Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Kaufmannsbegriff
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 2 HGB
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 2 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H betreibt einen Schulkiosk, an dem er Snacks an Schüler verkauft. Mitarbeiter hat er keine. H macht pro Monat durchschnittlich €3.000 Umsatz und €900 Gewinn. Die Abrechnung macht er am Wochenende zu Hause selbst. Er hat sich mit seinem Kiosk im Handelsregister eintragen lassen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 2 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Kleingewerbetreibender ist Kaufmann, wenn er mit seiner Firma im Handelsregister eingetragen ist (§ 2 S. 1 HGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. H betreibt mit dem Kiosk ein Gewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB).
Genau, so ist das!
3. Der Kiosk erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 Abs. 2 HGB).
Ja, in der Tat!
4. Mit der Eintragung im Handelsregister ist H Kaufmann geworden (§ 2 S. 1 HGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Amastris
2.3.2024, 18:54:17
einmal wurde in der Fragestellung das Gewerbe nach § 1 I zitiert in der Antwort dann aber 1 II zitiert. Bitte korrigieren
Leo Lee
4.3.2024, 07:29:57
Hallo Amastris, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat könnte man meinen, dass 1 I und II nicht miteinander vermischt werden dürften; dieser Gedanke ist auch nachvollziehbar. Beachte allerdings, dass 1 I die eigentliche „Definition“ enthält für den Kaufmann, während 1 II eine Vermutung aufstellt. Sprich, 1 I HGB sagt, dass ein Kaufmann ein Handelsgewerbe betreiben muss. 1 II sagt wiederum, dass ein Handelsgewerbe vermutet wird, es sei denn, es liegen gegenteilige Anhaltspunkte vor. Daraus folgt: Wenn unsere Person ein Gewerbe betreibt, das allerdings 1 II HGB nicht genügt, dann betreibt er eben kein HANDELSgewerbe, womit er auch kein Kaufmann nach 1 I HGB sein kann :). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von Ebenroth/Boujong HGB 5. Auflage, Kindler § 1 Rn. 42 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
ConnorW
15.5.2024, 17:25:51
Nennt man den vermeintlichen „Kaufmann“ erst AB Eintragung in das Handelsregister Kann-Kaufmann oder bezeichnet der Begriff des Kann-Kaufmanns gerade die Phase VOR Eintragung und damit noch die Position der fehlenden
Kaufmannseigenschaftmit der bloßen Möglichkeit zum Erwerb der
Kaufmannseigenschaft?
Leo Lee
17.5.2024, 15:27:34
Hallo ConnorW, vielen Dank für die sehr gute Frage! Beachte zunächst, dass das HGB KEINE amtlichen Überschriften hat (anders als das BGB, wo die Überschriften Teil des Gesetzes und damit auch der Auslegung sind); beim HGB also dienen diese „Überschriften“ (die nicht offiziell sind sondern nur vom Verlag eingefügt worden sind) nur der Merkhilfe. Angesichts dessen ist ein Kann-Kaufmann derjenige, der sich trotz Fehlens eines HANDELSgewerbes (etwa Kleingewerbetreibender) sich eintragen lässt und somit dann als Handelsgewerbe gilt. D.h. die Antwort auf deine Frage lautet, dass man eher denjenigen, der sich schon eingetragen lassen hat, als Kann-Kaufmann bezeichnen würde. Beachte jedoch wiederholt, dass du die „Überschrift“ im HGB nicht als Auslegungshilfe oder Argument nutzen kannst :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
G0d0fMischief
23.10.2024, 13:35:14
@[Leo Lee](213375) ich glaube man müsste hier ergänzen, dass das HGB in Teilen amtliche Überschriften hat. Wenn ich mich recht erinnere sind die nicht-amtlichen Überschriften in eckige Klammern gesetzt, die amtlichen stehen ohne Klammer da. Die §§ 8 ff. sind zum Beispiel amtliche Überschriften. Oder hab ich da etwas falsch im Kopf?
NF
9.1.2025, 17:00:38
Darauf habe ich nie geachtet, gut zu wissen