Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Schulklasse der Lehrerin L diskutiert über den Klimaschutz. Als L den Schüler S aufruft und ihn nach seiner Meinung fragt, sagt S: "Dazu habe ich überhaupt keine Meinung!" L hält dies wegen der Relevanz des Themas für unerhört und fordert S auf, sich gefälligst zu beteiligen.
Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt die Kundgabe einer Meinung.
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Ja!
2. Auch das Recht, keine bestimmte Meinung zu haben und zu bilden oder seine Meinung nicht zu äußern, ist von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst.
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Genau, so ist das!
3. Der sachliche Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.
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Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Benji
2.3.2022, 10:58:29
Hätte man die Begründung schon zur Schulzeit parat gehabt, wenn der Lehrer einen aufgerufen hat. :)
Dr. Kurde
26.10.2023, 09:47:37
Ich habe es tatsächlich mal gemacht. Musste dann die Klasse verlassen.