Frage- und Informationsanspruch von Bundestagsabgeordneten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Deutsche Bahn AG, 100%ige Tochter des Bundes, hat Schwierigkeiten mit Zugverspätungen und Investitionsrückstau. Fraktion F des Deutschen Bundestages verlangt von der Bundesregierung Informationen zu ihren Gesprächen mit der Bahn. Die Regierung beantwortet die Fragen nicht.
Einordnung des Falls
Frage- und Informationsanspruch von Bundestagsabgeordneten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Abgeordnete des Bundestags und Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten haben ein verfassungsrechtliches Informationsrecht gegenüber der Bundesregierung.
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Ja, in der Tat!
2. Der Umfang des Frage- und Informationsrechts ist unbeschränkt. Der Informationsanspruch bezieht sich auf sämtliche Fragen innerhalb und außerhalb der Zuständigkeit der Bundesregierung.
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Nein!
3. In Ausübung ihres Frage- und Informationsrechts kann eine Fraktion von Abgeordneten von der Regierung auch Auskünfte zu einem öffentlichen Unternehmen in Privatrechtsform verlangen.
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Genau, so ist das!
4. Das Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten erfasst die Ausübung der Beteiligungsverwaltung durch den Bund, die Regulierungstätigkeit der Bundesbehörden sowie die unternehmerische Tätigkeit der Deutschen Bahn AG.
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Ja, in der Tat!
5. Die Grundrechte der Deutschen Bahn AG, zumindest aber die Verschwiegenheitsregelungen des KWG und des AktG beschränken die Frage- und Informationsrechte der Abgeordneten.
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Nein!
6. Die Frage- und Informationsrechte der Abgeordneten unterliegen keinen Grenzen.
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Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Geasoph
1.11.2021, 13:08:10
Danke für den Fall! Es wäre cool, wenn ihr noch die Einschränkung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung ergänzen könntet. :)

Lukas_Mengestu
1.11.2021, 17:27:53
Danke Geasoph, wir haben das als Vertiefungshinweis mit aufgenommen :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Evan Bermel
12.2.2022, 21:33:59
Was wäre ein Beispiel von "Einschränkung des Kernbereichs der Exekutive Eigenverantwortung"? Und ich glaube, ihr habt den Ergebnis hier vergessen. Das wäre sowas wie "Die Frage- und Informationsrechte des Bundestags aus Art 20 (2) GG würden in den oben genannten Fall verletzt. Daher hat der Antrag der A-Fraktion, Aussicht auf Erfolg." Wenn ich mich nicht täusche.
JonasRehder
14.3.2023, 11:35:56
Beispiel für Kernbereich der Exekutive wäre das Erfragen des Abstimmungsverhaltens bei Kabinettsentscheidungen der BuReg: „Die Frage, welche Mitglieder der Bundesregierung ein bestimmtes Rüstungsexportgeschäft unterstützen oder unterstützt haben, betrifft den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Regierung. An der Offenlegung interner Abstimmungsvorgänge der Regierung besteht auch kein berechtigtes Informationsinteresse, da diese als Ganze dem Parlament gegenüber verantwortlich ist und bei Mehrheitsentscheidungen nur für die getroffene Entscheidung, nicht aber für etwaige Gegenstimmen einzustehen hat.“ BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - Rn. 217
JonasRehder
14.3.2023, 11:36:51
Eine dritte Einschränkung findet das Fragerecht by the way in den Grundrechten Dritter, was dann in einer Abwägung zu ermitteln wäre (Verweis auf soeben zitiertes Urteil)
Rebekka
3.11.2023, 21:39:05
Hi ihr Lieben, nur ein kurzer Hinweis: in einem der Erklärungstexte hat sich bei dem Wort „Verantwortungsbereich“ ein Buchstabendreher eingeschlichen🙂 Liebe Grüße und danke für die tolle App!
Leo Lee
4.11.2023, 09:09:52
Hallo Rebekka, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Text nun entsprechend korrigiert :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo