Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Eingehungsbetrug I - vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht mit Prüfzeit/vor Leistungserbringung
Eingehungsbetrug I - vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht mit Prüfzeit/vor Leistungserbringung
4. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Verkäufer V verkauft dem Laien L ein Fachzeitschriften-Abonnement. V hat L wahrheitswidrig erklärt, die Zeitschrift sei auch für Laien geeignet. Es wird ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart. Noch vor der ersten Lieferung und der Zahlung der ersten Rate, tritt L zurück.
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Einordnung des Falls
Eingehungsbetrug I - vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht mit Prüfzeit/vor Leistungserbringung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat den L getäuscht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. L hat eine Vermögensverfügung getätigt.
Ja!
3. Ein Vermögensschaden ist hier durch den Vertragsschluss entstanden (Eingehungsbetrug).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

c.2000
23.8.2024, 15:25:26
as.mzkw
29.11.2024, 17:17:24
Ich denke nein, da das gesetzliche
Rücktrittsrecht ja voraussetzt, dass gar nicht bzw. nicht vertragsgemäß geleistet wurde und insofern gerade nicht grundlos - wie hier das vertragliche
Rücktrittsrecht - ausgeübt werden kann. Der Käufer kann dann nämlich nicht risikolos den
Schadenverhindern, sondern trägt vielmehr das Risiko für das Nichtvorliegen einer Schlechtleistung, die aber Voraussetzung ist um nach § 323 I BGB zurück treten zu können.