Unanfechtbare Grundverfügung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aus Solidarität mit den Protesten im Iran hängt A von seinem Balkon eine Flagge. B gibt gegenüber A am 01.03.23 eine Verfügung bekannt, wonach A die Flagge entfernen muss. A geht bis zum 15.04.23 nicht gegen die Verfügung vor und entfernt auch die Flagge nicht.
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Einordnung des Falls
Unanfechtbare Grundverfügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vor der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens muss B prüfen, ob der Grundverwaltungsakt rechtmäßig ist.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bestandskraft bedeutet, dass der Verwaltungsakt dauerhaft wirksam ist.
Genau, so ist das!
3. Der wirksame Verwaltungsakt ist mit Ablauf der Frist nach §§ 70, 74 VwGO bestandskräftig geworden.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
rex ipso iure
18.2.2024, 23:09:58
57 VwGO gilt doch auch für die
KlagefristiSd
74 VwGOoder nicht ? Also nicht exklusiv für den Widerspruch
finnjh
19.8.2024, 12:06:16
Ja, § 57 VwGO gilt für alle Fristen in der VwGO, wenn dies nicht abweichend geregelt ist. Die Berechnung der
Klagefristrichtet sich also auch nach § 57 VwGO. :)