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Corona: Tragen von Mund-Nasen-Schutz in Schule
Corona: Tragen von Mund-Nasen-Schutz in Schule
20. Mai 2025
14 Kommentare
4,7 ★ (24.873 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
§ 17 Abs. 1 Nr. 1 BrdbgCoronaVO verpflichtet S in der Schule zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Sie fühlt sich dadurch in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verletzt und begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der Norm.
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Einordnung des Falls
Corona: Tragen von Mund-Nasen-Schutz in Schule
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 17 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vorliegend ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zuständig für den Antrag ist das Verwaltungsgericht.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist begründet, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Ja!
4. Eine Rechtsverordnung ist rechtmäßig, wenn sie auf einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage beruht und formell sowie materiell rechtmäßig ist.
Genau, so ist das!
5. Rechtsgrundlage für die CoronaVO ist § 32 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Ja, in der Tat!
6. Die Verordnungsermächtigung muss bestimmt sein und die Wesentlichkeitstheorie berücksichtigen.
Ja!
7. Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann nicht auf § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG gestützt werden. Die Generalklausel ist nicht bestimmt genug.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Wegen der grundrechtsintensiven Auswirkungen hätte nach summarischer Prüfung der parlamentarische Gesetzgeber die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung selbst regeln müssen.
Nein, das trifft nicht zu!
9. § 17 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO ist materiell rechtswidrig, wenn er in den Schutzbereich eines Grundrechts eingreift und dies nicht gerechtfertigt ist.
Ja!
10. § 17 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO schränkt auch den Schulbetrieb ein. Mit dem Ziel die Verbreitung des Coronavirus unter sämtlichen Schulbesuchern einzudämmen, wird aber ein legitimes Ziel verfolgt.
Genau, so ist das!
11. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule ist zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet und erforderlich.
Ja, in der Tat!
12. § 17 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO muss verhältnismäßig im engeren Sinne sein, also angemessen sein.
Ja!
13. § 17 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO ist angemessen.
Genau, so ist das!
14. Der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kann aber erfolgreich entgegen gehalten werden, dass dadurch das Infektionsgeschehen nur in einem untergeordneten Maße eingedämmt wird.
Nein, das trifft nicht zu!
15. Die CoronaVO eines anderen Bundeslandes hat eine Ausnahme von der Pflicht geregelt. S kann diesbezüglich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) geltend machen.
Nein!
16. Auch im Rahmen einer Folgenabwägung aufgrund offener Erfolgsaussichten der Normenkontrolle wäre der Antrag unbegründet.
Genau, so ist das!
17. Der Antrag der S ist unbegründet.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
AliDaei24
2.10.2021, 11:15:06
Frage 1: in Hamburg und Berlin wäre also „stimmt“ die richtige Antwort? Das wäre zur Klarstellung vielleicht hilfreich :)

Lukas_Mengestu
2.10.2021, 11:53:48
Hallo Ali, genau in Hamburg und Berlin ist in der Hauptsache die
Feststellungsklagestatthaft und in Eilsachen ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO möglich. Bei
Feststellungsklagen ist eine einstweilige Anordnung allerdings nur im Ausnahmefall zulässig. Die
Feststellungdarf dann nicht gegen die Verordnung selbst gerichtet sein, sondern lediglich dahingehen, dass ein bestimmtes Verhalten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zulässig ist oder ein
Rechtsverhältnisbis dahin weiterbesteht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
AliDaei24
2.10.2021, 11:16:52
Schön wäre (wenn möglich) auch eine Verlinkung zu den Normen. Jedenfalls aber danke für eine gelungene und hilfreiche Darstellung!

Lukas_Mengestu
2.10.2021, 11:31:44
Hallo Ali, vielen Dank, es freut uns sehr, dass Dir der Fall gefällt :) Da der Normtext der Coronaschutzverordnung online nur als PDF zur Verfügung steht und dieser sich zudem regelmäßig ändert, ist eine Direktverlinkung wie bei anderen Normen leider nicht möglich. Für die Aufgabenbearbeitung ist dies aber zum Glück nicht so wichtig. Ich habe Dir hier dennoch mal den vollständigen Normtext rauskopiert, der Gegenstand der Entscheidung war: "(1) In den Innenbereichen von Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung: 1. für alle Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe und an Oberstufenzentren, außer im Sportunterricht, 2. für alle übrigen Schülerinnen und Schüler ab dem
vollendeten fünften Lebensjahr sowie das pädagogische und sonstige Personal einschließlich der Schulleitung nur außerhalb des Unterrichts, der Ganztagsangebote sowie der sonstigen pädagogischen Angebote. (2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für pädagogisches und sonstiges Personal einschließlich der Schulleitung in den Lehrerzimmern, Vorbereitungsräumen und Büros." Beste Grüße Lukas - für das Jurafuchs-Team
AliDaei24
2.10.2021, 11:49:49
Besten Dank!! Es hat sich mittlerweile erledigt. Ich meinte eigentlich v.a. das IfSG, aber ich habe gerade noch mal nachgeschaut: Nun ist es plötzlich auch bei mir verlinkt. Da muss vorher ein vorübergehender Fehler im Programm gewesen sein - da gab es zu keinen Normen Verlinkungen.
AliDaei24
2.10.2021, 11:50:40
Der Normtext der VO ist dennoch hilfreich, danke!
cvas
2.4.2023, 16:26:32

Amelie
18.2.2025, 19:19:29
Danke!! Wäre gut, wenn dies in der Aufgabe ergänzt werden könnte :)

alfredodicaprio
19.3.2025, 18:04:11
Auch wenn das nichts zur Sache tut und niemanden interessiert finde ich die Argumentation, dass die Effizienz einer einzelnen Maßnahme im Gesamtkonzept des Infektionsschutzes, nicht maßgeblich sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum vereinbar... Jedes staatliche Handeln muss iSd Art. 20 III GG verhältnismäßig sein. Wenn die Effizienz einer Maßnahme nicht entscheidend ist, kann sie schon per se nicht verhältnismäßig sein, dass das OVG so etwas von sich gibt finde ich gruselig... Natürlich lag eine dynamische Situation mit unkalkulierbaren Risiken vor, aber dann hätten sie sich wenigstens auf die "Chaostheorie" o.ä. berufen können, mit einem Verweis darauf, dass die Gefährdung der Gesundheit der Allgemeinheit hier, trotz einer ggf. unzureichenden EGL, nicht tolerierbar ist und eine Rechtsverletzung ggf. in Kauf zu nehmen ist. Das wäre mMn wenigstens eine elegante Kapitulation gewesen..