Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit: Konfrontation mit anderen Meinungen
Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit: Konfrontation mit anderen Meinungen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf dem Rathausplatz hat Bürger B Plakate für den Kampf gegen den Klimawandel aufgestellt und verteilt Flyer. Die vorbeilaufende A fühlt sich von dieser "missionierenden Ökodiktatur" belästigt und möchte im öffentlichen Raum nicht mit derartigen Meinungen belästigt werden.
Diesen Fall lösen 79,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit: Konfrontation mit anderen Meinungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst auch das Recht, keine bestimmte Meinung zu haben und zu bilden oder seine Meinung nicht zu äußern.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die negative Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt vor der Konfrontation des Grundrechtsträgers mit anderen Meinungen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der sachliche Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
18.5.2023, 11:18:24
Sollte hier nicht eher der Eingriff in den Schutzbereich verneint werden oder ist das bei der Negation der Eröffnung des Schutzbereichs inkludiert?
Nora Mommsen
20.5.2023, 16:30:18
Hallo Dogu, wenn schon der Schutzbereich nicht eröffnet ist, kann erst recht kein Eingriff da rein erfolgen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
jannis21
9.6.2023, 14:10:32
Das ist natürlich unbestritten. Allerdings wollte @[Dogu](137074) darauf aufmerksam machen, dass der Schutzbereich im vorliegenden Fall, entgegen der Lösung, doch eröffnet ist. Lediglich ein Eingriff ist durch den anderen Bürger nicht gegeben. Oder kann ein Schutzbereicht nur als "eröffnet" bezeichnet werden, wenn im Fall definitiv ein Eingriff auf diesen vorliegt?
Michael
8.11.2024, 15:34:02
wieso ist der Schutzbereich hier eröffnet. Der sachliche Schutzbereich schützt doch nicht vor der Konfrontation mit anderen Meinungen. Abgesehen davon, dass vorliegend kein Eingriff vorliegt, dürfte der Schutzbereich m.E. nach garnicht erst eröffnet sein.