Teilnichtigkeit (Fall)
19. Mai 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der alleinstehende E hat in einem formgültigen Testament seine beiden Töchter T und U als Erbinnen eingesetzt. Seinen Sohn S hat er wegen dessen Austritt aus der katholischen Kirche enterbt. Die Tochter T ist bereits vor dem Erbfall verstorben.
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Einordnung des Falls
Teilnichtigkeit (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Enterbung des S ist wegen Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Erbeinsetzung der T ist unwirksam.
Genau, so ist das!
3. Das Testament ist insgesamt unwirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Tochter U ist Alleinerbin des E.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
PrüfungsProfi
8.11.2024, 09:54:01
Wäre die Erbeinsetzung der T auch dann unwirksam, wenn sie Kinder hat? Kommt in einem solchen Fall das Eintrittsrecht der Abkömmlinge nicht in Betracht, weil es sich eben nicht um die gesetzliche Erbfolge handelt?

BGB OK
12.5.2025, 22:06:30
Ich denke, dass das im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung in Betracht kommt. Da S hier gerade nicht erben sollte, nachdem er aus der Kirche ausgetreten ist, kann wohl angenommen werden, dass der Erblasser gerade deshalb die verbleibenden Töchter beerben wollte und im Falle des Vorversterbens einer seiner Töchter deren Kindern sein Erbe zugewendet hätte. So ähnlich war nach meiner Erinnerung auch die Ausgestaltung in einem vorherigen Fall. Eine Antwort auch nochmal hinsichtlich der genaueren Voraussetzungen in diesem Fall bzgl. der
erforderlichen Umstände, um diese Auslegung anzuwenden würde mich auch konkret interessieren. :)
ameam
14.5.2025, 15:14:19
Sicher, dass hier eine ergänzende Testamentsauslegung in Betracht kommt? Laut Haufe ist diese nur anwendbar, wenn eine planwidrige Lücke vorliegt, was hier wohl nicht der Fall ist. Es liegt ja nur eine unwirksame Erbeneinsetzung vor. https://www.haufe.de/id/beitrag/zerb-092023-die-auslegung-letztwilliger-verfuegungen-ii-ergaenzende-testamentsauslegung-HI15829843.html