Öffentliches Recht

Grundrechte

Freizügigkeit (Art. 11 GG)

Sachlicher Schutzbereich 3: Einreisefreiheit

Sachlicher Schutzbereich 3: Einreisefreiheit

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der deutsche Willi Wanderer (W) will nach Jahren auf Weltreise nach Deutschland zurückkehren. Bundespolizistin G meint, W habe nach Jahren der Abwesenheit kein Recht, einfach so nach Deutschland zurückzukommen, und verweigert W am Flughafen die Einreise.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich 3: Einreisefreiheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt deutschen Staatsangehörigen das Recht, Aufenthalt und Wohnsitz im gesamten Bundesgebiet frei zu wählen.

Ja, in der Tat!

Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt das Recht, unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Der sachliche Schutzbereich der Freizügigkeit garantiert also die Freiheit des Ziehens, also die Fortbewegungsfreiheit, und damit auch den freien Zugang an einen Ort. Hier ist bereits erkennbar, dass der persönliche Schutzbereich der Freizügigkeit sich auf deutsche Staatsangehörige beschränkt. Art. 11 Abs. 1 GG ist ein sog. Deutschen-Grundrecht.
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2. Gewährt das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) deutschen Staatsangehörigen auch das Recht, nach Deutschland einzureisen bzw. aus dem Ausland zuzuziehen?

Ja!

Freizügigkeit i.S.d. Art. 11 Abs. 1 GG ist das Recht, unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen. Art. 11 Abs. 1 GG gewährleistet deutschen Staatsangehörigen daher gerade auch die Einreisefreiheit bzw. den Zuzug aus dem Ausland. Andernfalls könnte deutschen Staatsangehörigen das Recht zur freien Wahl von Wohnsitz und Aufenthalt innerhalb des Bundesgebiets faktisch entzogen werden, während bzw. nachdem sie sich im Ausland aufhalten.W hat als deutscher Staatsangehöriger das Recht aus Art. 11 Abs. 1 GG, nach Deutschland einzureisen.
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