Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> Nicht-EU-Bürger

Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> Nicht-EU-Bürger

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Stadt S möchte das 50-jährige Jubiläum des Aufenthalts des King of Rock’n‘Roll Elvis in S feiern. Für die Planung der Feierlichkeiten will S einen Elvis-Kenner einstellen. US-Bürger U, international anerkannter Elvis-Experte, bewirbt sich, wird von S aber pauschal abgelehnt.

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Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> Nicht-EU-Bürger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) setzt nach dem Wortlaut voraus, dass U Deutscher ist.

Genau, so ist das!

Art. 12 Abs. 1 GG schützt nach seinem eindeutigen Wortlaut die Berufsfreiheit von Deutschen. Art. 12 Abs. 1 GG ist damit ein sog. Deutschengrundrecht. Deutscher im Sinne des GG ist insbesondere, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (Art. 116 Abs. 1 GG). U ist nicht deutscher Staatsbürger, sondern US-Bürger. Der persönliche Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nicht eröffnet.
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2. U kann den Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in gleicher Weise über die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als Auffang-Grundrecht beanspruchen.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Grundgesetz unterscheidet zwischen Jedermann-Grundrechten und Deutschengrundrechten. Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) schützt die Freiheit als Auffang-Grundrecht allgemein, also stets dann, wenn kein spezielles Freiheitsgrundrecht einschlägig ist. Art. 2 Abs. 1 GG kann damit ausländischen Staatsbürgern eingeschränkt die Schutzwirkungen der Deutschengrundrechte vermitteln, jedoch nicht mit dem gleichen Schutzniveau. Würde einem ausländischen Staatsbürger über Art. 2 Abs. 1 GG der gleiche Schutz wie aus Art. 12 Abs. 1 GG zustehen, widerspräche dies dem Wortlaut und der Grundrechtssystematik. U kann sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen.
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