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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Deutsche Bahn AG, 100%ige Tochter des Bundes, hat Schwierigkeiten mit Zugverspätungen und Investitionsrückstau. Fraktion F des Deutschen Bundestages verlangt von der Bundesregierung Informationen zu ihren Gesprächen mit der Bahn. Die Regierung beantwortet die Fragen nicht.

Einordnung des Falls

Frage- und Informationsanspruch von Bundestagsabgeordneten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Abgeordnete des Bundestags und Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten haben ein verfassungsrechtliches Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung.

Ja, in der Tat!

Aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 und Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten und Fraktionen des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung. Mitglieder der Bundesregierung sind verfassungsrechtlich verpflichtet, darauf basierende Anfragen des Parlaments rasch und zuverlässig zu beantworten. Die Antworten sollen dazu dienen, dem Bundestag die für die Kontrolle der Regierung nötigen Informationen zu verschaffen (Kontrollfunktion des Parlaments). Die Kontrollfunktion gewährleistet den Grundsatzes der Gewaltenteilung und ist Ausdruck der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament (Demokratieprinzip) (RdNr. 195 ff.).

2. Der Umfang des Frage- und Informationsrechts ist unbeschränkt. Der Informationsanspruch bezieht sich auf sämtliche Fragen innerhalb und außerhalb der Zuständigkeit der Bundesregierung.

Nein!

Gegenstand des Frage- und Informationsrechts ist der Verantwortungsbereich der Bundesregierung. In den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fällt nicht nur das Regierungshandeln im engeren Sinn, sondern auch die Regierungsverantwortung, etwa die Tätigkeit der unmittelbar nachgeordneten Behörden. Dadurch wird der Informationsanspruch zugleich beschränkt. Jenseits ihres Verantwortungsbereiches ist die Bundesregierung dem Parlament nicht informationspflichtig (RdNr. 214f.).

3. In Ausübung ihres Frage- und Informationsrechts kann eine Fraktion von Abgeordneten von der Regierung auch Auskünfte zu einem öffentlichen Unternehmen in Privatrechtsform verlangen.

Genau, so ist das!

Die Frage- und Informationsrechte der Abgeordneten des Bundestags zielen auf alles, was der Verantwortlichkeit der Regierung unterfällt. Ob die erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand dazuzuzählen ist, war lange umstritten. Das BVerfG hat dies hier bejaht: Es unterfalle schlicht der gesamte von der Regierung verantwortete Bereich der parlamentarischen Kontrolle. Wegen der prinzipiellen Legitimationsbedürftigkeit erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit gehöre dazu auch die Kontrolle mehrheitlich vom Bund gehaltener Unternehmen.

4. Das Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten erfasst die Ausübung der Beteiligungsverwaltung durch den Bund, die Regulierungstätigkeit der Bundesbehörden sowie die unternehmerische Tätigkeit der Deutschen Bahn AG.

Ja, in der Tat!

Die Frage- und Informationsrechte der Abgeordneten folgen unmittelbar aus Art. 38 Abs. 1 S. 2, Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG und beziehen sich auf den vom BVerfG weit verstandenen Verantwortungsbereich der Regierung. Die parlamentarische Kontrolle der Regierung ist demokratisch essentiell und auch rechtsstaatlich geboten. Sie wird nicht durch die der Exekutive auferlegten Beschränkungen ihrerseits beschränkt. Insbesondere hebt Art. 87e GG zur Eisenbahnverkehrsverwaltung die Verantwortlichkeit der Bundesregierung nicht teilweise auf.

5. Die Grundrechte der Deutschen Bahn AG, zumindest aber die Verschwiegenheitsregelungen des KWG und des AktG beschränken die Frage- und Informationsrechte der Abgeordneten.

Nein!

Die Deutsche Bahn AG als vollständig vom Staat beherrschte juristische Person ist selbst grundrechtsverpflichtet und kann sich nicht auf Grundrechte berufen. Ebenso wenig räumt Art. 87e GG ihr ein Abwehrrecht gegen Einwirkungen des Staates auf die Unternehmensführung ein. Einfachgesetzliche Vorschriften (KWG, AktG) können Art. 38 Abs. 1 S. 2 und Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG bereits aus normhierarchischen Gründen nicht beschränken. Die gilt ebenso für die Richtlinien des Bundestages für parlamentarische Anfragen zu öffentlichen Unternehmen in Privatrechtsform. Beschränkungen der Frage- und Informationsrechte lassen sich vielmehr nur mit kollidierendem Verfassungsrecht begründen (RdNr. 213, 233 ff., 269ff.).

6. Die Frage- und Informationsrechte der Abgeordneten unterliegen keinen Grenzen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Informationsanspruch unterliegt verfassungsimmanenten Schranken. Die wichtigste Grenze der Frage- und Informationsrechte bildet das Staatswohl (Wohl des Bundes oder Wohl eines Landes). Insbesondere das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen ist geeignet, das Staatswohl zu gefährden. Allerdings berechtigt dies regelmäßig nur dazu, die Information von der Veröffentlichung als Drucksache auszusparen; stattdessen kommt eine Einsichtnahme in der Geheimschutzstelle des Bundestages in Betracht (RdNr. 246ff.). Eine weitere Grenzen ist der Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung. Dadurch soll ein "Mitregieren" durch das Parlament verhindert werden.

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GEAS

Geasoph

1.11.2021, 13:08:10

Danke für den Fall! Es wäre cool, wenn ihr noch die Einschränkung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung ergänzen könntet. :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.11.2021, 17:27:53

Danke Geasoph, wir haben das als Vertiefungshinweis mit aufgenommen :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Evan Bermel

Evan Bermel

12.2.2022, 21:33:59

Was wäre ein Beispiel von "Einschränkung des Kernbereichs der Exekutive Eigenverantwortung"? Und ich glaube, ihr habt den Ergebnis hier vergessen. Das wäre sowas wie "Die Frage- und Informationsrechte des Bundestags aus Art 20 (2) GG würden in den oben genannten Fall verletzt. Daher hat der Antrag der A-Fraktion, Aussicht auf Erfolg." Wenn ich mich nicht täusche.

JO

JonasRehder

14.3.2023, 11:35:56

Beispiel für Kernbereich der Exekutive wäre das Erfragen des Abstimmungsverhaltens bei Kabinettsentscheidungen der BuReg: „Die Frage, welche Mitglieder der Bundesregierung ein bestimmtes Rüstungsexportgeschäft unterstützen oder unterstützt haben, betrifft den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Regierung. An der Offenlegung interner Abstimmungsvorgänge der Regierung besteht auch kein berechtigtes Informationsinteresse, da diese als Ganze dem Parlament gegenüber verantwortlich ist und bei Mehrheitsentscheidungen nur für die getroffene Entscheidung, nicht aber für etwaige Gegenstimmen einzustehen hat.“ BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - Rn. 217

JO

JonasRehder

14.3.2023, 11:36:51

Eine dritte Einschränkung findet das Fragerecht by the way in den Grundrechten Dritter, was dann in einer Abwägung zu ermitteln wäre (Verweis auf soeben zitiertes Urteil)

Sophix58

Sophix58

5.3.2024, 10:34:19

Liebes Jurafuchs Team, als kleiner Inhaltsvorschlag: gerade auch im Bereich der Rechtsstellung des Bundestags wäre eine Einheit zu den Ausschüssen (insbes. Untersuchungsausschuss) super! Vielen Dank:)


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