+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Autohändler A kauft bei Hersteller F einen mintgrünen Fiat 500. A verkauft ihn an die Studentin S. Nach einer Woche stellt S fest, dass bei dem Fiat wegen eines Herstellungsfehlers Öl ausläuft. Sie verlangt von A Nachbesserung. A bessert nach. Dies kostet ihn €200. F hat den Fehler nicht verschuldet.
Einordnung des Falls
Selbständiger Lieferantenregress § 445a Abs. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S konnte von A Nachbesserung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
Ist die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB). Er kann dabei als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). Der Fiat verlor wegen eines Herstellungsfehlers Öl, was nicht der üblichen Beschaffenheit entspricht (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a) BGB).
2. A kann die Kosten der Nacherfüllung (€200) im Wege des Schadensersatzes von F verlangen (§§ 437 Nr. 3, 280ff. BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Die §§ 280ff. BGB setzen voraus, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Hier hat F zwar eine mangelhafte Sache geliefert (Pflichtverletzung), den Mangel jedoch mangels Verschulden (§ 276 BGB) nicht zu vertreten.
3. Mangels Verschulden des F kann A die Nacherfüllungskosten nicht von F ersetzt verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
Der Verkäufer kann vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Rahmen der Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs des Verbrauchers (§ 439 Abs. 2, 3 BGB, § 475 Abs. 4 BGB) „zu tragen hatte“ (§ 445a Abs. 1 S. 1 BGB, selbständiger Lieferantenregress). Diese verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage setzt voraus, dass (1) es sich um eine neu hergestellte Sache handelt und (2) der relevante Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Verkäufer vorlag. Der Fiat ist eine neu hergestellte Sache; der Mangel, wegen dessen A nacherfüllen musste, war herstellungsbedingt und lag daher schon bei Gefahrübergang von F auf A vor.