Unanfechtbare Grundverfügung
4. April 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aus Solidarität mit den Protesten im Iran hängt A von seinem Balkon eine Flagge. B gibt gegenüber A am 01.03.23 eine Verfügung bekannt, wonach A die Flagge entfernen muss. A geht bis zum 15.04.23 nicht gegen die Verfügung vor und entfernt auch die Flagge nicht.
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Einordnung des Falls
Unanfechtbare Grundverfügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vor der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens muss B prüfen, ob der Grundverwaltungsakt rechtmäßig ist.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bestandskraft bedeutet, dass der Verwaltungsakt dauerhaft wirksam ist.
Genau, so ist das!
3. Der wirksame Verwaltungsakt ist mit Ablauf der Frist nach §§ 70, 74 VwGO bestandskräftig geworden.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Moltisanti
18.2.2024, 23:09:58
gilt doch auch für die Klagefrist iSd 74 VwGO oder nicht ? Also nicht exklusiv für den Widerspruch
Lukaas
31.1.2025, 14:58:25
Hi, ist die Aussage „Bestandskraft bedeutet, dass der Verwaltungsakt dauerhaft wirksam ist“ so wirklich korrekt? Auch ein bestandskräftiger VA kann ja zB durch Zeitablauf seine Wirksamkeit verlieren, oder? Bestandskraft bedeutet doch vielmehr, dass der VA nicht mehr durch Widerspruch, Klage oder vorläufigen Rechtsschutz angegriffen werden kann. Oder liege ich hier daneben?

Macke
19.2.2025, 17:25:07
Ich habe den Begriff "Bestandskraft" bisher noch nicht ganz durchdrungen, aber ich glaube, es muss zwischen formeller und materieller Bestandskraft unterschieden werden. Wenn gegen einen Verwaltungsakt kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann, so ist er formell bestandskräftig. Solange seine Regelungen Wirkung entfalten, ist er auch materiell bestandskräftig. Erledigt sich der Verwaltungsakt, so ist er auch nicht mehr bestandskräftig. Die Wirksamkeit ist also Voraussetzung für die Bestandskraft, aus der Bestandskraft folgt dann aber nicht, dass der VA "dauerhaft wirksam" ist. Anders herum hat auch nicht die "dauerhafte Wirksamkeit" materielle Bestandskraft zur Folge, sondern diese folgt vielmehr allein aus der Wirksamkeit. (Hier habe ich was dazu gelesen: Schoch/Schneider/Goldhammer, 5. EL Juli 2024, VwVfG § 43 Rn. 87).
Lukaas
21.2.2025, 14:56:04
Danke!