Öffentliches Recht

Grundrechte

Freizügigkeit (Art. 11 GG)

Sachlicher Schutzbereich: Keine Ausreisefreiheit – "Elfes-Entscheidung"

Sachlicher Schutzbereich: Keine Ausreisefreiheit – "Elfes-Entscheidung"

4. April 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der deutsche Politiker Wilhelm Elfes (E) will aus politischen Gründen aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen. Die zuständige Behörde verwehrt E die Verlängerung seines Reisepasses. E kann damit Deutschland nicht verlassen.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich: Keine Ausreisefreiheit – "Elfes-Entscheidung"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt deutschen Staatsangehörigen das Recht, Aufenthalt und Wohnsitz im gesamten Bundesgebiet frei zu wählen.

Genau, so ist das!

Art. 11 Abs. 1 GG bestimmt: „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt das Recht, unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Der sachliche Schutzbereich der Freizügigkeit garantiert also die Freiheit des Ziehens, also die Fortbewegungsfreiheit. Der persönliche Schutzbereich der Freizügigkeit beschränkt sich auf deutsche Staatsangehörige. Art. 11 Abs. 1 GG ist ein sog. Deutschen-Grundrecht.
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2. Das Recht auf Freizügigkeit gewährt auch das Recht auf Ausreise. Durch die Passversagung ist E in seinem Recht aus Art. 11 Abs. 1 GG betroffen.

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 11 Abs. 1 GG bestimmt: „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“ Bereits der Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 GG („im Bundesgebiet“) spricht damit für eine Beschränkung der Freizügigkeit auf das Bundesgebiet und gegen eine dadurch geschützte Ausreisefreiheit.Systematisch spricht gegen eine Ausreisefreiheit, dass die Möglichkeiten zur Beschränkung des Grundrechts nach Art. 11 Abs. 2 GG erkennbar auf innerstaatliche Konstellationen bezogen sind. Auch historische Gründe sprechen gegen die Verankerung einer Ausreisefreiheit in Art. 11 Abs. 1 GG. Vor der Elfes-Entscheidung des BVerfG 1957 war stark umstritten, ob Art. 11 Abs. 1 GG auch die Ausreisefreiheit schützt.

3. Die Ausreisefreiheit wird von Art. 11 Abs. 1 GG nicht geschützt. Kann E sich für die Ausreisefreiheit auf ein anderes Grundrecht berufen?

Ja!

Die Ausreisefreiheit wird zwar nicht von Art. 11 Abs. 1 GG erfasst, ist aber durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) innerhalb der Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung geschützt. Für sein Recht auf Ausreise kann E sich auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Im konkreten Fall war die Passversagung zulasten von E nach Ansicht des BVerfG durch die Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit - namentlich durch gesetzliche Gründe der Passversagung - gerechtfertigt.
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