Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> Nicht-EU-Bürger
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Stadt S möchte das 50-jährige Jubiläum des Aufenthalts des King of Rock’n‘Roll Elvis in S feiern. Für die Planung der Feierlichkeiten will S einen Elvis-Kenner einstellen. US-Bürger U, international anerkannter Elvis-Experte, bewirbt sich, wird von S aber pauschal abgelehnt.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> Nicht-EU-Bürger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) setzt nach dem Wortlaut voraus, dass U Deutscher ist.
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Genau, so ist das!
2. U kann den Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in gleicher Weise über die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als Auffang-Grundrecht beanspruchen.
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Nein, das trifft nicht zu!
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Faby
26.3.2022, 10:02:24
Wie macht man fest, welches verringerte Schutzniveau gilt? Wie würde man das in der Klausur schreiben? :)

Lukas_Mengestu
28.3.2022, 14:56:02
Hallo Faby, in der Klausur würdest Du im Rahmen des Schutzbereiches zunächst prüfen, ob der Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts eröffnet ist. Art. 12 GG wäre hier also abzulehnen und Art. 2 Abs. 1 GG anzuprüfen. Auf Ebene der Rechtfertigung des Eingriffs ist dann später primär eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen. Anders als bei der Berufsfreiheit gibt es hier kein abgestuftes System nach Zielrichtung des Eingriffs (Keine 3-Stufentheorie). Daraus resultiert der Umstand, dass das Schutzniveau geringer ist - gerade im Hinblick auf subjektive bzw. objektive Berufswahlregelungen, die bei Anwendbarkeit des Art. 12 GG nur in engen Grenzen zulässig sind. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team