Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit
Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Schulklasse der Lehrerin L diskutiert über den Klimaschutz. Als L den Schüler S aufruft und ihn nach seiner Meinung fragt, sagt S: "Dazu habe ich überhaupt keine Meinung!" L hält dies wegen der Relevanz des Themas für unerhört und fordert S auf, sich gefälligst zu beteiligen.
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Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt die Kundgabe einer Meinung.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch das Recht, keine bestimmte Meinung zu haben und zu bilden oder seine Meinung nicht zu äußern, ist von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst.
Genau, so ist das!
3. Der sachliche Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Benji
2.3.2022, 10:58:29
Der Prätor
26.10.2023, 09:47:37
Ich habe es tatsächlich mal gemacht. Musste dann die Klasse verlassen.