Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Kaufmannsbegriff
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 2 HGB
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 2 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H betreibt einen Schulkiosk, an dem er Snacks an Schüler verkauft. Mitarbeiter hat er keine. H macht pro Monat durchschnittlich €3.000 Umsatz und €900 Gewinn. Die Abrechnung macht er am Wochenende zu Hause selbst. Er hat sich mit seinem Kiosk im Handelsregister eintragen lassen.
Diesen Fall lösen 92,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 2 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Kleingewerbetreibender ist Kaufmann, wenn er mit seiner Firma im Handelsregister eingetragen ist (§ 2 S. 1 HGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. H betreibt mit dem Kiosk ein Gewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB).
Genau, so ist das!
3. Der Kiosk erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 Abs. 2 HGB).
Ja, in der Tat!
4. Mit der Eintragung im Handelsregister ist H Kaufmann geworden (§ 2 S. 1 HGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Amastris
2.3.2024, 18:54:17
einmal wurde in der Fragestellung das Gewerbe nach § 1 I zitiert in der Antwort dann aber 1 II zitiert. Bitte korrigieren
Leo Lee
4.3.2024, 07:29:57
Hallo Amastris, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat könnte man meinen, dass 1 I und II nicht miteinander vermischt werden dürften; dieser Gedanke ist auch nachvollziehbar. Beachte allerdings, dass 1 I die eigentliche „Definition“ enthält für den Kaufmann, während 1 II eine Vermutung aufstellt. Sprich, 1 I HGB sagt, dass ein Kaufmann ein
Handelsgewerbebetreiben muss. 1 II sagt wiederum, dass ein
Handelsgewerbevermutet wird, es sei denn, es liegen gegenteilige Anhaltspunkte vor. Daraus folgt: Wenn unsere Person ein Gewerbe betreibt, das allerdings 1 II HGB nicht genügt, dann betreibt er eben kein
HANDELSgewerbe, womit er auch kein Kaufmann nach 1 I HGB sein kann :). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Ebenroth/Boujong HGB 5. Auflage, Kindler § 1 Rn. 42 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
ConnorW
15.5.2024, 17:25:51
Nennt man den vermeintlichen „Kaufmann“ erst AB Eintragung in das Handelsregister Kann-Kaufmann oder bezeichnet der Begriff des Kann-Kaufmanns gerade die Phase VOR Eintragung und damit noch die Position der fehlenden Kaufmannseigenschaft mit der bloßen Möglichkeit zum Erwerb der Kaufmannseigenschaft?
Leo Lee
17.5.2024, 15:27:34
Hallo ConnorW, vielen Dank für die sehr gute Frage! Beachte zunächst, dass das HGB KEINE amtlichen Überschriften hat (anders als das BGB, wo die Überschriften Teil des Gesetzes und damit auch der Auslegung sind); beim HGB also dienen diese „Überschriften“ (die nicht offiziell sind sondern nur vom Verlag eingefügt worden sind) nur der Merkhilfe. Angesichts dessen ist ein Kann-Kaufmann derjenige, der sich trotz Fehlens eines
HANDELSgewerbes (etwa Kleingewerbetreibender) sich eintragen lässt und somit dann als
Handelsgewerbegilt. D.h. die Antwort auf deine Frage lautet, dass man eher denjenigen, der sich schon eingetragen lassen hat, als Kann-Kaufmann bezeichnen würde. Beachte jedoch wiederholt, dass du die „Überschrift“ im HGB nicht als Auslegungshilfe oder Argument nutzen kannst :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo