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Jurafuchs

B verliert in erster Instanz einen Zivilprozess vor dem AG. Er legt Berufung ein, mit der er unter anderem die Prozessführung der Richterin R rügt. Mitglied in der für die Berufung zuständigen Kammer des LG ist E, der Ehemann von R. Über die Berufung soll durch die Kammer entschieden werden. Das LG erachtet das gegen E gerichtete Ablehnungsgesuch des B für unbegründet und lässt gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde zu.

Einordnung des Falls

Befangenheit bei instanzüberschreitender Richter-Ehe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) des B ist zulässig, wenn das Landgericht sie ausdrücklich zugelassen hat.

Genau, so ist das!

Die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Die Zulässigkeit steht unter folgenden besonderen Voraussetzungen: (1) Statthaftigkeit; (2) Form und Frist; (3) Begründung. Zusätzlich müssen die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen auch für die Rechtsbeschwerde gegeben sein. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO gegen Beschlüsse nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich so bestimmt ist oder - wie hier - wenn das Berufungsgericht sie zugelassen hat. Das Beschwerdegericht ist an diese Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 S. 2 ZPO).

2. Zuständig für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Berufungskammer des Landgerichts ist das Oberlandesgericht.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 133 GVG. Danach ist in Zivilsachen der Bundesgerichtshof (BGH) für das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zuständig. Dies entspricht auch dem Zweck der Rechtsbeschwerde: Sie soll zu einer einheitlichen Rechtsprechung führen und ist daher auch gemäß § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung über die Frage zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, wenn ein Ablehnungsgrund gegen Richter E gegeben ist.

Ja!

Ein Richter kann nach § 42 Abs. 1 ZPO abgelehnt werden, wenn er gemäß § 41 ZPO von Gesetzes wegen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist oder gemäß § 42 Abs. 2 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit. Für die Ablehnung muss B - wie hier - ein Ablehnungsgesuch bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anbringen (§ 44 ZPO). Das Gericht entscheidet dann nach § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters. Die Rechtsbeschwerde ist hier begründet, wenn das Landgericht das Ablehnungsgesuch des B zu Unrecht für unbegründet erachtet hat.

4. Richter E kann nur dann abgelehnt werden, wenn er tatsächlich befangen ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) findet dann statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung ist dafür nicht erforderlich, dass tätsächlich eine Befangenheit vorliegt. Es genügt vielmehr, dass die Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unparteilichkeit zu geben. Denn die Vorschriften über die Befangenheit bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (RdNr. 11).

5. Bei Richter E liegt Besorgnis der Befangenheit vor, weil seine Ehefrau R in erster Instanz als Einzelrichterin über den Fall entschieden hat.

Ja, in der Tat!

Nach der Rechtsprechung des BGH stellt die Mitwirkung des Ehegattens eines Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung keinen generellen Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO dar. BGH: Anders liege der Fall aber, wenn die Ehefrau des abgelehnten Richters die angefochtene Entscheidung als Einzelrichterin allein verantwortet habe. Dieser Umstand sei geeignet, den Schein einer möglichen Voreingenommenheit zu begründen. Denn aus Sicht des B sei zu befürchten, dass das eheliche Näheverhältnis eine - zumindest unbewusste - Solidarisierungsneigung des E mit seiner Ehefrau R verstärkt (RdNr. 13).

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