Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit: Konfrontation mit anderen Meinungen
Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit: Konfrontation mit anderen Meinungen
4. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (14.779 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf dem Rathausplatz hat Bürger B Plakate für den Kampf gegen den Klimawandel aufgestellt und verteilt Flyer. Die vorbeilaufende A fühlt sich von dieser "missionierenden Ökodiktatur" belästigt und möchte im öffentlichen Raum nicht mit derartigen Meinungen belästigt werden.
Diesen Fall lösen 79,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit: Konfrontation mit anderen Meinungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst auch das Recht, keine bestimmte Meinung zu haben und zu bilden oder seine Meinung nicht zu äußern.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die negative Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt vor der Konfrontation des Grundrechtsträgers mit anderen Meinungen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der sachliche Schutzbereich der negativen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist eröffnet.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
18.5.2023, 11:18:24
Sollte hier nicht eher der
Eingriffin den Schutzbereich verneint werden oder ist das bei der Negation der Eröffnung des Schutzbereichs inkludiert?

Nora Mommsen
20.5.2023, 16:30:18
Hallo Dogu, wenn schon der Schutzbereich nicht eröffnet ist, kann erst recht kein
Eingriffda rein erfolgen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
jannis21
9.6.2023, 14:10:32
Das ist natürlich unbestritten. Allerdings wollte @[Dogu](137074) darauf aufmerksam machen, dass der Schutzbereich im vorliegenden Fall, entgegen der Lösung, doch eröffnet ist. Lediglich ein
Eingriffist durch den anderen Bürger nicht gegeben. Oder kann ein Schutzbereicht nur als "eröffnet" bezeichnet werden, wenn im Fall definitiv ein
Eingriffauf diesen vorliegt?
Michael
8.11.2024, 15:34:02
wieso ist der Schutzbereich hier eröffnet. Der sachliche Schutzbereich schützt doch nicht vor der Konfrontation mit anderen Meinungen. Abgesehen davon, dass vorliegend kein
Eingriffvorliegt, dürfte der Schutzbereich m.E. nach garnicht erst eröffnet sein.

erikxxx
21.11.2024, 12:01:10
Vielen Dank für die Aufgabe! Ich habe jetzt endlich den Zusammenhang verstanden: Sowohl bei der Glaubensfreiheit als auch bei der
Meinungsfreiheitgibt es jeweils eine negative Dimension – die negative Glaubensfreiheit und die
negative Meinungsfreiheit. Die Aufgabe hat mir wirklich geholfen, dieses System besser zu durchdringen!

Linne_Karlotta_
21.11.2024, 17:23:26
Hallo erikxxx, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

di203
26.2.2025, 18:02:33
@[Linne_Karlotta_](243622) vielleicht wäre es eine tolle Querverbindung, den Vergleich zur negativen Glaubensfreiheit durch einen ergänzenden Halbsatz hinzuzufügen. Bei mir es klick gemacht, als ich mich bei diesem Fall hier an das liturgische Geläut und den Fall dort erinnert habe!
QuiGonTim
19.1.2025, 10:52:21
Ist in Fällen, in denen jemand das Vernehmen einer Meinung aufgezwungen wird, die
negative Meinungsfreiheiteinschlägig oder würde man eher auf das APR oder ein anderes Grundrecht abstellen?