Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Die Bundesregierung

Amtsdauer der Bundesregierung – Ablauf der Legislaturperiode

Amtsdauer der Bundesregierung – Ablauf der Legislaturperiode

2. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Am 26.09.2021 fand die Wahl zum 20. Bundestag statt. Abgeordneter A hatte hierbei erstmalig einen Sitz im Parlament ergattert. Am 27.09.2021 steht A vor dem Reichstagsgebäude und will jetzt endlich Politik machen.

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Einordnung des Falls

Amtsdauer der Bundesregierung – Ablauf der Legislaturperiode

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A ist der Meinung, der „alte“ Bundestag sei jetzt „abgewählt“. Endet die Wahlperiode eines Bundestags bereits unmittelbar durch die Wahl zum neuen Bundestag (siehe Art. 39 Abs. 1 S. 2 GG)?

Nein!

Die Wahlperiode eines Bundestages (und damit auch die Amtszeit einer Bundesregierung) endet mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages (Art. 39 Abs. 1 S. 2 GG). Nach Art. 39 Abs. 2 GG muss dieser Zusammentritt (= konstituierende Sitzung) spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl erfolgen. Die „Abwahl“ des 19. Bundestags am 26.09.2021 hat nicht dazu geführt, dass die Amtszeit der neuen Regierung begonnen hat. In Art. 67 GG und Art. 68 GG finden sich weitere Möglichkeiten, wie die Amtsdauer einer Bundesregierung beendet werden kann. Dazu später mehr!
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2. Am 26.10.2021 tritt der neue Bundestag zusammen. Die bisherige Kanzlerin K fragt sich, ob ihr Job damit erledigt sei. Endet die Amtszeit der Kanzlerin grundsätzlich durch den Zusammentritt des neuen Bundestags (Art. 69 Abs. 2 GG)?

Genau, so ist das!

Die Amtszeit der Bundeskanzlerin endet mit dem Zusammentritt des neuen Bundestags (Art. 69 Abs. 2 GG). Weil der Bundeskanzler als Regierungschef von einer Mehrheit des Parlaments getragen werden muss und dadurch die zentrale Figur (auch) des Parlaments ist, muss der der neue Bundestag im Anschluss an die konstituierende Sitzung zunächst eine neue Person für dieses Amt bestimmen (Art. 63 GG). Es kann aber eine gewisse Zeit dauern, bis das Parlament einen neuen Bundeskanzler wählt. In der Zwischenzeit ist die alte Bundeskanzlerin auf Ersuchen des Bundespräsidenten verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers weiterzuführen (Art. 69 Abs. 3 GG). Ihr Status wechselt damit auf „geschäftsführende Bundeskanzlerin“. In der Zeit zwischen der Wahl des neuen Bundestags und dessen Zusammentreten bleibt die Bundeskanzlerin also regulär (nicht etwas „geschäftsführend“) im Amt.

3. Die neue Wahlperiode des 20. Bundestags beginnt erst, wenn dieser den neuen Kanzler gewählt hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach der Wahl zu einem Bundestag gibt es zwei wesentliche Schritte: Zum einen die konstituierende Sitzung des neuen Bundestages (Art. 39 Abs. 1 S. 2 GG) und zum anderen die nachfolgende Bestimmung eines neuen Bundeskanzlers (Art. 63 GG). Die Wahlperiode der vorherigen Regierung endet bereits mit dem Zusammentritt des neuen Parlaments nach Art. 39 Abs. 1 S. 2 GG. Dass die alte Bundeskanzlerin nach Art. 63 Abs. 3 GG über diesen Zeitraum hinaus als „geschäftsführende Bundeskanzlerin“ im Amt ist, ändert hieran nichts. Vielmehr übernimmt sie nur eine Art „Vertretungsjob“, bis sich der Bundestag auf einen neuen Kanzler geeinigt hat.Die Bestimmung des neuen Kanzlers ist in Art. 63 GG geregelt. Es gibt danach drei Möglichkeiten, wie die Kanzlerwahl ablaufen kann. Lies dir die Norm hierzu einmal durch.

4. Der gewählte Bundeskanzler bildet die Regierung, indem er die Bundesminister bestimmt, die der Bundespräsidenten sodann ernennt (Art. 62 GG, Art. 64 Abs. 1 GG).

Ja!

Die Regierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern (Art. 62 GG). Nachdem der Bundeskanzler vom Parlament gewählt wurde (Art. 63 GG), bestimmt dieser die Bundesminister (Art. 64 Abs. 1 GG). Der Bundespräsident hat die Aufgabe, die Bundesminister offiziell in ihr Amt aufzunehmen (Art. 64 Abs. 1 GG).Der Bundespräsident darf also keinen Minister ernennen, den der Bundeskanzler nicht vorgeschlagen hat. Zudem kann der Bundespräsident die Ernennung eines Ministers auch nicht aus politischen Gründen oder mit dem Verweis darauf ablehnen, dass der Vorgeschlagene sich aus persönlichen Gründen nicht für das Amt eignet. Vielmehr bedarf es hierzu rechtlicher Gründe (vgl. §§ 4, 5 BMinG, Art. 66 GG).
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