Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Kaufmannsbegriff
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 1 Abs. 2 HGB
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 1 Abs. 2 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H ist Hausmeister an einer Schule. Nebenbei betreibt er in den Pausen einen Kiosk, an dem er Snacks und Getränke an Schüler und Lehrer verkauft. Mitarbeiter hat er keine. Er macht durchschnittlich einen Umsatz von €3.000 und einen Gewinn von €900 pro Monat. Die Abrechnung macht er am Wochenende zu Hause selbst.
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Einordnung des Falls
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 1 Abs. 2 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem H den Kiosk betreibt, ist er offen tätig (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. H betreibt den Kiosk planmäßig (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja!
3. H betreibt den Kiosk als Selbstständiger (§ 1 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
4. Indem H den Kiosk betreibt, übt er eine erlaubte Tätigkeit aus (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
5. H betreibt den Kiosk mit Gewinnerzielungsabsicht (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja!
6. Indem H den Kiosk betreibt, übt er keine freiberufliche, künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit aus (§ 1 Abs. 1 HGB).
Genau, so ist das!
7. Bei dem Kiosk handelt es sich um ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
25.2.2021, 16:17:04
Beruhigt mich jetzt sehr, dass es offenbar den Bedarf gibt, dass "kein" fett hervorzuheben 😅 Bin ich offenbar nicht alleine damit, dass "k" regelmäßig zu überlesen.
Christian Leupold-Wendling
25.2.2021, 23:00:52
😉 Ja, wir hatten das Bedürfnis auch!
iustus
22.5.2021, 19:41:23
Eselsbrücke für das
Handelsgewerbe: SEPA O: Selbstständig, Erlaubt, Planmäßig, Absicht des Gewinns und Offen :)
Christian Leupold-Wendling
24.5.2021, 20:12:52
Hi, vielen Dank für den Beitrag! Aber was bedeutet „SEPAO“? SEPA kenne ich ich natürlich 😄, aber da fehlte dann das O
Jakob G.
30.6.2021, 19:40:40
Je kruder die Eselsbrücke, desto beständiger läuft der Esel drüber. :) Meine ist "APSelLaubEntgeltFrei" Stelle mir dabei einen Apfel vor, der mitsamt belaubtem Ast verkauft wird - wobei das Laub gratis, also entgeltfrei, ist. Nach (A)ußen sichtbar (p)lanmäßig (sel)bständig er(laub)t Gegen (Entgelt) Nicht (frei)beruflich
ri
11.8.2021, 14:04:57
Mein Merkbild: Eros Plage Ich stelle mir vor wie lauter Bordelle in einer Straße aufmachen (das älteste GEWERBE der Welt) und trotzdem kein Freier kommt. Er = erlaubt O = offen S = selbstständig Pla = planmäßig Ge = Gewinnerzielungsbsicht Kein Freier = kein freier Beruf
kaan00
27.1.2024, 18:05:40
Eine Eselsbrücke besser als die andere! Danke fürs Teilen =)
Amastris
2.3.2024, 18:48:47
Müsste es nicht
Handelsgewerbenach § 1 II statt 1 I in der Fragestellung heißen?
Leo Lee
4.3.2024, 10:49:19
Hallo Amastris, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man meinen, 1 II HGB sei der Maßstab für das Vorliegen eines
Handelsgewerbes entscheidend. Dies ist auch insofern zutreffend, als 1 II HGB einen wesentlichen Bestandteil der Definition. Bildet. Beachte allerdings, dass 1 II HGB eben eine Vermutung aufstellt, dass ein
Handelsgewerbeerstmal vermutet wird, solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte gegeben sind. Ob allerdings ein
Handelsgewerbeschlechthin vorliegt, ist eine Frage der „Definition“, die sich nach 1 I HGB richtet. Somit ist Kaufmann gem. 1 I HGB derjenige, der ein
Handelsgewerbebetreibt. Wann u.a. ein
Handelsgewerbevorliegt, richtet sich wiederum (teilweise) nach 1 II HGB! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Ebenroth/Boujong HGB 5. Auflage, Kindler § 1 Rn. 42 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo