Vertragliches Rücktrittsrecht - richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten


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Fahrradhändlerin F bestellt bei V 100 E-Bikes für die kommende Saison. V bestätigt dies, behält sich aber vor, nur bei richtiger und rechtzeitiger Lieferung des Lieferanten L zu leisten. F ist einverstanden. Da L insolvent wird, erklärt V, sie werde F nicht beliefern.

Einordnung des Falls

Vertragliches Rücktrittsrecht - richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch den Abschluss des Kaufvertrags, hatte F einen Anspruch auf Lieferung von 100 E-Bikes erlangt.

Ja, in der Tat!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). F und V haben einen Kaufvertrag über 100 E-Bikes geschlossen. V war somit verpflichtet, diese zu übergeben und zu übereignen.

2. Der Anspruch könnte durch Rücktritt des V erloschen sein.

Ja!

Durch den wirksamen Rücktritt wird ein Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Damit entfallen noch nicht erfüllte primäre Ansprüche aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis. Außerdem müssen bereits empfangene Leistungen und Nutzungen zurückgewährt werden (§ 346 Abs. 1 BGB). Ein wirksamer Rücktritt setzt (1) eine Rücktrittserklärung und (2) einen Rücktrittsgrund voraus. (3) Zudem darf der Rücktritt nicht ausgeschlossen sein.Der Rücktritt kann also entweder - wie hier - bei Prüfung des Primärleistungsanspruchs relevant werden oder bei der Frage der Rückgewähr der empfangenen Leistung.

3. V hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Genau, so ist das!

Der Rücktritt erfordert nach § 349 BGB eine Erklärung gegenüber dem anderen Teil (=Rücktrittserklärung). Hierbei handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, die nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auszulegen ist.Auch wenn V nicht explizit das Wort „Rücktritt“ verwendet hat, so ergibt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont hinreichend deutlich, dass er nicht länger am Vertrag festhalten, sondern zurücktreten will.

4. Da V kein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht, darf er nicht zurücktreten.

Nein, das trifft nicht zu!

Da der Rücktritt den Grundsatz durchbricht, dass Verträge einzuhalten sind (=pacta sunt servanda), bedarf es für den einseitigen Rücktritt eines besonderen Rücktrittsrechts. Ein solches kann entweder vertraglich vereinbart sein (=Rücktrittsvorbehalt) oder sich aus dem Gesetz ergeben (z.B. bei einer mangelhaften Kaufsache: § 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB).V und F hatten sich darauf geeinigt, dass V die Leistung unter den Vorbehalt der Selbstbelieferung stellt. Dadurch wird V ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt.Alternativ könnte man dies auch als auflösende Bedingung auslegen, § 158 Abs. 2 BGB. Der Rücktritt ist allerdings flexibler, da er V die Wahl lässt, ob er hiervon Gebrauch macht.

5. Der Rücktritt war vorliegend ausgeschlossen.

Nein!

Die §§ 346 ff. BGB kennen keinen allgemeinen Ausschluss des Rücktrittsrechts. Ausschlussgründe finden sich vor allem bei den einzelnen gesetzlichen Rücktrittsrechten (z.B. § 323 Abs. 6 BGB) und im Zuge der Verjährung des zugrundeliegenden Leistungsanspruches (§ 218 BGB). Vs Rücktrittsrecht ist nicht ausgeschlossen. Sofern es keinen Anhaltspunkt für den Ausschluss des Rücktrittsrechts gibt (insbesondere Unwirksamkeit des Rücktritts aufgrund der Verjährung des zugrunde liegenden Leistungsanspruchs nach § 218 BGB), genügt es kurz festzustellen, dass der Rücktritt nicht ausgeschlossen war.

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