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Millionär M liebt den Müßiggang. Er hat reich geerbt und lebt von seinem Vermögen. Einer Erwerbstätigkeit ist er noch nie nachgegangen. Bürgermeister B von der Arbeitspartei findet das unerhört und fordert M per Bescheid auf, einen Beruf zu ergreifen.
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Einordnung des Falls
Schutz der negativen Berufsfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 12 Abs. 1 GG enthält ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) schützt neben Berufswahl, Berufsausübung und Ausbildungsfreiheit auch die Freiheit, auf das Ergreifen eines Berufs zu verzichten.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HelinAfshar
21.7.2023, 11:54:32
Wäre hier nicht der Art. 12 Abs. 2 GG zutreffend? Oder scheitert es dabei vielleicht an der Bestimmtheit da B den M nur zu einer an sich unbestimmten Tätigkeit aufgefordert hat?

DeliktusMaximus
9.10.2024, 17:18:02
Der soll einen 1€ Job machen.
kim.
14.2.2025, 17:46:49
@[HelinAfshar ](198216) Art. 12 II bezieht sich ja auf eine für alle geltende Dienstpflicht, die aktuell in der Form nicht besteht, und ungeachtet der Bestimmtheit gerade nicht ermöglichen würde, eine Einzelperson gezielt zu verpflichten, sondern nur einschlägig wäre, wenn diese Pflicht allgemein auch für andere gelten würde