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Die EU erlässt eine Richtlinie zur Krümmung von Gurken. Diese sieht eine Umsetzungsfrist bis zum 01.12.2021 vor. Mitgliedstaat K plant die Richtlinie durch ein Parlamentsgesetz umzusetzen, welches den Wortlaut der Richtlinie exakt wiedergibt.

Einordnung des Falls

Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mitgliedstaat K ist verpflichtet die Richtlinie bis zum Ablauf der Frist in nationales Recht umzusetzen.

Genau, so ist das!

Der Richtlinie liegt ein zweistufiges Regelungskonzept zugrunde. Auf der ersten Stufe wird die Richtlinie erlassen und richtet sich gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV an die Mitgliedstaaten. Auf der zweiten Stufe müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie in ihr nationales Recht umsetzen. Die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie ergibt sich primärrechtlich aus Art. 288 Abs. 3 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EUV. Mitgliedstaat K ist als Adressat der Richtlinie verpflichtet, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. In der Umsetzungspflicht liegt der Unterschied zur Verordnung. Diese wird mit ihrem Inkrafttreten gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar Bestandteil der nationalen Rechtsordnung, ohne dass es eines Umsetzungsaktes bedarf.

2. Hinsichtlich der Form und des Mittels der Umsetzung der Richtlinie ist Mitgliedstaat K grundsätzlich frei.

Ja, in der Tat!

Richtlinien sind für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Hinsichtlich Form und Mittel zur Umsetzung haben die innerstaatlichen Stellen jedoch ein Wahlrecht. Die Mitgliedstaaten können z.B. wählen, ob sie die Richtlinie durch Parlamentsgesetz oder materielles Gesetz umsetzen. Dabei sind jedoch an das Gebot der praktischen Wirksamkeit (Effektivitätsgrundsatz) gebunden. Mitgliedstaat K kann die Richtlinie durch ein Parlamentsgesetz umzusetzen, welches den Wortlaut der Richtlinie exakt wiedergibt. Die Umsetzungsspielräume der Mitgliedstaaten machen die Richtlinie zu einem schonenden Mittel zur Harmonisierung der Rechtsordnung.

3. Die wörtliche Übernahme der Vorschriften der Richtlinie in das nationales Gesetz ist zwingend, um dem Gebot der praktischen Wirksamkeit gerecht zu werden.

Nein!

Eine wörtliche Übernahme ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht erforderlich. Formulierungsunterschiede, welche keine Auswirkungen auf die inhaltliche Durchführung der Richtlinie haben, sind daher zulässig. Bei Richtlinien, die inhaltlich detaillierte Vorgaben enthalten, beschränkt sich der Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Formulierungen aber regelmäßig auf reine Formalia ohne inhaltliche Bedeutung.

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