Öffentliches Recht

Grundrechte

Freizügigkeit (Art. 11 GG)

Sachlicher Schutzbereich: Keine Ausreisefreiheit – "Elfes-Entscheidung"

Sachlicher Schutzbereich: Keine Ausreisefreiheit – "Elfes-Entscheidung"

5. Juli 2025

8 Kommentare

4,8(9.589 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der deutsche Politiker Wilhelm Elfes (E) will aus politischen Gründen aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen. Die zuständige Behörde verwehrt E die Verlängerung seines Reisepasses. E kann damit Deutschland nicht verlassen.

Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich: Keine Ausreisefreiheit – "Elfes-Entscheidung"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt deutschen Staatsangehörigen das Recht, Aufenthalt und Wohnsitz im gesamten Bundesgebiet frei zu wählen.

Genau, so ist das!

Art. 11 Abs. 1 GG bestimmt: „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“Das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) gewährt das Recht, unbeschränkt durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. Der sachliche Schutzbereich der Freizügigkeit garantiert also die Freiheit des Ziehens, also die Fortbewegungsfreiheit. Der persönliche Schutzbereich der Freizügigkeit beschränkt sich auf deutsche Staatsangehörige. Art. 11 Abs. 1 GG ist ein sog. Deutschen-Grundrecht.
Öffentliches Recht-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein Öffentliches Recht-Wissen in nur 5 Minuten.

2. Das Recht auf Freizügigkeit gewährt auch das Recht auf Ausreise. Durch die Passversagung ist E in seinem Recht aus Art. 11 Abs. 1 GG betroffen.

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 11 Abs. 1 GG bestimmt: „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“ Bereits der Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 GG („im Bundesgebiet“) spricht damit für eine Beschränkung der Freizügigkeit auf das Bundesgebiet und gegen eine dadurch geschützte Ausreisefreiheit.Systematisch spricht gegen eine Ausreisefreiheit, dass die Möglichkeiten zur Beschränkung des Grundrechts nach Art. 11 Abs. 2 GG erkennbar auf innerstaatliche Konstellationen bezogen sind. Auch historische Gründe sprechen gegen die Verankerung einer Ausreisefreiheit in Art. 11 Abs. 1 GG. Vor der Elfes-Entscheidung des BVerfG 1957 war stark umstritten, ob Art. 11 Abs. 1 GG auch die Ausreisefreiheit schützt.

3. Die Ausreisefreiheit wird von Art. 11 Abs. 1 GG nicht geschützt. Kann E sich für die Ausreisefreiheit auf ein anderes Grundrecht berufen?

Ja!

Die Ausreisefreiheit wird zwar nicht von Art. 11 Abs. 1 GG erfasst, ist aber durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) innerhalb der Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung geschützt. Für sein Recht auf Ausreise kann E sich auf Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Im konkreten Fall war die Passversagung zulasten von E nach Ansicht des BVerfG durch die Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit - namentlich durch gesetzliche Gründe der Passversagung - gerechtfertigt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Öffentliches Recht-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

15.3.2022, 21:18:44

Welche historischen Gründen sprechen denn gegen die Ausreisefreiheit?

Vincent

Vincent

16.3.2022, 13:41:42

Früher gab es Art. 112 WRV, der dies ausdrücklich ermöglicht hat. Dass diese Regelung nicht ins GG übernommen wurde, spricht historisch gehen die Ausreisefreiheit. Außerdem, so laut text, war dies früher auch nicht gewollt, aufgrund der Nachbarschaft zur sowjetischen Besatzungszone. JuS 2019, 549

HAGE

hagenhubl

2.9.2024, 10:50:08

Aber gerade wegen der Zustände in der ehemaligen DDR wäre es doch wichtig auch ein Recht auf Ausreise im Grundgesetz zu verankern. Dort wurden Menschen, die das Land verlassen wollten, erschossen. Davon will sich die Bundesrepublik Deutschland ja wohl distanzieren. Dies sollte sie auch tun.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

