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Unzureichende Umsetzung wegen Nicht-Umsetzung in der Frist
Unzureichende Umsetzung wegen Nicht-Umsetzung in der Frist
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die EU erlässt eine Richtlinie zur Mindestlänge von Bananen. Diese sieht eine Umsetzungsfrist bis zum 01.04.2021 vor. Mitgliedstaat S setzt die Richtlinie im Mai 2021 durch Rechtsvorschrift in nationales Recht um.
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Einordnung des Falls
Unzureichende Umsetzung wegen Nicht-Umsetzung in der Frist
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mitgliedstaat S war verpflichtet, die Richtlinie bis zum Ablauf der Frist in nationales Recht umzusetzen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil Mitgliedstaat S die Richtlinie erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist umgesetzt hat, hat er gegen die die Verpflichtung aus Art. 288 Abs. 3 AEUV verstoßen.
Ja, in der Tat!
3. Mitgliedsstaat S muss weiterhin mit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gem. Art. 258 AEUV fürchten wegen der Verletzung der Umsetzungspflicht.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iustus
6.5.2021, 22:55:09
Manchmal fühle ich mich wie die EU, was die Mindestlängen von Auberginen angeht... 🤣 🍆
Blotgrim
8.11.2022, 14:09:14
Könntet ihr spezifizieren, dass ihr euch beim Vertragsverletzungsverfahren auf den Zeitpunkt nach Erlass der Rechtsvorschrift bezieht. Hatte die Frage jetzt allgemein beantwortet und da wäre es ja nicht falsch, denn grds. haben sie ein Verfahren zu befürchten, nur halt nicht mehr wenn sie die Vorschrift (wenn auch zu spät) umgesetzt haben
Nora Mommsen
11.11.2022, 13:14:50
Hallo Blotgrim, danke für deine Anmerkung. Wir haben die Frage nun umformuliert :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team