Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2017
Rechtsfolgen der Bestellung einer Baulast zur Sicherung der Zuwegung eines Grundstücks
Rechtsfolgen der Bestellung einer Baulast zur Sicherung der Zuwegung eines Grundstücks
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat Parkplätze hinten auf seinem Grundstück, die baurechtlich vorgeschrieben sind. Er erreicht sie über eine Zuwegung auf dem Grundstück des K, die durch eine Baulast gesichert ist und von der K wusste, als er sein Grundstück erwarb. Nachdem B dem K auf die Nase boxt, untersagt K ihm die Überfahrt.
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Einordnung des Falls
Baulast als Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B beeinträchtigt das Eigentum des K (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn er gegen dessen Willen die Zuwegung nutzt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K muss die Nutzung des Grundstücks durch B aufgrund schuldrechtlicher Verpflichtung dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. K muss die Nutzung des Grundstücks durch B wegen eines Notwegerechts des B dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB). Dass B sein Grundstück und sein Haus vorderseitig von der öffentlichen Straße aus erreichen kann, ist unerheblich.
Nein!
4. K muss die Nutzung des Grundstücks durch B wegen der Baulast dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Da B den K körperlich angegriffen hat, kann K dem Duldungsanspruch des B seinerseits die Einrede aus § 242 BGB entgegenhalten.
Ja, in der Tat!
6. K hat die Nutzung des Grundstücks durch B zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB), weil in der langjährigen Nutzung eine konkludente Nutzungsvereinbarung zu sehen ist.
Nein!
7. K verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er B die Nutzung der baulastgesicherten Zuwegung untersagt.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LP
14.1.2023, 15:05:30
Vielleicht kann man im Sachverhalt noch präzisieren, dass B dem K auf die Nase geboxt hatte, um die Nutzung der Zuwegung durch körperliche Gewalt durchzusetzen? Denn für mich war der Zusammenhang nicht erkennbar. Wenn B aus sonstigen Gründen körperliche Gewalt angewandt hätte, hätte ich den Mangel an korrespondierendem Verhalten mit dem Argument doch abgelehnt, dass B Selbstjustiz üben würde, wenn er K den Zugang verweigert, weil sie (irdend-)eine Auseinandersetzung hatten. Oder gibt es vielleicht Rechtssprechung, die besagt, dass die treuwidrige Handlung mit der Einrede gem. § 242 BGB nicht in Zusammenhang stehen muss? Z.B.: B verletzt K, weil K eine andere politische Meinung vertritt als B. Daraufhin erklärt K dem B, er könne den Weg nicht mehr nutzen. Kann sich K auf Bs Verletzung berufen, die zwar treuwidrig ist, aber mit der Nutzung des Weges nichts zu tun hatte?
Leonie
6.8.2024, 14:14:15
*push
LS2024
1.6.2024, 12:23:39
Ich erinnere mich an einen sehr ähnlichen Fall im Schuldrecht AT: E ist Eigentümer einer Doppelhaushälfte, die er von V zuvor übereignet bekommen hatte. Da die Doppelhaushälfte des V (bzw. E) über keine eigene Wärmeversorgung verfügte, hatte der Nachbar N die Wärme unentgeltlich dem V zur Verfügung gestellt. Zwischen E und N bestand allerdings keine ausdrückliche Vereinbarung, dass auch er weiter so "beliefert" werden würde. Trotzdem stellte N die Wärme weiterhin zur Verfügung. Nach ein paar Jahren möchte er dies allerdings nicht mehr tun. Die Lösung ich meine des BGHs war, dass E und N durch die Fortsetzung der Nutzung der Wärmezuleitung durch E
konkludenteinen unentgeltlichen Vertrag über die Bereitstellung der Wärme geschlossen hatten. Zwar stünde dem N grds. jederzeit ein Kündigungsrecht zu. Da allerdings Winter war, wäre die Kündigung zur Unzeit erfolgt und damit nichtig. Ähnlicher Sachverhalt, völlig andere Lösung. Würde wohl keinen wirklichen Unterschied machen, da der Grundstückseigentümer hier einfach kündigen könnte. Fand ich trotzdem interessant. Fällt jemand von euch ein einleuchtender Grund für die unterschiedliche Lösung ein?