Rechtsfolgen der Bestellung einer Baulast zur Sicherung der Zuwegung eines Grundstücks


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B hat Parkplätze hinten auf seinem Grundstück, die baurechtlich vorgeschrieben sind. Er erreicht sie über eine Zuwegung auf dem Grundstück des K, die durch eine Baulast gesichert ist und von der K wusste, als er sein Grundstück erwarb. Nachdem B dem K auf die Nase boxt, untersagt K ihm die Überfahrt.

Einordnung des Falls

Baulast als Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B beeinträchtigt das Eigentum des K (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn er gegen dessen Willen die Zuwegung nutzt.

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Genau, so ist das!

§ 1004 Abs. 1 BGB räumt dem Grundstückseigentümer Abwehrrechte gegen Eigentumsbeeinträchtigungen ein, die nicht in der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes liegen. Dies erfasst jeden dem Inhalt des Eigentums nach § 903 BGB widersprechenden Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht.Nutzt B das Grundstück des K trotz Untersagung, liegt darin ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums.

2. K muss die Nutzung des Grundstücks durch B aufgrund schuldrechtlicher Verpflichtung dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB).

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Nein, das trifft nicht zu!

§ 1004 Abs. 2 BGB normiert eine Pflicht des Eigentümers, Eingriffe in den Zuweisungsgehalt seines Eigentums zu dulden. Dies ist der Fall, soweit der Eingriff rechtmäßig erfolgt. Duldungspflichten ergeben sich primär aus dinglichen Rechten (z.B. Grunddienstbarkeit) und schuldrechtlichen Vereinbarungen (z.B. Miete oder Pacht). OLG Hamm: Eine direkte Vereinbarung, die B die Nutzung des Grundstücks des K gestatte, sei nicht ersichtlich (RdNr. 58). Eine schuldrechtliche Duldungspflicht besteht nicht.

3. K muss die Nutzung des Grundstücks durch B wegen eines Notwegerechts des B dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB). Dass B sein Grundstück und sein Haus vorderseitig von der öffentlichen Straße aus erreichen kann, ist unerheblich.

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Nein!

Duldungspflichten nach § 1004 Abs. 2 BGB können sich auch aus Gesetz ergeben, etwa aus Notwegerechten. Das eng auszulegende Notwegerecht setzt voraus, dass die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung eines Grundstücks mit einem öffentlichen Weg fehlt (§ 917 Abs. 1 S. 1 BGB). Notwendig ist die Verbindung nur, wenn erst sie die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks ermöglicht.OLG Hamm: B könne Grundstück und Haus vorderseitig über einen öffentlichen Weg erreichen. Dass B die rückwärtigen Stellplätze von dort aus nicht erreichen kann, begründe kein Notwegerecht (RdNr. 66).

4. K muss die Nutzung des Grundstücks durch B wegen der Baulast dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Baulast ist eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung von Grundstückseigentümern gegenüber der Baubehörde zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen in Bezug auf das Grundstück. Sie dient etwa dazu, Grundstücke aus öffentlich-rechtlichen Gründen von bestimmten Bebauungen freizuhalten.Die Baulast verpflichtet K öffentlich-rechtlich gegenüber der Baubehörde, nicht jedoch zivilrechtlich gegenüber B. Sie gibt B deshalb auch keinen Nutzungsanspruch (RdNr. 84).

5. Da B den K körperlich angegriffen hat, kann K dem Duldungsanspruch des B seinerseits die Einrede aus § 242 BGB entgegenhalten.

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Ja, in der Tat!

Einem aus § 242 BGB hergeleiteten Anspruch des Gläubigers kann der Schuldner seinerseits die Einrede aus § 242 BGB entgegenhalten, weil es rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Gläubiger rechtstreues Verhalten einfordert, sich selbst jedoch treuwidrig verhalten hat (Mangel an korrespondierendem Verhalten).Dies käme etwa – wie im vorliegenden Fall – in Betracht, wenn B zur Durchsetzung der Nutzung der Zuwegung gegenüber K körperliche Gewalt angewandt hat (RdNr. 96-98).

6. K hat die Nutzung des Grundstücks durch B zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB), weil in der langjährigen Nutzung eine konkludente Nutzungsvereinbarung zu sehen ist.

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Nein!

Für eine (konkludente) Nutzungsvereinbarung ist wie bei allen Rechtsgeschäften ein Rechtsbindungswille erforderlich.OLG Hamm: Es sei vorliegend nicht ersichtlich, dass K sich durch die langjährige Nutzungsüberlassung gegenüber B rechtsgeschäftlich dazu verpflichten wollte. Selbst wenn dies der Fall wäre, entspräche die konkludente Nutzungsvereinbarung rechtsgeschäftlich einem Leihvertrag nach § 598 BGB. Mit Blick auf das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 604 Abs. 3 BGB hätte K den Leihvertrag durch die Nutzungsuntersagung jedenfalls gekündigt (RdNr. 62).

7. K verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er B die Nutzung der baulastgesicherten Zuwegung untersagt.

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Genau, so ist das!

OLG Hamm: Zwar verfolge die Baulast primär öffentlich-rechtliche Ziele und binde K nicht unmittelbar gegenüber B. K handele aber rechtsmissbräuchlich, wenn er B untersage, ein durch Baulast eingeräumtes Nutzungsrecht wahrzunehmen. K setze sich sonst in Widerspruch zu seiner Baulastverpflichtung. Die Baulast diene der Sicherung der bauordnungsrechtlichen Stellplatzpflicht im Zusammenhang mit der Baugenehmigung für das Gebäude auf dem Grundstück des B. Öffentlich-rechtliche Wertungen dürften im Rahmen des § 242 BGB nicht außer Acht gelassen werden (Einheit der Rechtsordnung)(RdNr. 88-90).

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