Öffentliches Recht

Grundrechte

Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG)

Individuelle Vereinigungsfreiheit: Grundfall 2 (Betätigung in der Vereinigung)

Individuelle Vereinigungsfreiheit: Grundfall 2 (Betätigung in der Vereinigung)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M ist eins von vielen Mitgliedern der „Freunde des sibirischen Wolfes e.V.“. Sie will neue Mitglieder werben. Hierfür klingelt sie an Haustüren und versucht, die Bewohner in Gespräche zu verwickeln. Nach einiger Zeit wird ihr diese Art der Werbung polizeilich untersagt.

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Einordnung des Falls

Individuelle Vereinigungsfreiheit: Grundfall 2 (Betätigung in der Vereinigung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei den „Freunden des sibirischen Wolfes e.V.“ handelt es sich um eine Vereinigung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG.

Ja!

Der Vereinsbegriff von Art. 9 Abs. 1 GG ist weiter als der Vereinsbegriff des bürgerlichen Rechts. Liegt bereits nach bürgerlichem Recht ein Verein mit mindestens zwei Personen vor, ist auch eine Vereinigung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG gegeben. Bei den Freunden des sibirischen Wolfes handelt es sich um einen e.V., also einen eingetragenen Verein im Sinne des § 21 BGB. Damit ist ein Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts gegeben, womit auch eine Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG vorliegt. In der Klausur kannst du, wenn bereits von einem „e.V.“ die Rede ist, schlicht feststellen, dass ein Verein im Sinne von Art. 9 Abs. 1 GG gegeben ist. Der Schwerpunkt wird dann regelmäßig bei den durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Verhaltensweisen liegen, nicht aber beim Vereinigungsbegriff.
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2. Die Mitgliederwerbung für eine Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG stellt eine von Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Tätigkeit dar.

Genau, so ist das!

Art. 9 Abs. 1 GG schützt dem Wortlaut nach das Recht, Vereinigungen zu bilden. Da die Bildung aber nicht um ihrer selbst willen, sondern in Hinblick auf die Existenz und die Aufgabe von Vereinigungen geschützt ist, sind auch Betätigungen in einer Vereinigung erfasst. Hierzu zählt die Ordnung innerer Angelegenheiten sowie Auftreten der Vereinigung nach Außen. Mit der Mitgliederwerbung tritt M in ihrer Funktion als Vereinsmitglied der „Freunde des sibirischen Wolfes e.V.“ nach Außen hin auf. Das Werben stellt somit eine Betätigung in einer Vereinigung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 GG dar. Es ist somit von Art. 9 Abs. 1 GG geschützt.

3. M kann sich individuell und unabhängig von der Vereinigung der „Freunde des sibirischen Wolfes e.V.“ auf eine Beeinträchtigung ihrer Vereinigungsfreiheit berufen.

Ja, in der Tat!

Art. 9 Abs. 1 GG enthält eine kollektive und eine individuelle Komponente. Als sog. Doppelgrundrecht schützt es gleichermaßen die Betätigungen der individuellen Vereinsmitglieder als auch die Betätigung des Vereins als juristische Person. Als Vereinsmitglied ist M individuell durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützt. Sie wird in einer durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Tätigkeit beeinträchtigt. Damit kann sie sich individuell auf eine Beeinträchtigung ihrer Vereinigungsfreiheit berufen. Die „Freunde des sibirischen Wolfes e.V.“-Vereinigung ist daneben auch als solche in ihrer Vereinigungsfreiheit betroffen. Sie kann sich unabhängig von M auf die Beeinträchtigung von Art. 9 Abs. 1 GG berufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juramaus

Juramaus

24.2.2022, 16:05:37

Werdet ihr noch Aufgaben zu dem Thema der negativen Vereinigungsfreiheiten machen, insbesondere im Hinblick auf die Zwangsmitgliedschaft an öffentlich-rechtlichen Vereinigungen? Das ist mMn sehr examensrelevant, vorallem der zu entscheidende Meinungsstreit! Ich würde mich darüber freuen. LG

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.2.2022, 14:55:50

Vielen Dank für den Hinweis, Juramaus. Wir bauen den Bereich der Grundrechte derzeit noch aus und werden dabei auch die Vereinigungsfreiheit berücksichtigen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Sophix58

Sophix58

31.8.2023, 10:00:46

Vielen Dank für die vielen Aufgaben! Ganz hilfreich wäre auch noch eine Aufgabe zu den Konkurrenzen zu anderen Grundrechten, hier z.B. zu Art. 21 GG :)

freepalestine

freepalestine

26.7.2024, 11:11:48

Wenn man eine juristische Person im Rahmen des Art. 9 prüft, muss man dann noch auf den Art. 19 III verweisen?

freepalestine

freepalestine

26.7.2024, 11:15:20

Also ich meine wenn eine Vereinigung eine VB einlegt

Dogu

Dogu

17.8.2024, 12:58:03

Ich würde sagen auf jeden Fall. Der Wortlaut ("Alle Deutschen") bezieht sich ja nur auf natürliche Personen als Grundrechtsträger

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

20.8.2024, 17:46:34

@[freepalestine](231513) meinst Du eine Konstellation nach Art. 9 Abs. 2 GG?

freepalestine

freepalestine

22.8.2024, 14:31:41

Nein meine wenn eine juristische Person eine VB eingelegt wegen Verletzung des Art. 9 Habs herausgefunden Die hM erwähnt Art. 19 III in diesem Fall nicht sondern geht direkt über Art 9


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