Klageauswechslung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von B ein Pferd. Das Pferd lahmt. K erklärt die Minderung und verklagt B auf Rückzahlung eines Kaufpreisanteils. Im weiteren Verlauf erklärt K stattdessen den Rücktritt und verlangt den Gesamtkaufpreis zurück. B stimmt der Änderung zu und verhandelt sodann mit K über die Rücktrittsvoraussetzungen.
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Einordnung des Falls
Klageauswechslung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn K eine wirksame Klageänderung vorgenommen hat, wird dasselbe Verfahren unter identischem Aktenzeichen weiterverhandelt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat den Streitgegenstand verändert.
Ja, in der Tat!
3. Ist die Änderung des Streitgegenstands durch K hier zulässig (§§ 263, 267 ZPO)?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
11.2.2021, 00:07:03
Könnt Ihr bitte noch ein paar mehr Lektionen einfügen?
Tigerwitsch
11.2.2021, 00:08:54
Gerne auch zur Klagerücknahme und Erledigung (sowohl übereinstimmend als auch die in der Klausur relevantere einseitige). Danke schon mal für die Mühe! 😊
Marilena
11.2.2021, 09:18:38
Hallo Sven, danke für die tollen Vorschläge! Nehmen wir auf die Liste und machen wir ;) Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena
Anastasia
8.9.2023, 14:05:12
Viele Fragen, würde mich freuen, wenn jemand auf einige von denen Antworten hat. 1. Was ist der Unterschied zwischen
Klageänderungund Klageauswechlung? 2. Was bedeutet „Antrag“ in der Definition: Eine konkrete Geldsumme oder eher klägerisches Begehren wie Geldzahlung, Handlung, Duldung, Unterlassen, Feststellung etc.? 3. Warum wurde in diesem Fall eine RECHTSVERHÄLTNISänderung dem Streit zugrunde liegenden SACHVERHALTsänderung gleichgestellt? Es handelt sich ja um denselben der Streit zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. 4. Was ist „Gegenstand“ iSv 253 II Nr. 2 ZPO?
JonasRehder
11.10.2023, 14:08:17
Antwort zu Frage 4 und damit zugleich zu Frage 3: Die herrschende Meinung sieht im „Gegenstand“ des § 253 II Nr. 2 ZPO als dem Klagegegenstand keine explizite Bedeutung. Vielmehr setzt sich der Streitgegenstand zweigliedrig zusammen (sog. zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff): 1) aus dem „Grund“, vgl. § 253 II Nr. 2 ZPO. Dieser meint den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt. 2) Den Antrag, hier also urspr. die Rückzahlung eines Kaufpreisanteils. Dieser stellt das Begehren des Klägers da, kann also im Falle einer
Leistungsklageein Tun, Dulden oder Unterlassen sein, in anderen Klagearten wiederum bspw. die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Dieser muss hinreichend bestimmt sein, da der Beklagte sich erschöpfend verteidigen können muss. Wenn sich nun eines der beiden ändert wie vorliegend (K begehrt nun den Gesamtkaufpreis, ergo der Antrag ändert sich, plump gesagt, sie will nun etwas anderes), ändert sich damit auch der zweigliedrige Streitgegenstand, da zwar der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt der gleiche bleibt, aber das rechtliche Begehren nun ein anderes ist. Zur Frage 1:
Klageauswechslungist letztlich ein Fall der
Klageänderung. Ein anderer Fall kann bspw. die
nachträgliche Klagehäufungsein. Hoffe, das hilft dir!
Timurso
28.12.2023, 18:38:47
Zu 2: Antrag meint den konkreten Antrag inklusive der exakten Höhe der Klagesumme. Ein Euro mehr oder weniger ist eine
Klageänderung. Weiteres zu 3: Anders als mein Vorredner würde ich hier neben dem neuen Antrag auch eine Änderung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts sehen. Denn zu diesem kommt die Tatsache, dass der Rücktritt erklärt wurde, hinzu. Dies verändert die rechtliche Bewertung.
Hille93
28.12.2023, 10:03:42
Warum ist die Änderung des Streitgegenstands hier nach §§ 263,
267 ZPOzulässig? Die Beklagte hat doch zugestimmt, sodass wir bei § 263 Alt. 1 ZPO wären? Auf die vermutete Einwilligung nach §
267 ZPOkäme es dann doch gerade nicht an.
Timurso
28.12.2023, 18:35:16
In der Lösung der Frage steht doch, dass die
Klageänderungnach § 263 Alt. 1 ZPO zulässig ist. Lediglich die Frage zitiert §§ 263,
267 ZPO, um abstrakt nach der Zulässigkeit zu fragen. Diese kann unter den Voraussetzungen der §§ 263,
267 ZPOzulässig sein.
StellaChiara
23.2.2024, 16:43:05
Wird hier nicht nur der
Klageantraggeändert? Lebenssachverhalt ist doch immer noch der Kauf des Pferdes und die Lahmheit oder?
Domenic
5.3.2024, 10:30:06
Was genau ist das Verständnisproblem? Klagegegenstand sind zum einen der Antrag und einmal der Lebenssachverhalt nach h.M.
Liese
21.6.2024, 12:51:12
Der Lebenssachverhalt hat sich geändert, weil der Kläger sich nun darauf beruft, den Rücktritt erklärt zu haben. Die Ausübung eines Gestaltungsrechts ist Teil des Lebenssachverhalts.
der D
12.10.2024, 07:02:05
Ist es nicht so, dass sich der Antrag bei gleichbleibendem Lebenssachverhalt geändert hat? Dachte „Das Pferd lahmt“ ist der zugrundeliegende Lebenssachverhalt. Der Antrag war erst Minderung+Kaufpreisanteil und jetzt Rücktritt+Gesamtkaufpreis.
Dogu
12.4.2024, 10:02:56
S.o.