Statthaftigkeit / materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B verklagt K auf Zahlung von €50.000. K verliert den Prozess, verzichtet auf eine Berufung und zahlt direkt im Anschluss €50.000 an B. B beauftragt dennoch Gerichtsvollzieher G, der den Porsche des K pfändet. K möchte gegen die Pfändung gerichtlich vorgehen.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit / materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann den verlorenen Prozess fortsetzen, um gegen die Pfändung des Porsches vorzugehen.
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Nein!
2. Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist der statthafte Rechtsbehelf, wenn K sich gegen den gerichtlich festgestellten Anspruch wendet.
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Genau, so ist das!
3. K kann mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Pfändung des Porsches vorgehen.
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Ja, in der Tat!
4. Die erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage beseitigt das Urteil, das B die €50.000 zugesprochen hat.
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Nein!
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evanici
9.9.2023, 09:30:46
Das heißt nach § 775 I Nr. 1 wäre die Entscheidung ihrerseits wieder ein vollstreckbarer Titel? Könnte man gegen diesen dann wieder Vollstreckungsabwehrklage erheben?
BeepBoop
1.4.2024, 20:31:02
Die Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage wird zwar insgesamt für vorläufig vollstreckbar erklärt (um schon vor Rechtskrafteintritt die Folgen des § 775 Nr. 1 ZPO auszulösen), allerdings ist der Hauptausspruch als Gestaltungsentscheidung (= Vollstreckung wird für unzulässig erklärt) nicht vollstreckbar und insofern eine Vollstreckungsabwehrklage auch nicht statthaft. Denkbar wäre allerdings, dass man isoliert gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, der einen Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO darstellt, eine VAK erhebt (vgl. zur Anwendbarkeit § 795 ZPO). Zu letzterem gibt es in diesem Kapitel auch noch einen Fall.
Vanilla Latte
7.10.2023, 21:55:11
Könnt ihr vielleicht noch einige allgemeinere Fragen aufnehmen? Was sind zb materiell rechtliche Einwendungen und vieles mehr. Dass man mehr eine richtige Einführung hat.
An
20.12.2023, 19:02:09
könntet ihr ggfs. bei frage zwei den Begriff des gerichtlich festgestellten Anspruchs präzisieren? man könnte darunter so auch den Anspruch auf Zahlung der 50k€ verstehen.
n.Mj
15.4.2024, 18:20:01
Ja, denke auch, dass es hier einer Präzisierung bedarf. Nach § 767 geht man ja gegen den „titulierten Anspruch“ vor und nicht gegen den Anspruch als solchen. Da hatte ich auch Verständnisprobleme