Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Anfechtung Erbvertrag - Voraussetzungen (Fall)

Anfechtung Erbvertrag - Voraussetzungen (Fall)

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die Eheleute M und F hatten sich im Erbvertrag gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt und als gemeinsame Schlusserbin ihre Tochter T. Einige Jahre später beginnt F eine Affäre mit G, der sogar direkt in die Ehewohnung miteinzieht. Erst drei Jahre später, fasst M den Mut die Erbeinsetzung der F anzufechten.

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Einordnung des Falls

Anfechtung Erbvertrag - Voraussetzungen (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist M anfechtungsberechtigt?

Ja, in der Tat!

Gemäß § 2281 Abs. 1 BGB kann ein Erbvertrag bei Vorliegen der Anfechtungsgründe auch vom Erblasser selbst angefochten werden. Als Erblasser ist M somit selbst anfechtungsberechtigt. Sofern keine vertragsmäßige Verfügung nach § 2278 BGB vorliegt, kann der Erblasser diese frei widerrufen und muss nicht anfechten.
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2. Ist T anfechtungsberechtigt?

Nein!

Gemäß § 2080 BGB sind auch Dritte, denen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommt, nach dem Erbfall anfechtungsberechtigt. Der Erbfall ist noch nicht eingetreten. Obwohl T als gesetzliche Erbin des M zwar von der Beseitigung der Erbeinsetzung des M profitieren würde, ist sie daher noch nicht anfechtungsberechtigt.

3. Besteht ein Anfechtungsgrund?

Genau, so ist das!

Nach § 2281 Abs. 1 BGB kann ein Erbvertrag aufgrund der §§ 2078, 2079 BGB angefochten werden. Eine Anfechtung aufgrund eines Motivirrtums, beispielsweise aufgrund enttäuschter Erwartung über das künftige Verhalten des Ehepartners, ist daher möglich. Bei der Erbeinsetzung ging M unbewusst und selbstverständlich von der künftigen Treue der F und der Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus. M irrte somit über das Motiv zur Abgabe seine Willenserklärung, sodass ein Motivirrtum gemäß §§ 2281 Abs. 1, 2078 Abs. 2 BGB vorliegt.

4. Das Anfechtungsrecht des M ist wegen Fristablaufs ausgeschlossen.

Ja, in der Tat!

Der Erblasser kann nur binnen eines Jahres seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes oder nach Beendigung der Zwangslage bei der Drohung anfechten, § 2283 BGB. Da M bereits seit drei Jahren von der Untreue der F Kenntnis hat, ist das Anfechtungsrecht des M wegen Fristablaufs ausgeschlossen. Da M die Frist ungenutzt verstreichen ließ, ist nachdem Erbfall auch das Anfechtungsrecht der T aus diesem Grund gemäß § 2285 BGB ausgeschlossen.
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