Zivilrecht

Kaufrecht

Unternehmerregress

Selbständiger Lieferantenregress § 445a Abs. 1 BGB

Selbständiger Lieferantenregress § 445a Abs. 1 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Neues Kaufrecht 2022

Autohändler A kauft bei Hersteller F einen mintgrünen Fiat 500. A verkauft ihn an die Studentin S. Nach einer Woche stellt S fest, dass bei dem Fiat wegen eines Herstellungsfehlers Öl ausläuft. Sie verlangt von A Nachbesserung. A bessert nach. Dies kostet ihn €200. F hat den Fehler nicht verschuldet.

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Einordnung des Falls

Selbständiger Lieferantenregress § 445a Abs. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S konnte von A Nachbesserung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Ist die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB). Er kann dabei als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). Der Fiat verlor wegen eines Herstellungsfehlers Öl, was nicht der üblichen Beschaffenheit entspricht (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a) BGB).
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2. A kann die Kosten der Nacherfüllung (€200) im Wege des Schadensersatzes von F verlangen (§§ 437 Nr. 3, 280ff. BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die §§ 280ff. BGB setzen voraus, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Hier hat F zwar eine mangelhafte Sache geliefert (Pflichtverletzung), den Mangel jedoch mangels Verschulden (§ 276 BGB) nicht zu vertreten.

3. Mangels Verschulden des F kann A die Nacherfüllungskosten nicht von F ersetzt verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Verkäufer kann vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Rahmen der Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs des Verbrauchers (§ 439 Abs. 2, 3 BGB, § 475 Abs. 4 BGB) „zu tragen hatte“ (§ 445a Abs. 1 S. 1 BGB, selbständiger Lieferantenregress). Diese verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage setzt voraus, dass (1) es sich um eine neu hergestellte Sache handelt und (2) der relevante Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Verkäufer vorlag. Der Fiat ist eine neu hergestellte Sache; der Mangel, wegen dessen A nacherfüllen musste, war herstellungsbedingt und lag daher schon bei Gefahrübergang von F auf A vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dolusdave

Dolusdave

1.12.2021, 23:38:52

Wäre die korrekte Anspruchsgrundlage hier 439 Abs. 2,

445a

Abs. 1 S.1?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.12.2021, 10:55:16

Hallo Dolusdave,

§ 445a

Abs. 1 S. 1 BGB ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage und nicht bloß eine Verweisungsnorm wie § 437 BGB (vgl. Faust, in: BeckOK-BGB, 60.Ed. 1.11.2021,

§ 445a

RdNr. 17). § 439 Abs. 2 BGB mitzuzitieren ist insoweit nicht zwingend, aber aus Klarstellungsgründen völlig in Ordnung. Deutlich machen würde ich aber, dass sich der Anspruch direkt aus

§ 445a

Abs. 1 S. 1 BGB ergibt. Möglichkeit 1:

§ 445a

Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 439 Abs. 2 BGB. Möglichkeit 2. "A könnte gegen F gemäß

§ 445a

Abs. 1 BGB einen Regressanspruch wegen der Nacherfüllungskosten haben, die er nach § 439 Abs. 2 BGB gegenüber S zu tragen hat". Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TRE

Trent925

30.11.2023, 14:30:38

warum ist ist hier kein Verschulden des F nicht vermutet/kein Verschulden vorhanden (Frage 2)?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

30.11.2023, 18:00:50

Hallo Trent925, danke für deine Frage! Diese Information ergibt sich aus dem Sachverhalt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

TRE

Trent925

30.11.2023, 19:11:52

F hat den Fehler nicht verschuldet. es ist aber ein Herstellungsfehler.

Dogu

Dogu

25.8.2024, 15:58:46

@[Trent925](210872) Aber nur weil ein Herstellungsfehler vorliegt, sagt das ja nichts über das Verschulden? Im Sachverhalt steht ja, dass dieser unverschuldet war.


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