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Unzureichende Umsetzung wegen Nicht-Umsetzung in der Frist
Unzureichende Umsetzung wegen Nicht-Umsetzung in der Frist
20. Mai 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die EU erlässt eine Richtlinie zur Mindestlänge von Bananen. Diese sieht eine Umsetzungsfrist bis zum 01.04.2021 vor. Mitgliedstaat S setzt die Richtlinie im Mai 2021 durch Rechtsvorschrift in nationales Recht um.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unzureichende Umsetzung wegen Nicht-Umsetzung in der Frist
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mitgliedstaat S war verpflichtet, die Richtlinie bis zum Ablauf der Frist in nationales Recht umzusetzen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil Mitgliedstaat S die Richtlinie erst nach Ablauf der Umsetzungsfrist umgesetzt hat, hat er gegen die die Verpflichtung aus Art. 288 Abs. 3 AEUV verstoßen.
Ja, in der Tat!
3. Mitgliedsstaat S muss wegen der Verletzung der Umsetzungspflich tmit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens (Art. 258 AEUV) rechnen.
Nein!
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