Gefährdungsschaden
19. Februar 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Es ist Ende des Monats. Fiona ist einsam und pleite. Sie geht zum Prostituierten P. Sie täuscht P, indem sie vorgibt, sie würde nach dem Akt bar bezahlen. Da Fiona pleite ist, kann sie P nach dem Akt nicht bezahlen. Sie möchte P bezahlen, sobald sie ihr Gehalt bekommt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gefährdungsschaden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Fiona hat P getäuscht und bei diesem einen Irrtum hervorgerufen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat P eine Vermögensverfügung getätigt?
Ja, in der Tat!
3. Liegt ein Vermögensschaden vor, wenn Fiona einige Tage später tatsächlich bezahlen möchte?
Ja!
4. Sobald Fiona dem P seine Vergütung bezahlt hat, entfällt der Vermögensschaden.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe
13.4.2023, 07:35:50
Die eine Frage ist, zu welchem Zeitpunkt der Vermögensschaden betrachtet werden muss. Entscheidend ist der Zeitpunkt der
Vermögensverfügung. Die andere Frage ist, wie es sich mit der Verwirklichung des Straf
tatbestandes verhält, wenn der Vermögensschaden zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen wird. Der Straf
tatbestandentfällt durch späteren Ausgleich nicht. Aus dieser Konstellation folgt aber nicht, dass mit der späteren Bezahlung der Vermögensschaden nicht ausgeglichen wird. Denn der Saldo ist dann nicht mehr negativ, und das Ausfallrisiko besteht auch nicht mehr. So wird es jedoch in der Antwort auf die Frage verlangt. Präzise müsste die Frage lauten: Sobald Fiona dem P seine Vergütung bezahlt hat, entfällt der anfängliche Vermögensschaden.
Kind als Schaden
29.11.2023, 12:18:25
Ist die Subsumption zur 2. Frage (
Vermögensverfügungdes P) denn richtig? Den P trifft doch gerade keine vertragliche Pflicht zur Leistung des Geschlechtsakts, da gemäß § 1 ProstG der Vertrag nur einseitig verpflichtend ist.

Nora Mommsen
30.11.2023, 18:26:21
Hallo Kind als Schaden, danke für deine Frage. Die
Tatsache, dass der Prostitutionsvertrag keine einklagbare Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung begründet, lässt nicht entfallen, dass es grundsätzlich einen Vermögenswert darstellt. Die Erbringung der Handlung stellt damit eine
Vermögensverfügungdar. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Kind als Schaden
30.11.2023, 18:40:28
Okay, Danke. Dass eine
Vermögensverfügungvorliegt, ist ja unstreitig. Es ging mir bloß um den Wortlaut der Lösung, der ja gerade von vertraglicher Pflicht spricht und nicht von einer Handlung.
Dogu
14.1.2024, 12:07:12
Wird wirklich keine vertragliche Verpflichtung begründet oder ist diese nicht lediglich nur nicht durchsetzbar im Sinne einer
Naturalobligation? Mich erinnert der Fall an die Pflicht des Ehegatten zum Sex. Diese existiert, ist aber von den Gerichten nicht durchsetzbar.

DeliktusMaximus
10.1.2025, 20:47:35
"Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welcher im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der
Vermögensverfügungermittelt wird." Die Definition wird scheinbar einfach auf die Prostitution angewandt, allerdings stellen sich mir Fragen: 1. Ist der Körper Teil des Vermögens? 2. Worin genau besteht der Vermögensschaden? In der verschwendeten Zeit? Den verbrauchten Kalorien?
Leo Lee
12.1.2025, 11:41:53
Hallo Deliktusmaximus, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Bei der Prostitution gilt seit dem ProstG, dass die Dienstleistungen von Sexarbeitern nicht mehr sittenwidrig sind und ergo einen Anspruch (nach Vollzug der Leistung) begründen. Wenn hierauf nicht gezahlt wird, erleidet der Prostituierte also insofern einen Vermögensschaden, als er seiner Forderung verlustig wird (und das Geld nicht mehr erhält). Dieser Fall ist auch ein Klassiker im Examen, weshalb ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hefendehl § 263 Rn. 648 ff. sehr empfehlen kann :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Moltisanti
4.2.2025, 00:33:23
Richtiger Merz