Identität des Sachmangels bei § 445a
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Vespahändler V kauft beim Hersteller H eine rote Vespa. Anschließend verkauft V diese an Richterin R. Im Kaufvertrag halten V und R fest, dass die Vespa mindestens 125km/h fahren kann. In Wahrheit schaffen Vespas maximal 100km/h. Als R dies bemerkt, erklärt R den Rücktritt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Identität des Sachmangels bei § 445a
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R ist wirksam zurückgetreten.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Muss der Verkäufer die Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen, kann der Verkäufer seine Rechte gegen den Lieferanten ohne Fristsetzung geltend machen (§ 445a Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. V kann jetzt ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag mit seinem Lieferanten L zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 323, 445a Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
30.8.2023, 14:13:44
Die Sachmangelidentität ergibt sich dem Wortlaut nach aber nur aus der Beschreibung des Mangels in Abs. I, gibt es denn weitere Anhaltspunkte jenseits von Sinn und Zweck, dass dieses Verständnis auch Abs. II zugrunde zu legen ist?
Leo Lee
31.8.2023, 15:00:00
Hallo evanici, das ist ein sehr guter Punkt! Beachte allerdings zwei Aspekte: I. Abs. 2 erwähnt im Wortlaut "als Folge ihrer Mangelhaftigkeit..." was darauf hindeutet, dass der Mangel gleichermaßen zw. dem Verkäufer und seinem Lieferanten gelten muss. Allerdings spricht eher die Systematik für die Erforderlichkeit einer Mangelidentität, denn II. Abs. 2 ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern eine Sonderregelung für die Entbehrlichkeit der Frist und "ergänzt" somit den 437 (wozu auch 439 aus Abs. 1 gehört). Dies hat also zur Folge, dass Abs. 2 von der Grundannahme der Mangelidentität des Abs. 1 ausgeht und darauf auch aufbaut :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo