Unanfechtbare Grundverfügung
17. Februar 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aus Solidarität mit den Protesten im Iran hängt A von seinem Balkon eine Flagge. B gibt gegenüber A am 01.03.23 eine Verfügung bekannt, wonach A die Flagge entfernen muss. A geht bis zum 15.04.23 nicht gegen die Verfügung vor und entfernt auch die Flagge nicht.
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Einordnung des Falls
Unanfechtbare Grundverfügung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vor der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens muss B prüfen, ob der Grundverwaltungsakt rechtmäßig ist.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bestandskraft bedeutet, dass der Verwaltungsakt dauerhaft wirksam ist.
Genau, so ist das!
3. Der wirksame Verwaltungsakt ist mit Ablauf der Frist nach §§ 70, 74 VwGO bestandskräftig geworden.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Moltisanti
18.2.2024, 23:09:58
57 VwGO gilt doch auch für die
KlagefristiSd
74 VwGOoder nicht ? Also nicht exklusiv für den Widerspruch
finnjh
19.8.2024, 12:06:16
Ja, § 57 VwGO gilt für alle Fristen in der VwGO, wenn dies nicht abweichend geregelt ist. Die Berechnung der
Klagefristrichtet sich also auch nach § 57 VwGO. :)
Lukaas
31.1.2025, 14:58:25
Hi, ist die
Aussage„Bestandskraft bedeutet, dass der Verwaltungsakt dauerhaft wirksam ist“ so wirklich korrekt? Auch ein bestandskräftiger VA kann ja zB durch Zeitablauf seine Wirksamkeit verlieren, oder? Bestandskraft bedeutet doch vielmehr, dass der VA nicht mehr durch Widerspruch, Klage oder vorläufigen Rechtsschutz angegriffen werden kann. Oder liege ich hier daneben?