Sachlicher Schutzbereich: Keine Ausreisefreiheit – "Elfes-Entscheidung"
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der deutsche Politiker Wilhelm Elfes (E) will aus politischen Gründen aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen. Die zuständige Behörde verwehrt E die Verlängerung seines Reisepasses. E kann damit Deutschland nicht verlassen.
Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich: Keine Ausreisefreiheit – "Elfes-Entscheidung"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt deutschen Staatsangehörigen das Recht, Aufenthalt und Wohnsitz im gesamten Bundesgebiet frei zu wählen.
Genau, so ist das!
2. Das Recht auf Freizügigkeit gewährt auch das Recht auf Ausreise. Durch die Passversagung ist E in seinem Recht aus Art. 11 Abs. 1 GG betroffen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Ausreisefreiheit wird von Art. 11 Abs. 1 GG nicht geschützt. Kann E sich für die Ausreisefreiheit auf ein anderes Grundrecht berufen?
Ja!
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QuiGonTim
15.3.2022, 21:18:44
Welche historischen Gründen sprechen denn gegen die Ausreisefreiheit?
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Vincent
16.3.2022, 13:41:42
Früher gab es Art. 112 WRV, der dies ausdrücklich ermöglicht hat. Dass diese Regelung nicht ins GG übernommen wurde, spricht historisch gehen die Ausreisefreiheit. Außerdem, so laut text, war dies früher auch nicht gewollt, aufgrund der Nachbarschaft zur sowjetischen Besatzungszone. JuS 2019, 549
Der Weingärtner
15.7.2022, 10:59:44
Kann man hier auch noch Art 21 AEUV und Art 45 EUGRC anführen? Regelt ja auch die Ein-und Ausreise von Unionsbürgern und wäre hier ja auch durchaus möglich dich darauf zu berufen oder? 🤔
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
19.7.2022, 12:57:04
Hallo Der Weingärtner, nach allgemeiner Ansicht schützen die Rechte aus der AEUV nicht vor Inländerdiskriminierung. Desweiteren hat Art. 21 AEUV in Deutschland Umsetzung durch das Gesetz über die Allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern erfahren, welches gem. Art. 21 Abs. 2 AEUV ausnahmsweise vorrangig zu prüfen ist. Zudem ist bzgl. der EuGrCh der Prüfungsmaßstab fraglich - das BVerfG prüft diese nur in Fällen der Durchführung von Unionsrecht durch die Mitgliedsstaaten, also wenn das einschlägige Recht unionsrechtlich determiniert ist. Nur dann könnte sich der Beschwerdeführer auch erfolgreich auf die europäischen Grundrechte berufen. Dann würde aber keine Prüfung der deutschen Grundrechte mehr erfolgen. Dies ist hier nicht der Fall. Auch im Rahmen der Solange-Rechtsprechung kommt es hier nicht ausnahsweise zu einem Rückgriff auf die europäischen Grundrechte, da ein gleichrangiges Schutzniveau über Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet werden kann. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team