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Umsetzung bei nachträglicher Nichtigkeit des Umsetzungsaktes
Umsetzung bei nachträglicher Nichtigkeit des Umsetzungsaktes
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Bundesrepublik setzt die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung vor Ablauf der Umsetzungsfrist im Mai 2012 in nationales Recht um. Das BVerfG erklärt die nationalen Vorschriften zwei Jahre nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist für nichtig.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Umsetzung bei nachträglicher Nichtigkeit des Umsetzungsaktes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bundesrepublik war verpflichtet, die Richtlinie bis zum Ablauf der Frist in nationales Recht umzusetzen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bundesrepublik hat die Pflicht zur Umsetzung nach Art. 288 Abs. 3 AEUV der Richtlinie ungeachtet der Nichtigerklärung des nationalen Umsetzungsaktes erfüllt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Nichtumsetzung der Richtlinie ist gerechtfertigt, weil Deutschland nicht dafür verantwortlich war, dass die Vorschriften durch das BVerfG für nichtig erklärt wurden.
Nein!
4. Deutschland ist weiterhin verpflichtet, die Richtlinie umzusetzen, und muss hierfür neue nationale Vorschriften erlassen.
Genau, so ist das!
5. Die Kommission kann gegen die Bundesrepublik ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258 AEUV einleiten, wenn Deutschland der Aufforderung zum Erlass neuer Regelungen nicht nachkommt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DDoubleYou
29.12.2023, 15:17:37
Ist dies ein wahrer Fall und wenn ja, wie kann dieser Konflikt aufgelöst werden? Muss das BVerfG (oder die Gerichte zuvor, bei einer Individualverfassungsbeschwerde) die Frage nach der
Verfassungsmäßigkeitan den EuGH per Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV) richten? Und ist das BVerfG dann an diese Entscheidung gebunden? Im vorliegenden Fall ist das Kind ja schon in den Brunnen gefallen. Der Bund muss sich also entscheiden, ob er die Entscheidung des BVerfG missachtet oder ein Vertragsverletzungsverfahren riskiert? Danke! :)
Irina95
3.1.2024, 15:05:02
Das würde mich auch sehr interessieren 🤔
kaan00
8.1.2024, 15:05:29
Mich auch! PS: Gibt es die Möglichkeit über neue Kommentare informiert zu werden, ohne dass man selbst kommentiert hat? Wäre super hilfreich!
Dogu
27.4.2024, 18:46:05
Die Frage der nationalen
Verfassungsmäßigkeitist kein tauglicher Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens. Das geht nur in den Art. 267 AEUV genannten Fragen.
DDoubleYou
23.7.2024, 00:11:13
Ping @[Lukas_Mengestu](136780)
Whale
5.6.2024, 12:05:21
Im Fall wird ja erwähnt, dass sich der Mitgliedstaat für die Nichtumsetzung einer Richtlinie nur unter der Voraussetzung rechtfertigen kann, dass ihre Umsetzung rechtlich unmöglich ist. Weiß jemand, von einem Beispiel hierfür? Kommt hier die Identitätskontrolle in Betracht, wenn also die Umsetzung einer Richtlinie gegen Art. 79 III verstoßen würde? Und bliebe man bei einer Nichtumsetzung einfach dabei, dass in einem Vertragsverletzungsverfahren einmalig Sanktion ausgesprochen werden würde? Oder berechtigt eine Nichtumsetzung auch zu einer fortwährenden Sanktion des Mitgliedsstaats?
Whale
5.6.2024, 12:07:12
Ergänzung: Die letzte Frage bezieht sich darauf, dass der Mitgliedstaat auch die von der Kommission ausgesprochene Verpflichtung aus Art. 260 AEUV missachtet
Robert
8.10.2024, 09:16:47
Bin ich der einzige, der den Eindruck hat, dass der übergroße europäische Stier in den Illustrationen auf eine latente EU-Skepsis der Autorinnen und Autoren hindeutet? 
Prof. Dr. Maggus Rühl LL.M.
8.10.2024, 10:38:18
Harte These, würde eher sagen, dass es der Veranschaulichung hilft, dass die EU ein wenig stärker/größer ist als das einzelne Land. Und hier ist ja vieles von dem Illustrator von JuraFuchs karikiert.