Zivilrecht
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Zivilprozessrecht
Erkrankung eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts
Erkrankung eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts
16. Februar 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwalt A vertritt sich selbst. Am Tag vor Ablauf der Frist zur Begründung seiner Berufung erkrankt A plötzlich. A beantragt eine Fristverlängerung, die der Gegner ablehnt. Die Frist wird nicht verlängert. Weitere Maßnahmen trifft A nicht. A begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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Einordnung des Falls
Erkrankung eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei der Versäumung bestimmter Fristen kann die säumige Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
Ja!
3. Es fehlt bereits an der Statthaftigkeit von As Antrag. Denn die Wiedereinsetzung ist nur bei Versäumung sogenannter Notfristen möglich, nicht bei der Berufungsbegründungsfrist.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. As Antrag ist jedoch unbegründet, da A die Frist schuldhaft versäumt hat. Denn A wurde erst kurz vor Fristablauf krank. Wer eine Frist bis zum letzten Tag ausreizen will, hat Pech.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Wenn das Gericht As Antrag auf Fristverlängerung hätte stattgeben müssen, hätte A die Fristversäumung nicht zu verschulden gehabt. Ist die Gewährung der Fristverlängerung hier abhängig von der Einwilligung des Gegners?
Ja!
6. Ob ein Anwalt eine Frist schuldhaft versäumt, ist regelmäßig davon abhängig, ob er Vorkehrungen zur Einhaltung seiner Fristen getroffen hat.
Genau, so ist das!
7. Diese strengen Sorgfaltspflichten gelten auch, wenn sich der Anwalt im Prozess selbst vertritt. Denn auch dann ist er nicht als Beteiligter, sondern weiterhin als Anwalt zu behandeln.
Ja, in der Tat!
8. A hat die Fristversäumung vorliegend verschuldet. Denn nachdem sein Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt wurde, hätte er eine Kollegin mit seiner Vertretung beauftragen müssen.
Nein!
9. Sofern A die Tatsache, dass er am Tag vor Fristablauf krank geworden ist, im Prozess glaubhaft macht, ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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