Eingehungsbetrug I - vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht mit Prüfzeit/vor Leistungserbringung


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Klassisches Klausurproblem

Verkäufer V verkauft dem Laien L ein Fachzeitschriften-Abonnement. V hat L wahrheitswidrig erklärt, die Zeitschrift sei auch für Laien geeignet. Es wird ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart. Noch vor der ersten Lieferung und der Zahlung der ersten Rate, tritt L zurück.

Einordnung des Falls

Eingehungsbetrug I - vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht mit Prüfzeit/vor Leistungserbringung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat den L getäuscht.

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Ja, in der Tat!

Eine Täuschung ist das Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel, einen Irrtum zu erregen. V hat dem L wahrheitswidrig erklärt, dass die Zeitschrift auch für Laien eigne.

2. L hat eine Vermögensverfügung getätigt.

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Ja!

Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. L hat täuschungsbedingt die Verpflichtungen zur Kaufpreiszahlung übernommen.

3. Ein Vermögensschaden ist hier durch den Vertragsschluss entstanden (Eingehungsbetrug).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welches im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ermittelt wird.. Ein Vermögensschaden kann auch bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen, sofern die gegenseitigen Ansprüche nicht gleichwertig sind. Nach der hM kann ein vertragliches Rücktrittsrecht grundsätzlich zur Verneinung des Schadens führen. Denn dem Getäuschten ist es möglich, den Vertrag rückgängig zu machen und damit die Entstehung eines Schaden risikolos zu verhindern. L steht ein vertragliches Rücktrittsrecht zu. Durch dessen Ausübung kann L einen Schaden verhindern.

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