Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit 2: Zwang zur Meinungsäußerung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M, Ministerpräsident von Bundesland L, ist Fan des Diktators P. Aus Anlass eines Besuchs von P will M Eindruck machen. Daher verpflichtet M per Rechtsverordnung alle Unternehmen in L zur Abgabe von durch M organisierten wohlwollenden Grußbotschaften an P.
Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit 2: Zwang zur Meinungsäußerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt die Kundgabe einer Meinung.
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Ja, in der Tat!
2. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst auch das Recht, keine bestimmte Meinung zu haben und zu bilden oder seine Meinung nicht zu äußern.
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Ja!
3. Der sachliche Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.
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Genau, so ist das!
Fundstellen
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QuiGonTim
1.2.2022, 15:00:04
Da ist nicht nur irgendwelche, sondern gerade wohlwollende Grußbotschaften sein sollen ist zugleich auch die positive Meinungsfreiheit betroffen.