Klageauswechslung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von B ein Pferd. Das Pferd lahmt. K erklärt die Minderung und verklagt B auf Rückzahlung eines Kaufpreisanteils. Im weiteren Verlauf erklärt K stattdessen den Rücktritt und verlangt den Gesamtkaufpreis zurück. B stimmt der Änderung zu und verhandelt sodann mit K über die Rücktrittsvoraussetzungen.
Einordnung des Falls
Klageauswechslung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn K eine wirksame Klageänderung vorgenommen hat, wird dasselbe Verfahren unter identischem Aktenzeichen weiterverhandelt.
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Genau, so ist das!
2. K hat den Streitgegenstand verändert.
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Ja, in der Tat!
3. Ist die Änderung des Streitgegenstands durch K hier zulässig (§§ 263, 267 ZPO)?
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Ja!
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Tigerwitsch
11.2.2021, 00:07:03
Könnt Ihr bitte noch ein paar mehr Lektionen einfügen?

Tigerwitsch
11.2.2021, 00:08:54
Gerne auch zur Klagerücknahme und Erledigung (sowohl übereinstimmend als auch die in der Klausur relevantere einseitige). Danke schon mal für die Mühe! 😊

Marilena
11.2.2021, 09:18:38
Hallo Sven, danke für die tollen Vorschläge! Nehmen wir auf die Liste und machen wir ;) Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena

Anastasia
8.9.2023, 14:05:12
Viele Fragen, würde mich freuen, wenn jemand auf einige von denen Antworten hat. 1. Was ist der Unterschied zwischen Klageänderung und Klageauswechlung? 2. Was bedeutet „Antrag“ in der Definition: Eine konkrete Geldsumme oder eher klägerisches Begehren wie Geldzahlung, Handlung, Duldung, Unterlassen, Feststellung etc.? 3. Warum wurde in diesem Fall eine RECHTSVERHÄLTNISänderung dem Streit zugrunde liegenden SACHVERHALTsänderung gleichgestellt? Es handelt sich ja um denselben der Streit zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. 4. Was ist „Gegenstand“ iSv 253 II Nr. 2 ZPO?
JonasRehder
11.10.2023, 14:08:17
Antwort zu Frage 4 und damit zugleich zu Frage 3: Die herrschende Meinung sieht im „Gegenstand“ des § 253 II Nr. 2 ZPO als dem Klagegegenstand keine explizite Bedeutung. Vielmehr setzt sich der Streitgegenstand zweigliedrig zusammen (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff): 1) aus dem „Grund“, vgl. § 253 II Nr. 2 ZPO. Dieser meint den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt. 2) Den Antrag, hier also urspr. die Rückzahlung eines Kaufpreisanteils. Dieser stellt das Begehren des Klägers da, kann also im Falle einer Leistungsklage ein Tun, Dulden oder Unterlassen sein, in anderen Klagearten wiederum bspw. die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Dieser muss hinreichend bestimmt sein, da der Beklagte sich erschöpfend verteidigen können muss. Wenn sich nun eines der beiden ändert wie vorliegend (K begehrt nun den Gesamtkaufpreis, ergo der Antrag ändert sich, plump gesagt, sie will nun etwas anderes), ändert sich damit auch der zweigliedrige Streitgegenstand, da zwar der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt der gleiche bleibt, aber das rechtliche Begehren nun ein anderes ist. Zur Frage 1: Klageauswechslung ist letztlich ein Fall der Klageänderung. Ein anderer Fall kann bspw. die nachträgliche Klagehäufung sein. Hoffe, das hilft dir!