Öffentliches Recht

Grundrechte

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)

Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> Nicht-EU-Bürger

Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> Nicht-EU-Bürger

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Stadt S möchte das 50-jährige Jubiläum des Aufenthalts des King of Rock’n‘Roll Elvis in S feiern. Für die Planung der Feierlichkeiten will S einen Elvis-Kenner einstellen. US-Bürger U, international anerkannter Elvis-Experte, bewirbt sich, wird von S aber pauschal abgelehnt.

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Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> Nicht-EU-Bürger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) setzt nach dem Wortlaut voraus, dass U Deutscher ist.

Genau, so ist das!

Art. 12 Abs. 1 GG schützt nach seinem eindeutigen Wortlaut die Berufsfreiheit von Deutschen. Art. 12 Abs. 1 GG ist damit ein sog. Deutschengrundrecht. Deutscher im Sinne des GG ist insbesondere, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (Art. 116 Abs. 1 GG). U ist nicht deutscher Staatsbürger, sondern US-Bürger. Der persönliche Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nicht eröffnet.
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2. U kann den Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in gleicher Weise über die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als Auffang-Grundrecht beanspruchen.

Nein, das trifft nicht zu!

Das Grundgesetz unterscheidet zwischen Jedermann-Grundrechten und Deutschengrundrechten. Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) schützt die Freiheit als Auffang-Grundrecht allgemein, also stets dann, wenn kein spezielles Freiheitsgrundrecht einschlägig ist. Art. 2 Abs. 1 GG kann damit ausländischen Staatsbürgern eingeschränkt die Schutzwirkungen der Deutschengrundrechte vermitteln, jedoch nicht mit dem gleichen Schutzniveau. Würde einem ausländischen Staatsbürger über Art. 2 Abs. 1 GG der gleiche Schutz wie aus Art. 12 Abs. 1 GG zustehen, widerspräche dies dem Wortlaut und der Grundrechtssystematik. U kann sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FABY

Faby

26.3.2022, 10:02:24

Wie macht man fest, welches verringerte Schutzniveau gilt? Wie würde man das in der Klausur schreiben? :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.3.2022, 14:56:02

Hallo Faby, in der Klausur würdest Du im Rahmen des Schutzbereiches zunächst prüfen, ob der Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts eröffnet ist. Art. 12 GG wäre hier also abzulehnen und Art. 2 Abs. 1 GG anzuprüfen. Auf Ebene der Rechtfertigung des Eingriffs ist dann später primär eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen. Anders als bei der Berufsfreiheit gibt es hier kein abgestuftes System nach Zielrichtung des Eingriffs (Keine 3-Stufentheorie). Daraus resultiert der Umstand, dass das Schutzniveau geringer ist - gerade im Hinblick auf subjektive bzw. objektive Berufswahlregelungen, die bei Anwendbarkeit des Art. 12 GG nur in engen Grenzen zulässig sind. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Alfonso_Nitti

Alfonso_Nitti

12.1.2024, 18:35:55

Liebes Jurafuchs-Team, nehmen wir an, U ist nicht aus den USA, sondern heißt I und kommt aus Italien. 1. Wäre der persönliche Schutzbereich von I dann aufgrund von gewissen Unionsrechten eröffnet? 2. Spielt Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht dann noch eine Rolle? Beste Grüße, Alfonso

TI

Timurso

12.1.2024, 18:48:29

Nach wohl herrschender Meinung wäre der persönliche Schutzbereich dann eröffnet, da das Tatbestandsmerkmal "Deutscher" dann im Rahmen des Anwendungsvorrangs des Unionsrecht nicht angewendet würde, da es gegen

Art. 18 AEUV

verstoßen würde. Art. 2 I GG spielt dann keine Rolle mehr. Es gibt aber auch eine andere Ansicht, die den Schutzbereich als nicht eröffnet ansieht und über Art. 2 I GG geht, dort aber einen inhaltlichen Gleichlauf mit den Deutschen-Grundrechten durchsetzt und dadurch eine Diskriminierung vermeidet.

LELEE

Leo Lee

14.1.2024, 09:41:31

Hallo Alfonso_Nitti, vielen Dank für die gute Frage! Wie Timurso zutreffend anmerkt, gibt es zwei Ansichten, die jedoch bzgl. „EU-Ausländer“ zum praktisch gleichen Ergebnis führen. Einer Ansicht nach werden sie sofort gleichgestellt und fallen in den persönlichen Schutzbereich wegn

Art. 18 AEUV

. Einer anderen Ansicht nach fallen sie zwar aus dem persönlichen Schutzbereich wegen des Wortlauts „Deutsche“. Jedoch ist immer noch der Schutzbereich des Art. 2 I GG, i.R.d. „über zwei Ecken“ jedoch das gleiche Schutzniveau gewährt wird. Michael/Morlok Grundrechte 7. Auflage, Rn. 56 empfehlen (findest du bei uns unter Entdecken --> Bücher!) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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