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Unzureichende Umsetzung wegen Nicht-Umsetzung in der Frist

Unzureichende Umsetzung wegen Nicht-Umsetzung in der Frist

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die EU erlässt eine Richtlinie zur Mindestlänge von Bananen. Diese sieht eine Umsetzungsfrist bis zum 01.04.2021 vor. Mitgliedstaat S setzt die Richtlinie im Mai 2021 durch Rechtsvorschrift in nationales Recht um.

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Einordnung des Falls

Unzureichende Umsetzung wegen Nicht-Umsetzung in der Frist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mitgliedstaat S war verpflichtet, die Richtlinie bis zum Ablauf der Frist in nationales Recht umzusetzen.

Genau, so ist das!

Der Richtlinie liegt ein zweistufiges Regelungskonzept zugrunde. Auf der ersten Stufe wird die Richtlinie erlassen und richtet sich gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV an die Mitgliedstaaten. Auf der zweiten Stufe müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie in ihr nationales Recht umsetzen. Die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie ergibt sich primärrechtlich aus Art. 288 Abs. 3 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EUV.
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2. Weil Mitgliedstaat S die Richtlinie erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist umgesetzt hat, hat er gegen die die Verpflichtung aus Art. 288 Abs. 3 AEUV verstoßen.

Ja, in der Tat!

Die Verpflichtung aus Art. 288 Abs.3 AEUV beinhaltet neben der Pflicht zur zielkonformen Umsetzung auch die Pflicht zur fristgerechten Umsetzung. Wenn die Umsetzung nicht im Rahmen der Frist erfolgt, dann liegt ein Umsetzungsdefizit vor. Mitgliedstaat S hat daher durch die verspätete Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht die Umsetzungspflicht aus Art. 288 Abs.3 AEUV verletzt.

3. Mitgliedsstaat S muss weiterhin mit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gem. Art. 258 AEUV fürchten wegen der Verletzung der Umsetzungspflicht.

Nein!

Die EU-Kommission kann grundsätzlich zur Durchsetzung der Umsetzungspflicht aus Art. 288 Abs. 3 AEUV im Wege eines Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen den Mitgliedstaat vorgehen, der die Umsetzungspflicht missachtet. Allerdings hat die Klage das Ziel, den Mitgliedstaat zu verpflichten, die Umsetzung umgehend vorzunehmen. Dagegen dient das Vertragsverletzungsverfahren nicht dazu, Verstöße festzustellen, die allein in der Vergangenheit liegen. Vorliegend hat Mitgliedstaat S die Richtlinie bereits in nationales Gesetz umgesetzt. Der Verstoß gegen die Umsetzungspflicht liegt damit in der Vergangenheit.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IUS

iustus

6.5.2021, 22:55:09

Manchmal fühle ich mich wie die EU, was die Mindestlängen von Auberginen angeht... 🤣 🍆

BL

Blotgrim

8.11.2022, 14:09:14

Könntet ihr spezifizieren, dass ihr euch beim Vertragsverletzungsverfahren auf den Zeitpunkt nach Erlass der Rechtsvorschrift bezieht. Hatte die Frage jetzt allgemein beantwortet und da wäre es ja nicht falsch, denn grds. haben sie ein Verfahren zu befürchten, nur halt nicht mehr wenn sie die Vorschrift (wenn auch zu spät) umgesetzt haben

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.11.2022, 13:14:50

Hallo Blotgrim, danke für deine Anmerkung. Wir haben die Frage nun umformuliert :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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