Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Kaufmannsbegriff
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 5b
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 5b
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist als Architektin in ihrem eigenen Architektenbüro tätig.
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Einordnung des Falls
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 5b
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A übt als Architektin eine offene Tätigkeit aus (§ 1 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Tätigkeit als Architektin übt A planmäßig aus (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. A ist als Architektin selbstständig tätig (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja!
4. Die Tätigkeit als Architektin ist eine erlaubte Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
5. A’s Tätigkeit als Architektin ist auf Gewinnerzielung gerichtet. (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
6. A übt als Architektin nicht eine freiberufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit aus (§ 1 Abs. 1 HGB).
Nein!
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