Deliktische Haftung der Eltern beim Filesharing des Kindes
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 13-jährige Sohn S der Eltern E lädt auf einer Torrent-Internettauschbörse das neue Lied Bologna der Band Wanda herunter und bietet es dort gleichzeitig eine Stunde lang für andere zum Herunterladen an. Die Lizenzinhaberin L erleidet dadurch einen Schaden in Höhe von €1.000. Als die E dem S das WLAN-Passwort verrieten, verboten sie ihm solches Filesharing, weil dieses illegal sei.
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Einordnung des Falls
Deliktische Haftung der Eltern beim Filesharing des Kindes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der aufsichtsbedürftige S hat die L widerrechtlich geschädigt (§§ 823ff. BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Exkulpation der E ist ausgeschlossen (§ 832 Abs. 1 S. 2 BGB), da sie die Installation und Nutzung von Filesharingsoftware nicht überwacht und verhindert haben.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
5.10.2022, 12:11:44
Hier haftet das Kind aber trotzdem nach §823, richtig?
Lukas_Mengestu
6.10.2022, 09:21:24
Hallo Im🍑nderabilie, in der Tat haftet S hier nach § 823 BGB bzw. § 97 Abs. 2 UrhG, sofern ihm nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit iSv § 828 Abs. 3 BGB fehlt. Diese dürfte aber regelmäßig bei einem 13-Jährigen vorliegen (vgl. LG Bielefeld,4.03.2015 – 4 O 211/14 = ZUM-RD 2016, 144). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
CR7
2.7.2024, 11:34:50
Was ist denn hier die genaue AGL? 823 I oder/und 823 II i.V.m UrhG?
bayilm
1.2.2024, 11:25:48
Wäre es in solchen Fällen nicht klüger für die Eltern, wenn sie sich dadurch exkulpieren, dass sie sagen, dass sie sich mit dem Internet nicht auskennen und ihren Sohn immer mit dem Internet machen lassen, was er will? Die eigenübliche Sorgfalt in der elterlichen Sorge sollte doch viel günstiger für die Eltern sein, als jetzt darlegen zu müssen, dass sie ihr Kind richtig über solche Verbote aufgeklärt haben.
Leo Lee
3.2.2024, 16:30:03
Hallo baylim, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat könnte das auch ein schlauer Ansatz sein, wobei sich natürlich die Frage stellt, ob Eltern von heutigen Jugendlichen sich auf ein solches Argument wirklich berufen können, zumal sie selbst wahrscheinlich „digital natives“ sind :). Zudem stellt sich natürlich die Frage, ob nicht bereits die grobe Fahrlässigkeit (wovor 277 NICHT schützt) überschritten wurde, wenn sie sagen, dass sie ihren Sohn immer machen lassen, „was er will“. Allerdings hast du natürlich recht, dass wenn diese Argument ziehen sollten, der Nachweis viel einfacher wäre als bei diesem konkreten Fall :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
juravulpes
24.3.2024, 13:47:07
Die Eltern können sich hier auf keinen Fall auf die Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt berufen, da die
Haftungsprivilegierungdes § 1664 BGB nur im Verhältnis zum Kind eingreift. Hier geht es um die Haftung der Eltern gegenüber einem Dritten.
CR7
2.7.2024, 11:33:55
@[juravulpes](240712) Dann kommen wir aber zum schönen Problem der gestörten Gesamtschuld