Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)
Unterbringung von Asylsuchenden im Transitbereich eines Flughafens bei Ausreisemöglichkeit
Unterbringung von Asylsuchenden im Transitbereich eines Flughafens bei Ausreisemöglichkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Asylbewerber A reist mit dem Flugzeug aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Berlin. Weil er nicht über entsprechende Reisedokumente verfügt, wird A im Transitbereich des Flughafens Berlin festgesetzt und für die Dauer seines Asylverfahrens (§ 18a AsylG) dort festgehalten.
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Einordnung des Falls
Unterbringung von Asylsuchenden im Transitbereich eines Flughafens bei Ausreisemöglichkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt die Freiheit der Person und damit die körperliche Bewegungsfreiheit.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt nur Deutsche.
Nein!
3. Die Begrenzung des Aufenthalts des A auf den Transitbereich des Flughafens während des Verfahrens nach § 18a AsylG stellt einen Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L
12.12.2021, 18:32:15
Nach a.A. (Kingreen/Poscher) ist hier der SB eröffnet und es liegt auch ein Eingriff vor. Auf die Einschränkung nach § 18a AsylG kommt es aber dann i.R.d. Rechtfertigung an.
Lukas_Mengestu
13.12.2021, 09:54:34
Hallo L, in der Tat sieht ein Teil der Literatur bereits die Durchführung des Flughafenverfahrens als Eingriff an (vgl. auch Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck-GG, 7.A. 20188, Art. 104 RdNr. 20). In der Rechtsprechung wird dies jedenfalls dann angenommen, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Die weitere Festsetzung bedarf hier dann der Rechtfertigung (vgl. OLG München, NVwZ-RR 2006, 728; OLG Frankfurt, InfAuslR 1997, 226; LG Frankfurt, NVwZ-Beil. 1997, 5). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team