Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit

Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Schulklasse der Lehrerin L diskutiert über den Klimaschutz. Als L den Schüler S aufruft und ihn nach seiner Meinung fragt, sagt S: "Dazu habe ich überhaupt keine Meinung!" L hält dies wegen der Relevanz des Themas für unerhört und fordert S auf, sich gefälligst zu beteiligen.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt die Kundgabe einer Meinung.

Ja!

Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) setzt eine Meinungsäußerung voraus. Eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst das Werturteil. Unter einem Werturteil versteht man jede Äußerung, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt. Ohne freien Meinungsdialog ist unsere Demokratie schlechthin undenkbar. Wegen dieser immensen Bedeutung der Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung weit zu verstehen.
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2. Auch das Recht, keine bestimmte Meinung zu haben und zu bilden oder seine Meinung nicht zu äußern, ist von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst.

Genau, so ist das!

In negativer Hinsicht enthält die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) das Recht, keine bestimmte Meinung zu bilden oder sich keiner bestimmten Meinung anschließen zu müssen oder seine Meinung nicht zu äußern (negative Meinungsfreiheit). Grund hierfür ist der Sinn und Zweck der Meinungsfreiheit. Durch sie soll ein freiheitlich-demokratischer Diskurs ermöglicht, nicht allerdings erzwungen werden.

3. Der sachliche Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Die negative Meinungsfreiheit schützt u.a. vor der Aufforderung, eine Bewertung abzugeben oder an einer Diskussion aktiv teilzunehmen. S äußert, dass er keine Meinung zum Klimaschutz hat. Indem ihn L zur Abgabe einer Meinungsäußerung auffordert, ist das Recht des S, keine Meinung zu haben oder eine solche zu bilden oder sie zu äußern, berührt. Der sachliche Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

Benji

2.3.2022, 10:58:29

Hätte man die Begründung schon zur Schulzeit parat gehabt, wenn der L

ehre

r einen aufgerufen hat. :)

DEP

Der Prätor

26.10.2023, 09:47:37

Ich habe es tatsächlich mal gemacht. Musste dann die Klasse verlassen.


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