1.10.2024, 12:28:16

Danke für Deine Anmerkung @[hagenhubl](233869). Es ist unbestritten, dass verfassungsrechtlich ein Recht auf Ausreise aus Art. 2 Abs. 1 GG besteht (auch wenn es im Einzelfall aus gesetzlich normierten Gründen eingeschränkt werden kann, z.B. die zu erwartende Begehung bestimmter Straftaten im Ausland zu verhindern). Die von Dir benannten fürchterlichen und menschenverachtenden Umstände im Grenzregime der ehemaligen DDR sind verbrecherisch gewesen und wurden vom Bundesverfassungsgericht in der „Mauerschützen“-Entscheidung (von uns hier aufbereitet: https://applink.jurafuchs.de/6PFuAuRYkNb) auch überaus deutlich benannt und mit konkreten Rechtsfolgen versehen. Allerdings folgt daraus nicht, dass Art. 11 Abs. 1 GG auch die Ausreisefreiheit schützt. Auch ist deshalb allein nicht erforderlich, dass Deutschland das Recht auf Ausreise im Verfassungstext schützt oder schützen sollte. Es ist wichtig, politische Einschätzungen und Forderungen von rechtlichen Bewertungen sauber zu trennen. Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Dir dabei. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

15.7.2022, 10:59:44

Kann man hier auch noch

Art 21 AEUV

und Art 45 EUGRC anführen? Regelt ja auch die Ein-und Ausreise von Unionsbürgern und wäre hier ja auch durchaus möglich dich darauf zu berufen oder? 🤔

Nora Mommsen

Nora Mommsen

19.7.2022, 12:57:04

Hallo Der Weingärtner, nach allgemeiner Ansicht schützen die Rechte aus der AEUV nicht vor Inländerdiskriminierung. Desweiteren hat Art. 21 AEUV in Deutschland Umsetzung durch das Gesetz über die Allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern erfahren, welches gem. Art. 21 Abs. 2 AEUV ausnahmsweise vorrangig zu prüfen ist. Zudem ist bzgl. der EuGrCh der

Prüfungsmaßstab

fraglich - das BVerfG prüft diese nur in Fällen der Durchführung von Unionsrecht durch die Mitgliedsstaaten, also wenn das einschlägige Recht

unionsrechtlich determiniert

ist. Nur dann könnte sich der Beschwerdeführer auch erfolgreich auf die europäischen Grundrechte berufen. Dann würde aber keine Prüfung der deutschen Grundrechte mehr erfolgen. Dies ist hier nicht der Fall. Auch im Rahmen der Solange-Rechtsprechung kommt es hier nicht ausnahsweise zu einem Rückgriff auf die europäischen Grundrechte, da ein gleichrangiges Schutzniveau über Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet werden kann. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Carlium

Carlium

24.1.2025, 21:32:19

Warum bemisst sich die Ausreisefreiheit nicht an der

Freiheit der Person

nach Art. 2 Abs. 2 Alt. 2 GG? Bei der Ausreise will man doch auch „von einem Ort weg“

Ł

Ł

29.5.2025, 15:37:04

Das kommt darauf an, ob man für die körperliche Bewegungsfreiheit weiterhin nur auf die

Fortbewegungsfreiheit

(rein körperliche Möglichkeit, sich zu bewegen) abstellt oder darüber hinaus auch auf die Freiheit, einen bestimmten Ort aufzusuchen. Ich würde Ersteres annehmen, sodass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nur die körperliche (Fort-)Bewegungsfreiheit schützt. Ansonsten würden die Grenzen zu Art 11 GG verschwimmen und eine Abgrenzung wäre kaum noch möglich. Ist man daran gehindert auszureisen, kann man sich noch innerhalb der Bundesrepublik frei bewegen, sodass man genau genommen nicht in seiner körperlichen (Fort-)Bewegungsfreiheit betroffen ist, der sachliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht eröffnet wäre und man somit auf die allgemeine Handlungsfreiheit zurückgreifen kann.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Öffentliches Recht-Wissen testen