Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Begründetheit der Anfechtungsklage – Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
Begründetheit der Anfechtungsklage – Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
4. April 2025
19 Kommentare
4,8 ★ (25.527 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A demonstriert in Berlin für die Umsetzung eines Volksentscheids. Sie schwenkt eine Fahne, die weder Menschen gefährdet noch den Verkehr blockiert. Polizist P spricht gegenüber A formell rechtmäßig die Sicherstellung der Fahne nach der einschlägigen polizeirechtlichen (landesrechtlichen) Rechtsgrundlage aus. A erhebt Anfechtungsklage.
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Einordnung des Falls
Begründetheit der Anfechtungsklage – Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A begehrt die Herausgabe ihrer Fahne. Statthaft ist damit die allgemeine Leistungsklage.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Begründetheit der Anfechtungsklage setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Genau, so ist das!
3. Die Sicherstellung ist aufgrund einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage ergangen.
Ja, in der Tat!
4. Die Sicherstellung war formell rechtswidrig.
Nein!
5. Die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts setzt zunächst voraus, dass der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage erfüllt ist. Ist der Tatbestand der Sicherstellung (§ 38 ASOG Bln) hier erfüllt?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Der rechtswidrige Verwaltungsakt verletzt A in ihren Rechten. Die Klage ist begründet.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dolusdave
17.5.2022, 21:06:23
Warum ist in diesem Fall keine
Fortsetzungsfeststellungsklageeinschlägig? Hat sich der VA nicht durch die
Sicherstellungerledigt?

Lukas_Mengestu
18.5.2022, 15:41:26
Hallo
Dolusdave, der Vollzug der
Sicherstellungsanordnung führt noch nicht zu deren
Erledigung, da die Anordnung weiterhin den Rechtsgrund dafür bildet, dass die Fahne einbehalten werden darf. Sollten die Voraussetzungen der
Sicherstellunganfangs vorgelegen haben und später weggefallen sein, so muss allerdings nach hM nicht erst der VA angefochten werden. In diesem Fall kommt vielmehr direkt die Leistungsklage in Betracht (vgl. https://applink.jurafuchs.de/HtCJg25c8pb). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Prokurist
19.10.2022, 12:44:07
Ein sehr gutes Kapitel mit vielen hilfreichen Klausurhinweisen 👍
Hille93
31.7.2024, 16:56:57
Liebes Jura🦊 Team, vllt könntet ihr zur Vertiefung noch etwas zur Begründung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses durch die
Sicherstellungergänzen. Falls es gut reinpasst... Besten Dank :)

Foxxy
5.8.2024, 16:41:03
Hallo Hille93, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team
Marcel13
12.1.2025, 11:41:40
Warum musste die Betroffene vor dem Verwaltungsakt nicht gem. § 28 Abs. 1 VwVfG angehört werden?

Tim Gottschalk
18.3.2025, 15:13:59
Hallo @[Marcel13](8452), vorliegend unterstellt der Sachverhalt, dass die Anordnung
formell rechtmäßigwar. Daher ist die
formelle Rechtmäßigkeitnicht mehr zu prüfen. Ohne diesen Hinweis liegt eine Anhörungspflicht in der Tat nahe, wenn man nicht eine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG annimmt. Dafür würde jedoch wahrscheinlich mehr im Sachverhalt stehen, wenn es darauf ankommen sollte. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team