Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit 2: Zwang zur Meinungsäußerung

Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit 2: Zwang zur Meinungsäußerung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M, Ministerpräsident von Bundesland L, ist Fan des Diktators P. Aus Anlass eines Besuchs von P will M Eindruck machen. Daher verpflichtet M per Rechtsverordnung alle Unternehmen in L zur Abgabe von durch M organisierten wohlwollenden Grußbotschaften an P.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit 2: Zwang zur Meinungsäußerung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt die Kundgabe einer Meinung.

Ja, in der Tat!

Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) setzt eine Meinungsäußerung voraus. Eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst das Werturteil. Unter einem Werturteil versteht man jede Äußerung, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt.
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2. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst auch das Recht, keine bestimmte Meinung zu haben und zu bilden oder seine Meinung nicht zu äußern.

Ja!

In negativer Hinsicht enthält die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) das Recht, keine bestimmte Meinung zu bilden oder sich keiner bestimmten Meinung anschließen zu müssen oder seine Meinung nicht zu äußern (negative Meinungsfreiheit). Die negative Meinungsfreiheit schützt damit u.a. vor der Aufforderung, eine Bewertung abzugeben oder an einer Diskussion aktiv teilzunehmen. Grund hierfür ist der Sinn und Zweck der Meinungsfreiheit. Durch sie soll ein freiheitlich-demokratischer Diskurs ermöglicht, nicht allerdings erzwungen werden.

3. Der sachliche Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Die negative Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt u.a. vor der Aufforderung, eine Bewertung abzugeben oder an einer Diskussion aktiv teilzunehmen. Bei einer staatlichen Verpflichtung der Unternehmen in L zur Abgabe einer politischen Grußbotschaft - einer Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG - ist der sachliche Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) offenkundig betroffen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

1.2.2022, 15:00:04

Da ist nicht nur irgendwelche, sondern gerade wohlwollende Grußbotschaften sein sollen ist zugleich auch die positive Meinungsfreiheit betroffen.


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