Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Der Kaufmannsbegriff

Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 5b

Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 5b

23. November 2024

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Jurafuchs

A ist als Architektin in ihrem eigenen Architektenbüro tätig.

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Einordnung des Falls

Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 5b

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A übt als Architektin eine offene Tätigkeit aus (§ 1 Abs. 1 HGB).

Genau, so ist das!

Ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB) ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit mit (6) Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit. Eine Tätigkeit ist offen, wenn sie am Markt in Erscheinung tritt. Dadurch wird der geschäftliche Bereich vom privaten Handeln unterschieden. Hieran fehlt es bei rein privater Wirtschaftstätigkeit. A bietet als Architektin ihre Dienstleistungen am Markt an.
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2. Die Tätigkeit als Architektin übt A planmäßig aus (§ 1 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Eine planmäßige Tätigkeit ist während eines bestimmten Zeitraums auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften gerichtet und wird nicht nur gelegentlich ausgeübt. A ist beruflich Architektin und übt diese Tätigkeit nicht nur bei Gelegenheit aus. Sie beabsichtigt, in ihrem Architektenbüro regelmäßig eine unbestimmte Anzahl gleichartiger (branchenüblicher) Geschäfte abzuschließen.

3. A ist als Architektin selbstständig tätig (§ 1 Abs. 1 HGB).

Ja!

Rechtlich selbstständig (§ 1 Abs. 1 HGB) ist, wer über Gestaltung, Einteilung und Dauer der Tätigkeit ohne rechtliche Einschränkungen frei entscheidet (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB). Die Abgrenzung erfolgt anhand der Vertragsgestaltung und Handhabung im Einzelfall. A befindet sich in keinem rechtlichen Weisungs- oder Abhängigkeitsverhältnis, welches ihre Entscheidungsfreiheit über Gestaltung, Einteilung und Dauer der Tätigkeit einschränkt.

4. Die Tätigkeit als Architektin ist eine erlaubte Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 HGB).

Genau, so ist das!

Nach herrschender Meinung können verbotene oder sittenwidrige Tätigkeiten (§§ 134, 138 BGB) kein Gewerbe sein. Den Betreibern sollen nicht die privilegierenden Rechte eines Kaufmanns zustehen. Handelsrechtliche Pflichten können ihn nach den Grundsätzen zum Scheinkaufmann trotzdem treffen, sodass auch keine Benachteiligung der Geschäftspartner entsteht. Die Tätigkeit als Architektin ist weder sittenwidrig noch verstößt sie gegen ein gesetzliches Verbot.

5. A’s Tätigkeit als Architektin ist auf Gewinnerzielung gerichtet. (§ 1 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Eine Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung auf Gewinnerzielung gerichtet, wenn die Absicht besteht, einen Gewinn, also einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen. Dies wird bei Privatunternehmern vermutet, bei Unternehmen der öffentlichen Hand muss es im Einzelfall festgestellt werden. Das Architektenbüro der A ist ein privates Unternehmen. Hier wird Gewinnerzielungsabsicht widerleglich vermutet.

6. A übt als Architektin nicht eine freiberufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit aus (§ 1 Abs. 1 HGB).

Nein!

Freiberufliche, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten fallen nicht unter den Gewerbebegriff. Hier steht nicht der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, sondern die Erbringung individueller höchstpersönlicher Dienstleistungen im Vordergrund. Für Rechtsanwälte (§ 2 Abs. 2 BRAO), Notare (§ 2 S. 3 BnotO), Steuerberater (§ 32 Abs. 2 StBerG) und Ärzte (§ 1 Abs. 2 BÄO) ist gesetzlich geregelt, dass sie kein Gewerbe darstellen. Andere freie Berufe mit wissenschaftlichem oder künstlerischem Schwerpunkt fallen gewohnheitsrechtlich nicht unter den Gewerbebegriff. So zum Beispiel Architekten, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller und Dolmetscher (vgl. die Aufzählung in § 1 Abs. 2 PartGG). A fällt als Architektin mit gestalterischem Tätigkeitsschwerpunkt gewohnheitsrechtlich nicht unter den Gewerbebegriff.
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