Unanfechtbare Grundverfügung

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Aus Solidarität mit den Protesten im Iran hängt A von seinem Balkon eine Flagge. B gibt gegenüber A am 01.03.23 eine Verfügung bekannt, wonach A die Flagge entfernen muss. A geht bis zum 15.04.23 nicht gegen die Verfügung vor und entfernt auch die Flagge nicht.

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Einordnung des Falls

Unanfechtbare Grundverfügung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vor der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens muss B prüfen, ob der Grundverwaltungsakt rechtmäßig ist.

Nein!

Die erste Voraussetzung der zwangsweise Durchsetzung eines Verwaltungsakts ist dessen Bestandskraft bzw. sofortige Vollziehbarkeit (§ 6 Abs. 1 VwVG). Wann ein Verwaltungsakt bestandskräftig wird, richtet sich nach den Vorschriften der VwGO (§§ 70, 74 VwGO). Der zu vollstreckende Verwaltungsakt muss allerdings nicht rechtmäßig sein. Auch rechtswidrige Verwaltungsakte können Gegenstand einer Vollstreckung nach § 6 Abs. 1 VwGO sein. Da es auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung nicht ankommt, muss B diese auch nicht (erneut) prüfen, bevor B das Vollstreckungsverfahren einleitet.
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2. Bestandskraft bedeutet, dass der Verwaltungsakt dauerhaft wirksam ist.

Genau, so ist das!

Voraussetzung für die zwangsweise Durchsetzung eines Verwaltungsakts ist zunächst lediglich dessen Bestandskraft bzw. sofortige Vollziehbarkeit (§ 6 Abs. 1 VwVG). Bestandskraft bedeutet, dass der Verwaltungsakt dauerhaft wirksam ist. Somit können nur Verwaltungsakte bestandskräftig werden, die auch wirksam sind. Die Wirksamkeit von Verwaltungsakten richtet sich nach § 43 VwVfG. Ein Verwaltungsakt wird durch Bekanntgabe gegenüber dem Berechtigten wirksam (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Mit der Bekanntgabe am 01.03.23 ist der Verwaltungsakt wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Anhaltspunkte für eine später eigetretene Unwirksamkeit bestehen nicht.

3. Der wirksame Verwaltungsakt ist mit Ablauf der Frist nach §§ 70, 74 VwGO bestandskräftig geworden.

Ja, in der Tat!

Ein wirksamer Verwaltungsakt wird bestandskräftig, wenn er unanfechtbar geworden ist, also nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Wann dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorschriften der VwGO (§§ 70, 74 VwGO). Nach § 70 Abs. 1 VwGO muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt werden. Die Anfechtungsklage muss einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO) bzw. - bei Unstatthaftigkeit des Widerspruchs - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO) erhoben werden. Die Fristberechnung richtet sich nach § 57 VwGO (für den Widerspruch) und § 74 VwGO (für die Klage).A hat mehr als einen Monat nichts gegen den Bescheid unternommen. Er ist unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden und kann somit Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

rex ipso iure

rex ipso iure

18.2.2024, 23:09:58

57 VwGO gilt doch auch für die

Klagefrist

iSd

74 VwGO

oder nicht ? Also nicht exklusiv für den Widerspruch

FI

finnjh

19.8.2024, 12:06:16

Ja, § 57 VwGO gilt für alle Fristen in der VwGO, wenn dies nicht abweichend geregelt ist. Die Berechnung der

Klagefrist

richtet sich also auch nach § 57 VwGO. :)


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