Öffentliches Recht
Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> Nicht-EU-Bürger
Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> Nicht-EU-Bürger
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Stadt S möchte das 50-jährige Jubiläum des Aufenthalts des King of Rock’n‘Roll Elvis in S feiern. Für die Planung der Feierlichkeiten will S einen Elvis-Kenner einstellen. US-Bürger U, international anerkannter Elvis-Experte, bewirbt sich, wird von S aber pauschal abgelehnt.
Diesen Fall lösen 82,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> Nicht-EU-Bürger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) setzt nach dem Wortlaut voraus, dass U Deutscher ist.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. U kann den Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in gleicher Weise über die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als Auffang-Grundrecht beanspruchen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
26.3.2022, 10:02:24
Wie macht man fest, welches verringerte Schutzniveau gilt? Wie würde man das in der Klausur schreiben? :)
Lukas_Mengestu
28.3.2022, 14:56:02
Hallo Faby, in der Klausur würdest Du im Rahmen des Schutzbereiches zunächst prüfen, ob der Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts eröffnet ist. Art. 12 GG wäre hier also abzulehnen und Art. 2 Abs. 1 GG anzuprüfen. Auf Ebene der Rechtfertigung des Eingriffs ist dann später primär eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen. Anders als bei der Berufsfreiheit gibt es hier kein abgestuftes System nach Zielrichtung des Eingriffs (Keine 3-Stufentheorie). Daraus resultiert der Umstand, dass das Schutzniveau geringer ist - gerade im Hinblick auf subjektive bzw. objektive Berufswahlregelungen, die bei Anwendbarkeit des Art. 12 GG nur in engen Grenzen zulässig sind. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Alfonso_Nitti
12.1.2024, 18:35:55
Liebes Jurafuchs-Team, nehmen wir an, U ist nicht aus den USA, sondern heißt I und kommt aus Italien. 1. Wäre der persönliche Schutzbereich von I dann aufgrund von gewissen Unionsrechten eröffnet? 2. Spielt Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht dann noch eine Rolle? Beste Grüße, Alfonso
Timurso
12.1.2024, 18:48:29
Nach wohl herrschender Meinung wäre der persönliche Schutzbereich dann eröffnet, da das Tatbestandsmerkmal "Deutscher" dann im Rahmen des Anwendungsvorrangs des Unionsrecht nicht angewendet würde, da es gegen
Art. 18 AEUVverstoßen würde. Art. 2 I GG spielt dann keine Rolle mehr. Es gibt aber auch eine andere Ansicht, die den Schutzbereich als nicht eröffnet ansieht und über Art. 2 I GG geht, dort aber einen inhaltlichen Gleichlauf mit den Deutschen-Grundrechten durchsetzt und dadurch eine Diskriminierung vermeidet.
Leo Lee
14.1.2024, 09:41:31
Hallo Alfonso_Nitti, vielen Dank für die gute Frage! Wie Timurso zutreffend anmerkt, gibt es zwei Ansichten, die jedoch bzgl. „EU-Ausländer“ zum praktisch gleichen Ergebnis führen. Einer Ansicht nach werden sie sofort gleichgestellt und fallen in den persönlichen Schutzbereich wegn
Art. 18 AEUV. Einer anderen Ansicht nach fallen sie zwar aus dem persönlichen Schutzbereich wegen des Wortlauts „Deutsche“. Jedoch ist immer noch der Schutzbereich des Art. 2 I GG, i.R.d. „über zwei Ecken“ jedoch das gleiche Schutzniveau gewährt wird. Michael/Morlok Grundrechte 7. Auflage, Rn. 56 empfehlen (findest du bei uns unter Entdecken --> Bücher!) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo