Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eine Leitung des A ist defekt, wodurch fortwährend kohlenwasserstoffhaltige Flüssigkeit auf das Grundstück des Nachbarn N läuft. Das Erdreich des N wird verseucht. Den Defekt hat A nicht zu vertreten. Die Abtragung des Erdreiches ist nur möglich, indem Ns geliebte Julietrosen zerstört werden.
Einordnung des Falls
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N hat einen Anspruch gegen A auf Beseitigung der Beeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB.
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Genau, so ist das!
2. Es ist unumstritten, welchen Umfang der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB hat.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. Nach der Usurpationstheorie kann der Eigentümer lediglich den Rückzug des Störers aus seinem Rechtskreis verlangen.
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Ja!
4. Nach der actus contrarius-Theorie hat der Störer die Störungsquelle zu beseitigen.
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Genau, so ist das!
5. Am weitesten geht die Wiederbenutzbarkeitstheorie der Rspr.
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Ja, in der Tat!
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Petrus
20.4.2023, 19:25:29
In den vorherigen Aufagben wurde geschrieben, dass man bei § 1004 BGB nur Beseitigung der Störung in Natur verlangen kann, aber keinen Schadensersatz. Könnte man hier also doch (nach Ansicht der Rspr) Schadensersatz in Geld für die Rosen fordern oder nur das Einpflanzen neuer Rosen als Folgenbeseitigung?
Diaa
15.10.2023, 16:21:44
Das frage ich mich auch
evanici
17.9.2023, 11:28:52
Ich verstehe nicht, warum es einen Unterschied macht, ob A die Störung zu verschulden hat oder nicht. Hätte er sie zu verschulden, würde sich am Anspruchsumfang aus § 1004 doch gar nichts ändern, oder?
Lorenz
2.10.2023, 16:07:17
Dann ist aber der Streit entbehrlich, da §823 greift.