Zivilrecht
Sachenrecht
Negatorischer Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes?
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes?
4. April 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (17.682 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eine Leitung des A ist defekt, wodurch fortwährend kohlenwasserstoffhaltige Flüssigkeit auf das Grundstück des Nachbarn N läuft. Das Erdreich des N wird verseucht. Den Defekt hat A nicht zu vertreten. Die Abtragung des Erdreiches ist nur möglich, indem Ns geliebte Julietrosen zerstört werden.
Diesen Fall lösen 85,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N hat einen Anspruch gegen A auf Beseitigung der Beeinträchtigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es ist unumstritten, welchen Umfang der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB hat.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Nach der Usurpationstheorie kann der Eigentümer lediglich den Rückzug des Störers aus seinem Rechtskreis verlangen.
Ja!
4. Nach der actus contrarius-Theorie hat der Störer die Störungsquelle zu beseitigen.
Genau, so ist das!
5. Am weitesten geht die Wiederbenutzbarkeitstheorie der Rspr.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Petrus
20.4.2023, 19:25:29
In den vorherigen Aufagben wurde geschrieben, dass man bei §
1004 BGBnur Beseitigung der Störung in Natur verlangen kann, aber keinen
Schadensersatz. Könnte man hier also doch (nach Ansicht der Rspr)
Schadensersatzin
Geldfür die Rosen fordern oder nur das Einpflanzen neuer Rosen als Folgenbeseitigung?
Diaa
15.10.2023, 16:21:44
Das frage ich mich auch
hardymary
15.1.2025, 14:23:10
Ich finde die Aufgabe bzw. die Beantwortung der letzten Theorie ungenau. Meines Wissen nach ist der entsprechende Zustand in Natur wiederherzustellen (also ganz wichtig. KEIN SE in § 1004) das bedeutet aber, dass 1. Beseitigung der primären Störungsquelle erfolgt 2. UND Beseitigung sämtlicher Beeinträchtigungen, die als weitere Folge der Beseitigung entstanden sind (sog. unentrinnbare Folgebeeinträchtigungen). Es umfasst also nur die Sachen die DURCH die Folgenbeiseitigung (hier also die Rosen) eingetreten sind und nicht etwaige Folgeschäden durch die ursprüngliche Störung als solche. Für die Rosen ist dann kein SE zu leisten, sondern es kann velangt werden, dass neue Rosen gepflanzt werden. Für SE muss der Anspruch nach anderen Normen (bspw. § 823) gesucht werden. Das ist super trennscharf zu beachten und ist hier mMn nicht gut genug formuliert.
evanici
17.9.2023, 11:28:52
Ich verstehe nicht, warum es einen Unterschied macht, ob A die Störung zu verschulden hat oder nicht. Hätte er sie zu verschulden, würde sich am Anspruchsumfang aus § 1004 doch gar nichts ändern, oder?
Lorenz
2.10.2023, 16:07:17
Dann ist aber der Streit entbehrlich, da §823 greift.

Paulah
4.8.2024, 13:00:16
Wie ist denn die herrschende Meinung beim Umfang des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB?

Sebastian Schmitt
6.9.2024, 18:24:29
Hallo @[Paulah](135148), Für Referendare und Praktiker ist hM bekanntermaßen ohnehin immer die Ansicht der Rspr. Das meinst Du aber vermutlich nicht, sondern möchtest wissen, was die insgesamt mehrheitlich vertretene Ansicht ist - oder zumindest die hL. Zu §
1004 BGBhat sich über die Zeit eine Vielzahl von Meinungen und Abstufungen bzw Differenzierungen herausgebildet, deswegen ist es nicht ganz leicht, den Überblick zu behalten (vgl zB MüKo-BGB/Raff, 9. Aufl 2023, § 1004 Rn 222 ff). Insgesamt dürfte die häufig vertretene (Wiederbenutzbarkeits-)Auffassung der Rspr aber nach wie vor von der Mehrheit der Literatur geteilt werden und damit auch hL sein. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Paulah
6.9.2024, 19:28:45
Genau, das meinte ich. Danke!
JulianF
20.8.2024, 20:27:50
Hängt es bei der
Usurpationstheorienicht davon ab, ob am Wasser selbst noch Eigentum des Störers besteht, weil sich dieser dann noch nicht aus dem Rechtskreis zurücggezogen hat? Müsste man hier also, um zum gegebenen Ergebnis zu kommen, erst davon ausgehen, dass das Eigentum am Wasser derelinquiert wurde oder durch Vermischung untergegangen ist?
jomolino
12.9.2024, 10:15:03
Ich denke dass du Recht hast und dies zu prüfen wäre, wenn man der
Usurpationstheoriefolgt. Das ist auch der größte Kritikpunkt an der Theorie: der Störer kann sich durch
Derelektioneinfach von der Beseitigungspflicht befreien. Das gleiche Ergebnis tritt natürlich durch gesetzlichen Eigentumsverlust ein (946 ff. BGB).

Wesensgleiches Minus
13.3.2025, 20:16:57
vorherigen aufgaben habe ich entnommen, dass allein die eigentümerstellung nicht ausreicht, um die
zustandsstörereigenschaft zu begründen. Wieso wird es hier einfach so bejaht? insbesondere wurde doch keine sicherungspflicht verletzt 🤔🤔
Tinki
15.3.2025, 19:52:56
Verstehe ich auch nicht! @[Sebastian Schmitt](263562)